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Beschluss

11 A 362/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0912.11A362.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). 3 Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19. August 2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. 4 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26, 27 BVFG in der im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts geltenden Fassung. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 ‑ 5 C 38.06 ‑, BVerwGE 129, 265 (266). 6 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin kann die Rechtsstellung als Spätaussiedlerin jedoch nicht erwerben, weil dem § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 7 1. Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der ‑ am 7. Mai 2016 verstorbene ‑ Ehemann der Klägerin, Herr F. J. , jedenfalls vom 15. September 1976 bis zum 29. November 1980 als Leiter der Ersten Abteilung des L. Baumwollkombinats eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ausgeübt hat. 8 a) Die Frage, welche Funktionen im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Beispielsweise ist anerkannt, dass politische Offiziere der Sowjetarmee nach § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen sind. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 ‑ 5 C 24.00 ‑, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5. 10 Gleiches gilt für hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 17.00 ‑, BVerwGE 114, 116. 12 Danach liegt es auf der Hand, dass eine Tätigkeit für das Komitee für Staatssicherheit der ehemaligen UdSSR, d. h. für den sowjetischen Geheimdienst KGB, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam, weil systemstützend, war. 13 Vgl. zur Tätigkeit des KGB etwa Fincke, in: Fincke, Handbuch der Sowjetverfassung, Band 2, 1983, Art. 131 Rdnr. 53 bis 61. 14 b) Eine solche Tätigkeit hat der Ehemann der Klägerin als Leiter der Ersten Abteilung des L. Baumwallkombinats ausgeübt. Eindeutige Hinweise für diese Annahme ergeben sich aus seinem Werdegang. Nach dem Inhalt seines Wehrpasses wurde der Ehemann der Klägerin am 3. September 1970 auf Befehl des Komitees für Staatssicherheit zum Leutnant ernannt, obwohl er keine spezifische militärische Ausbildung hatte, war seitdem also Offizier des Geheimdienstes. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sie insbesondere in ihrer dem Schriftsatz vom 21. Juni 2016 beigefügten persönlichen Stellungnahme dargelegt hat, ergibt sich damit aus dem Wehrpass, dass ihr Ehemann für den KGB tätig war. In dieser Funktion war er von September 1970 bis März 1972 stellvertretender Leiter „im politischen Teil der Sicherheitseinheit“ und von März 1972 bis September 1973 stellvertretender Leiter „der Pionierkompanie im politischen Teil“. Am 21. September 1973 wurde er „wegen der beschränkten Gesundheitstauglichkeit“ „entlassen in Reserve“. Am 20. August 1976 wurde er zum Oberleutnant befördert. Unmittelbar anschließend war er vom 15. September 1976 bis zum 29. November 1980 Leiter der Ersten Abteilung des L. Baumwollkombinats. 15 Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Ehemann der Klägerin - als Oberleutnant des KGB - Geheimdienstfunktionen wahrgenommen. Der Gutachter Prof. Dr. T. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 18. April 2016 überzeugend ausgeführt, dass die Erste Abteilung die „sichtbar- unsichtbare Präsenz des KGB in jeder sowjetischen Einrichtung und Organisation“ manifestierte. Die Erste Abteilung kontrollierte den Zugang zu geheimen Informationen, kontrollierte die Nutzung der Schreibmaschinen, der Kopiergeräte und anderer Geräte zum Druck von Unterlagen, war zuständig für die Genehmigung von Auslandsreisen der Betriebsangehörigen und verfügte über Dossiers aller Mitarbeiter zu ihren politischen Ansichten. Dem Senat leuchtet auch die Schlussfolgerung des Gutachters ein, dass sich ein deutliches Indiz dafür, dass die Erste Abteilung die Domäne des KGB gewesen sei, gerade daraus ergebe, dass sich in der offenen sowjetischen Literatur fast keine Informationen über die Aufgaben, Funktionen und Mitarbeiter der Ersten Abteilung finden. Dass die Erste Abteilung auch Tätigkeiten wie die Einlasskontrolle der Betriebsangehörigen vornahm, ist demgegenüber unerheblich. Auch die weiteren von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten (Aufstellung von Plänen für den Zivilschutz, Vorbereitung der Betriebs- und Produktionsumstellung für den Kriegsfall, Aufstellen einer Liste der für den Betrieb unabkömmlichen Mitarbeiter, Überwachung der Einhaltung sicherheitsrelevanter Vorschriften, Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter, Geheimhaltung und Objektschutz) sprechen nicht dagegen, dass der Ehemann der Klägerin als Offizier des KGB tätig war. Das gilt auch für die im Schriftsatz vom 21. Januar 2015 noch genannten Kontroll- und Aufsichtsaufgaben sowie Brandschutz, Arbeitsschutz und Zivilschutz. 16 2. Die Klägerin erfüllt auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG. Es genügt nicht, dass eine Person zu irgendeiner Zeit mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG drei Jahre lang in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; vielmehr müssen die häusliche Gemeinschaft und die Funktionsausübung über einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren hinweg gleichzeitig vorgelegen haben. 17 Vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 7. Mai 2009 ‑ 11 B 08.1791 u. a. ‑, juris, Rdnr. 67; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2004 ‑ 2 A 963/04 ‑, juris, Rdnr. 40 bis 56. 18 Die Klägerin hat F. J. nach ihren Angaben im Aufnahmeantragsformular am 25. Juli 1970 geheiratet und mit ihm bereits in der Zeit von September 1970 bis September 1973 während seiner Tätigkeit als Leutnant des KGB in häuslicher Gemeinschaft gelebt, allerdings nach ihren Angaben nicht während des gesamten Zeitraums. Jedenfalls lebte sie in der Zeit, in der er über vier Jahre lang Leiter der Ersten Abteilung des L. Baumwollkombinats war, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 21 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.