Beschluss
4 A 729/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0823.4A729.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 6.3.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, weil die Beklagte trotz Hinweises auf diese Rechtsfolge der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Ohne Eintritt der Erledigung wäre diese voraussichtlich unterlegen. Die Klägerin stellt nicht durchgreifend in Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO für eine Untersagungsverfügung vorgelegen haben, weil sie ihre Spielhalle H. 50 in X. ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis nach §§ 18 Satz 1, 16 AG GlüStV NRW i. V. m. § 24 GlüStV betrieben hat, ohne auch nur einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Die Erlaubnisbedürftigkeit entfiel nicht nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, weil für die Spielhalle bis zum 28.10.2011 keine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete. Obwohl die Spielhalle langjährig bestanden hatte, war die letzte frühere Erlaubnis bis zum 30.9.2011 befristet und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt aufgegeben worden. Selbst ohne Befristung wäre die Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 GewO ein Jahr später erloschen. Die am 23.11.2012 erteilte Erlaubnis war mithin als neue Erlaubnis anzusehen, die erst erteilt worden war, lange nachdem auf den Fortbestand der früheren Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertraut werden konnte. Unabhängig davon, ob die Übergangsvorschrift in § 29 GlüStV hinsichtlich des Stichtags schutzwürdigen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes in jeder Hinsicht ausreichend Rechnung trägt, konnte sich die Klägerin bei dieser Sachlage auch bei betriebsbezogener Betrachtung auf Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestands des Betriebs nicht mehr berufen. Derartige Gesichtspunkte mussten auch nicht bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden. Der Betrieb der Klägerin wies keine Besonderheiten auf, die es erfordert hätten, Ermessenserwägungen dahingehend anzustellen, ob von einer Schließung gegebenenfalls vorübergehend Abstand genommen werden solle. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände genügt es jedenfalls dann, wenn der Betroffene – wie hier – auf dem Standpunkt verharrt, eine Erlaubnis weder zu benötigen noch beantragen zu wollen, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, sie sei die Fortführung des nicht erlaubten Betriebes nicht hinzunehmen bereit, wenn der Betrieb nicht offenkundig genehmigungsfähig ist. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 – 6 C 11.04 –, NVwZ 2005, 961 = juris, Rn. 31. 5 Eine offenkundige Genehmigungsfähigkeit behauptet die Klägerin, die sich auf das Erfordernis der Klärung offener verfassungsrechtlicher Fragen beruft, selbst nicht. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.