Beschluss
14 A 1240/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0729.14A1240.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 215.623,30 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 4 An der Richtigkeit der Auffassung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, dass die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer unbedenklich ist und die Vergnügungssteuer nicht den Charakter von Umsatzsteuern hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2015 ‑ 14 A 525/15 ‑, NRWE, Rn. 5 ff., m.w.N. 6 Damit ist das Antragsvorbringen zur vermeintlichen Unzulässigkeit der Vergnügungssteuer wegen fehlender Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Vergnügungssteuer, wie dies bei Spielbanken auf die Spielbankenabgabe vorgesehen ist, erledigt, denn das Vorbringen setzt die "Gleichheit von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer" voraus. Die fehlende Anrechnungsregel für die Vergnügungssteuer ist unionsrechtlich unbedenklich. 7 Vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2013 ‑ C-440/12 ‑, Rn. 55 ff. 8 Welcher Zulassungsgrund mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe "bezüglich der Frage der Bemessungsgrundlage mit oder ohne Umsatzsteuer … die Brisanz der ihm gestellten Frage verkannt", wird nicht ersichtlich. Jedenfalls ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn bei der Berechnung der Vergnügungssteuer von der Besteuerungsgrundlage die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 94 ff. m.w.N. 10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht aus der Erhöhung der Anzahl der Spielhallen und Spielgeräte auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung geschlossen hat. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. 11 Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, 26.10.2011 ‑ 9 B 16.11 ‑, NVwZ-RR 2012, 38; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 97 ff. 12 Das wird weder durch angeblich abweichende zukünftige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein noch durch die Spekulation des Klägers dazu, warum auch unwirtschaftliche Standorte weiterbetrieben werden könnten, erschüttert. 13 Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird zwar der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Ein solcher Aufklärungsmangel kann aber nicht festgestellt werden, da das Verwaltungsgericht fehlerfrei die Tatsachen dahin gewürdigt hat, dass sich bereits aus der Bestandszahlentwicklung die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer ergebe. Somit bedurfte es keiner sachverständigen Beurteilung der Ertragslage der Aufsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. 14 Gleiches gilt für die Frage der Abwälzbarkeit, wobei entgegen der Auffassung des Klägers das Erfordernis der Abwälzbarkeit und das Verbot der Erdrosselung keine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung darstellen 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 35. 16 Im Übrigen hat der Kläger noch nicht einmal behauptet, er könne zur Abwälzung der Steuer auf die Spieler keine höheren Preise fordern in Form des Einsatzes von Spielgeräten mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Spielverordnung. 17 Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ‑ 9 C 22.14 ‑, BVerwGE 153, 116, Rn. 22 f. 18 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden können. 19 Der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts abgewichen sein soll. Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bezieht, handelt es sich schon nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführtes Gericht. Entscheidungen von Bundesgerichten mit divergierenden Sätzen werden nicht benannt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.