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Beschluss

18 B 720/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0725.18B720.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Auch nach dem Beschwerdevorbringen sind keine zwingenden Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen worden, die einer Verteilung der Antragsteller nach I. entgegenstehen. 4 Unerlaubt eingereiste Ausländer haben im Rahmen ihrer öffentlichen Interessen dienenden Verteilung auf die Länder grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). § 15a AufenthG enthält auch keine Frist, nach deren Ablauf eine Verteilung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Zwar liegt eine frühzeitige Verteilung grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Erfolgt eine solche nicht, so schließt dies eine spätere Verteilung aber keineswegs aus. Lediglich vor Veranlassung der Verteilung vom Ausländer nachgewiesenen zwingenden Gründen ist bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn sie der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Wie das vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang aufgeführte Beispiel der Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern belegt, muss es sich um zwingende rechtliche Gründe – im Beispielsfall mit Blick auf Art. 6 GG – handeln. Derartige Gründe sind hier nicht gegeben. Auf Vertrauensschutz wegen der zwischen Einreise und Verteilung verstrichenen Zeit können sich die Antragsteller aus den vorstehenden Erwägungen nicht berufen. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.