Beschluss
7 B 716/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0721.7B716.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zugunsten der Beigeladenen aus, weil nicht erkennbar sei, dass Nachbarrechte der Antragstellerin bei Durchführung des beabsichtigten Vorhabens verletzt würden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. 4 Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hier gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW an die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin gebaut werden darf und deshalb kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen eine Abstandfläche nicht erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass schon das grenzständig errichtete Haus der Antragstellerin eine hinreichend gewichtige Bebauung in diesem Sinn darstellt. 5 Vgl. zur Anbausicherung: OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2005 - 7 B 1288/05 -, BRS 69 Nr. 130 = BauR 2006, 88, m. w. N. 6 Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen getreten. Auf ihr Vorbringen, bei der Terrassenüberdachung handele es sich um keine bauliche Anlage bzw. diese bilde keine bauliche Einheit mit dem Wohngebäude, kommt es deshalb nicht mehr an. 7 Soweit die Antragstellerin sinngemäß einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend macht, weil die Verwirklichung des Vorhabens den Doppelhauscharakter aufhebe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung aufgrund des im Ortstermin gewonnenen persönlichen Eindrucks nachvollziehbar und ausführlich begründet, warum das Vorhaben nicht geeignet ist, den Charakter des Doppelhauses aufzuheben. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung der Unrichtigkeit dieser erstinstanzlichen Ausführungen. 8 Soweit sich die Antragstellerin auf die Überschreitung der rückwärtigen (faktischen) Baugrenze beruft, hat sie nicht hinreichend aufgezeigt, dass dadurch entgegen den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Besonnungs-, Belüftungs- und zur Belichtungssituation mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Grundstücks zu rechnen wäre. 9 Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Verletzung ihrer subjektiven Rechte. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.