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Beschluss

4 A 2367/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0711.4A2367.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. 3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, NVwZ 2015, 1544 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 B 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 f. 4 Der sinngemäße Einwand, die Gewerbeuntersagungsverfügung lege nicht den wirklichen Stand der Verbindlichkeiten des Klägers zu diesem Zeitpunkt zu Grunde, trifft nicht zu. Rechtlich unerheblich ist nämlich, ob und inwieweit die berücksichtigten Steuerschulden auf Schätzungen beruhen und aus welchen Gründen es hierzu gekommen ist. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ist – auch soweit diese Forderungen zunächst nur auf Schätzungen beruhen – weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren. 5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 6 Für die Rechtmäßigkeit der Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung im Juni 2014 ist deshalb nicht entscheidend, wie hoch die Steuerschuld nach dem späteren Erlass der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 bzw. am 16.12.2014 war und ob sich in der Folge die Beitragsrückstände gegenüber der Krankenkasse reduzieren würden. Dass der Kläger unter dem Druck der Gewerbeuntersagung inzwischen die fälligen Steuererklärungen abgegeben hat und Verhandlungen über die ratenweise Rückführung der verbleibenden Verbindlichkeiten führt, lässt aus der Perspektive des maßgeblichen Zeitpunkts im Juni 2014 die Prognose der Beklagten nicht zweifelhaft erscheinen. Genügende Umstände, die trotz der hohen Steuerschulden des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Gewerbeuntersagung eine andere, positive Prognose in Bezug auf seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit hätten rechtfertigen können, wie etwa verlässliche Anzeichen für eine kurzfristige Tilgung aller Verbindlichkeiten oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, 7 vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29, 8 ergeben sich hieraus nicht. 9 Sollten die Gründe für die Unzuverlässigkeit des Klägers allerdings im Laufe des Verfahrens weggefallen sein, kommt nach § 35 Abs. 6 GewO auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren – gegebenenfalls auch schon vor Ablauf eines Jahres – eine Wiedergestattung in Betracht. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.