Beschluss
4 A 1429/16.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.4A1429.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4.5.2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. 2 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt nicht dem Darlegungsgebot (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Kläger beanstandet verschiedene Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht. Ungeachtet dessen, dass Aufklärungsmängel von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht die Verneinung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur auf widersprüchliches Vorbringen gestützt, sondern auch mit einer weiteren Erwägung begründet. Soweit das Verwaltungsgericht selbstständig tragend annimmt, auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers müsse er sich auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen, ist keiner der im Asylverfahrensrecht allein beachtlichen Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt worden. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2016 – 4 A 380/16.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).