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Beschluss

1 A 941/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0707.1A941.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.023,84 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 5 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 6 Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, begründen regelmäßig keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf mehr, weil das mit der Grundsatzberufung verfolgte Ziel, eine Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts für die Zukunft richtungsweisend zu klären, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine abweichende Beurteilung ist nur in zwei Fällen – ausnahmsweise – gerechtfertigt. Zum einen ist dies dann der Fall, wenn die in Rede stehenden Vorschriften noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden sind und/oder die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Zum anderen bleibt eine Rechtsfrage, obwohl sie auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft, dann grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich die streitige Frage in gleicher Weise bei der Bestimmung stellt, die der außer Kraft tretenden/getretenen Norm nachfolgt. 7 Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 146, m. w. N. 8 Gemessen an diesen Vorgaben könne die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu der begehrten Zulassung führen. 9 Die von dem Kläger zunächst formulierte Frage, 10 ob ein Beamter des Postbachfolgeunternehmens „Deutsche Telekom AG“ im Sinne des § 10 Abs. 4 PostPersRG weiterhin „bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt“ ist, wenn er von dort im Wege der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG einem Tochterunternehmen des Konzerns ohne Dienstherrenfähigkeit zur Dienstleistung zugewiesen wird, 11 und auch die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, 12 ob eine erfolgende „Insichbeurlaubung eines Beamten eines Postnachfolgeunternehmens eine Unterbrechung der Beschäftigung bei der obersten Organisationseinheit des Unternehmens im Sinne von § 10 Abs. 4 PostPersRG zur Folge haben kann, 13 beziehen sich der Sache nach auf auslaufendes Recht. § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG betrifft den Fall, dass einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zustand. Das Postpersonalrechtsgesetz ist zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten, also vor mehr als 21 Jahren. Die Zahl der von § 10 Abs. 4 PostPersRG erfassten Personen ist also zahlenmäßig begrenzt und kann sich nicht mehr erhöhen. Daher ist die Klärung nicht für einen unüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die in Rede stehende Vorschrift noch in einer erheblichen Zahl offener Altfälle anzuwenden ist. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger hierzu (obwohl das Verwaltungsgericht Gründe für eine Berufungszulassung gerade mit dem Argument, es gehe um eine „auslaufende Rechtsfrage“, als nicht gegeben angesehen hat) nichts vorgetragen und damit insoweit die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verfehlt hat. Unabhängig davon ist, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, eine erhebliche Zahl einschlägiger offener Altfälle auch objektiv nicht erkennbar. Die Beklagte hat in dem dem Senat vorliegenden Verfahren 1 A 1776/15 unter dem 3. Februar 2016 vorgetragen, neben einem bei ihm anhängigen weiteren Zulassungsverfahren seien in dem Gerichtsbezirk des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich nur (noch) drei Verfahren anhängig. Da das vorliegende Verfahren seit dem 20. April 2016 in zweiter Instanz anhängig ist, gibt es neben ihm auf der Grundlage der zitierten Angaben der Beklagten gegenwärtig nur noch die beiden auch in dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Juni 2016 genannten Zulassungsverfahren 1 A 1776/15 und 1 A 2945/15 und maximal zwei weitere, noch in erster Instanz anhängige Verfahren, insgesamt also höchstens fünf Verfahren. Dafür, dass in anderen Bundesländern noch eine nennenswerte Zahl von Altfällen der in Rede stehenden Art vorhanden sein könnte, ist nichts erkennbar, zumal da das frühere Bundesministerium für Post und Telekommunikation bis zu seiner Auflösung seinen Sitz in Bonn hatte. 14 Es gibt auch keine Nachfolgebestimmung, bei der sich die Rechtsfrage in gleicher Weise stellte. 15 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen nicht ausdrücklich, aber wohl sinngemäß behaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. 16 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger die Zahlung der Ministerialzulage für den streitgegenständlichen Zeitraum (über den 31. März 2014 hinaus) nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen der dafür allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG (fortdauernde Beschäftigung bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft) schon wegen der zwischenzeitlichen Insichbeurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV i. V. m. § 4 Abs. 3 PostPersRG (1996 bis 2002), aber auch wegen der späteren Zuweisung zu einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht vorliegen. 17 a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch auf Gewährung der Ministerialzulage sei durch die 1996 erfolgte Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung entfallen und habe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats 18 – OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012– 1 A 872/10 –, ZBR 2013, 166 = juris; dem folgend: Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 10 Rn. 29 – 19 welcher das Verwaltungsgericht folge, auch nicht nach der Beurlaubung durch eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis mit einer entsprechenden Besoldung wieder aufleben können. Er trägt insoweit vor: Der einschlägigen Senatsrechtsprechung könne nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des § 10 Abs. 4 PostPersRG stütze die Auffassung des Senats nicht, weil die Norm allein auf eine Beschäftigung bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens abstelle, nicht aber darauf, in welcher Rechtsform dies geschehe. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich nur das Ziel der Besitzstandswahrung. Dass dieses Ziel nicht auch im Falle der interimsweisen Insichbeurlaubung gelten solle, sei in den Gesetzesmaterialen nicht angedeutet und erschließe sich weder aus dem systematischen Zusammenhang noch aus der Zweckbestimmung der Norm. 20 Diese Argumentation überzeugt nicht. § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG sieht seinem Wortlaut nach eine Weitergewährung der Ministerialzulage an – mithin noch besoldete – Beamte vor, und zwar nur solange, wie die verlangte Beschäftigung noch vorliegt. Das erlaubt ohne Weiteres den Schluss, dass der Anspruch mit einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung erlischt und später auch nicht wieder auflebt. 21 Vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012 – 1 A 872/10 –; ZBR 2013, 166 = juris, Rn. 41 ff., insbesondere Rn. 42 und 45. 22 Dass dieses Gesetzesverständnis ferner aus einer an gesetzlicher Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm orientierten Auslegung unter (methodisch, wie stets, nur ergänzender) Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte folgt, hat der Senat in seinem vorstehend zitierten Urteil näher begründet. 23 OVG NRW, Urteil vom 14. November 2012– 1 A 872/10 –; ZBR 2013, 166 = juris, Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 46 bis 49. 24 Dem hat der Kläger nur eine gegenteilige Rechtsbehauptung entgegengesetzt, ohne sich mit den vom Senat angeführten Gründen, die das Verwaltungsgericht sich zu eigen gemacht hat, auseinanderzusetzen. Das verfehlt die Darlegungsanforderungen. Der ergänzende Hinweis des Klägers auf § 4 Abs. 1 PostPersRG, wonach die berufliche Tätigkeit des Beamten als Dienst gilt, führt nicht weiter. Denn es ist schon nicht erkennbar (gemacht), weshalb die „Dienstfiktion“, die darüber hinweg hilft, dass die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keine öffentlichen Aufgaben mehr erfüllen, auch ohne Weiteres für nach § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubte Beamte gelten soll, die sich in einem privaten Beschäftigungsverhältnis befinden und deren Pflicht zur Dienstleistung ruht. Aber auch wenn dem so wäre, wäre noch nicht die Frage beantwortet, weshalb die Dienstfiktion Auswirkungen auf die hier inmitten stehende Auslegungsfrage haben können sollte. 25 b) Der Kläger meint weiter, die Beschäftigung eines Beamten des Postnachfolgeunternehmens „Deutsche Telekom AG“ bei deren oberster Organisationseinheit werde durch eine Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG nicht berührt; vielmehr bleibe der Beamte mit seinem Status der Ausgangsdienststelle zugehörig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG gerade auf eine Beschäftigung „bei“ der obersten Organisationseinheit an, verkenne, dass eine allein aus betriebsorganisatorischen bzw. unternehmerischen Gründen stattfindende Diversifikation der Aufgabenwahrnehmung im Konzern von Rechts wegen nicht herangezogen werden könne, eine dem Beamten zustehende Leistung – die Ministerialzulage – mit einem „organisatorischen Federstrich“ entfallen zu lassen. 26 Dieses Vorbringen ist bereits unerheblich, da es dem Kläger ausweislich der vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen des Senats nicht gelungen ist, der Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifende Zulassungsgründe entgegenzuhalten, der behauptete Anspruch sei bereits wegen der zwischenzeitlich erfolgten In-sichbeurlaubung auf Dauer entfallen. Unabhängig davon überzeugt es aber auch nicht. Indem nämlich § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG eine Beschäftigung „bei“ der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft verlangt, stellt sie schon nach ihrem Wortsinn maßgeblich auf die organisationsrechtliche Zuordnung des von dem Beamten bei einer bestimmten Beschäftigungsstelle wahrgenommenen Aufgabenbereichs ab. Dieser Aufgabenbereich muss organisationsrechtlich der „obersten“ Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens zugehören. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorstehenden Voraussetzungen jedenfalls dann nicht mehr erfüllt sind, wenn ein nach Privatisierung der früheren Deutschen Bundespost einem der drei Postnachfolgeunternehmen zugeordneter Beamter seine Tätigkeit nicht mehr unmittelbar bei diesem Unternehmen ausübt, sondern ihm (nicht per „Federstrich, sondern versetzungsähnlich) dauerhaft, also auf Dauer angelegt eine Tätigkeit bei einem von der Zentrale dieses Unternehmens organisationsrechtlich zu trennenden Tochter- oder Enkelunternehmen – wie hier der Telekom Deutschland GmbH – zugewiesen wurde. 27 Näher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 A 2945/15 –, BA S. 3 ff., demnächst in juris. 28 Dass diese im Gesetz angelegte Konsequenz nicht akzeptabel sei, hat der Kläger nur behauptet, aber nicht näher begründet. 29 3. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 30 4. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der behauptete Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung liegt ersichtlich nicht vor. Es war nicht verfahrensfehlerhaft, nicht dem Vortrag des Klägers zu der Frage nachzugehen, ob und ggf. in welcher Form diesem vor seiner Beurlaubung die Weiterzahlung der Ministerialzulage nach Beendigung der Beurlaubung zugesichert worden ist. Denn nach der insoweit maßgeblichen (und nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandenden) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine solche Zusicherung wäre jedenfalls nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam, kam es auf diese Frage nicht an. Soweit der Kläger die „Zusicherung“ als Frage der Auslegung des § 10 Abs. 4 PostPersRG ansieht, ist lediglich darauf hinzuweisen, dass Auslegungsfragen dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfragen sind, weshalb eine Verletzung der gerichtlichen „Amtsermittlungspflicht“ von vornherein ausscheidet. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 (Teilstatus), 47 Abs. 1 und 3 GKG (zweifacher Jahresbetrag der erstrebten Zulage beginnend mit dem Monat April 2014: 292,66 Euro x 24 = 7.023,84 Euro). 33 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.