Urteil
11 A 2206/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0623.11A2206.14.00
6mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 8. Januar 1951 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin stellte am 21. Juli 1998 einen Aufnahmeantrag. Der Antrag bezog sich auch auf ihren Ehemann, Herrn T. S. , und ihre beiden Töchter sowie ein Enkelkind. 3 Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 wurden die Klägerin, ihre beiden Töchter und ihr Enkelkind in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter, Frau H. M. , einbezogen. Der Ehemann der Klägerin wurde in diesem Aufnahmebescheid als weiterer Familienangehöriger des Spätaussiedlers i. S. d. § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt. 4 Den Aufnahmeantrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 20. August 2004 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in ihrem ersten Inlandspass eine andere Nationalität als die deutsche eingetragen gewesen sei. Die Möglichkeit der Einbeziehung der Familienangehörigen in ihren Aufnahmebescheid bestehe deshalb nicht. Am 17. September 2004 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. 5 Gemeinsam mit ihrer Mutter reisten die Klägerin und ihr Ehemann sowie ihre Abkömmlinge am 1. Juni 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. Juni 2005 wurde der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. 6 Das Bundesverwaltungsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2005 Folgendes mit: Ihrem Ehemann könne derzeit keine Bescheinigung erteilt werden, da dieser lediglich als weiterer Familienangehöriger in ihren Einbeziehungsbescheid eingetragen und somit nicht im „Wege des Aufnahmeverfahrens“ eingereist sei. Da sie nunmehr im Bescheinigungsverfahren gemäß § 15 BVFG – abweichend von den Feststellungen im Aufnahmeverfahren – Anerkennung als Spätaussiedlerin gefunden habe, könne sie die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härtefallverfahren unter Einbeziehung ihres Ehemanns als nichtdeutscher Ehegatte beantragen. „ Einen derartigen Höherstufungsantrag “ könne sie als maßgebliche Antragstellerin nunmehr formlos stellen und der hiesigen Außenstelle zuleiten. Eine Einbeziehung ihres Ehemanns in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid setze aber voraus, dass ihr Ehemann Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweise. Für diesen Nachweis komme die Vorlage eines Zertifikats „Start Deutsch 1“ in Betracht. Im Übrigen werde ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. August 2004 als erledigt angesehen, da sie zwischenzeitlich antragsgemäß Anerkennung als Spätaussiedlerin gefunden habe und für ihren Ehemann unter den dargelegten Voraussetzungen eine Anerkennung im Höherstufungsverfahren in Betracht komme. Andernfalls werde um entsprechende Mitteilung gebeten. 7 Die Bevollmächtigte der Klägerin, ihre Schwester Maria M. , hatte dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 5. Juli 2005 Anmeldebestätigungen für die Klägerin und ihren Ehemann übersandt. Das Bundesverwaltungsamt teilte der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. September 2005 mit: Da bisher lediglich die Anmeldebestätigung für die Klägerin und ihren Ehemann vorliege, habe bisher nur für sie eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt werden können. Nachdem die Bevollmächtigte Meldebescheinigungen betreffend die Töchter der Klägerin übersandt hatte, wurde diesen am 26. Oktober 2005 jeweils eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG als Abkömmling gemäß § 7 Abs. 2 BVFG ausgestellt. 8 Ausweislich der Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2006 legte der Ehemann der Klägerin die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch gemäß § 17 Abs. 1 der Integrationskursverordnung am 5. Mai 2006 ab, bestand den Sprachtest zum Zertifikat B1 jedoch nicht. Das Bundesamt bescheinigte ihm, von den für das Bestehen erforderlichen 60 % im schriftlichen Teil 53,11 % und im mündlichen Teil die erforderlichen 60 % erreicht zu haben. 9 Am 12. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 BVFG für ihren Ehemann. 10 Durch Bescheid vom 12. März 2013 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab: Eine nachträgliche Einbeziehung ihres Ehemanns sei nicht möglich. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahre 2005 seien die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache für ihren Ehemann nicht nachgewiesen, obwohl sie schon vor über sieben Jahren mit Schreiben vom 13. Juli 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Sprachnachweis eine Grundvoraussetzung für die Einbeziehung ihres Ehemanns sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 ‑ zugestellt am 31. Oktober 2013 - zurück. 11 Am 2. Dezember 2013, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Sie habe auf den Widerspruchsbescheid am 31. Oktober 2013 eine Gegenvorstellung erhoben und die Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2006 vorgelegt. Soweit die Beklagte darauf abstelle, diese Bescheinigung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass ihr Ehemann im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthalts in der Bundesrepublik über die Fähigkeit verfügt habe, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, könne ihr dies nicht entgegengehalten werden. Ihr Ehemann sei seinerzeit als sonstiger Angehöriger gemäß § 8 BVFG eingereist und habe schon deshalb keine Deutschkenntnisse nachweisen müssen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich auch nicht, dass im Falle der nachträglichen Härtefalleinbeziehung nachgewiesen werden müsse, dass bereits im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthalts die Sprachkompetenz vorgelegen haben müsse. Dies gelte nur für den Spätaussiedler selbst. Da ihr Ehemann mit der Bescheinigung, die noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung ausgestellt worden sei, entsprechende Sprachkenntnisse nachweisen könne, die sogar noch über dem geforderten Niveau A1 lägen, und er als ihr Ehemann mit ihr zusammen den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet habe, sei der zeitliche Zusammenhang mit der Aussiedlung gewahrt und damit die nachträgliche Härtefalleinbeziehung zu erteilen. 12 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, dem Ehemann der Klägerin, Herrn T. S. , einen Einbeziehungsbescheid zu erteilen, 15 hilfsweise, 16 über einen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. September 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung des Ehemanns der Klägerin (in einen der Klägerin nachträglich zu erteilenden Aufnahmebescheid) lägen nicht vor. Es könne dahinstehen, ob sich aus der Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2006 über das Ergebnis zum Integrationskurs gemäß § 17 Abs. 1 und 2 IntV zugleich ein ausreichender Nachweis über die nach § 27 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache ergebe. Denn weitere Voraussetzung für eine nachträgliche Härtefalleinbeziehung sei, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übersiedlung und der Antragstellung bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin sei mit ihrem Ehemann am 1. Juni 2005 nach Deutschland übergesiedelt. Der als Antrag auf nachträgliche Einbeziehung zu wertende Antrag sei aber erst unter dem 5. Februar 2013 und damit mehr als siebeneinhalb Jahre nach der Übersiedlung gestellt worden. 20 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Klageabweisung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts hingewiesen habe, übersehe es, dass zwischen den von diesen Gerichten zu entscheidenden Fällen und ihrem Fall gravierende Unterschiede bestünden. Jene Fälle hätten einen Spätaussiedler selbst und Abkömmlinge betroffen. Sie hingegen sei als Abkömmling ihrer Mutter mit ihrem Ehemann eingereist, der nur in der Anlage zum Aufnahmebescheid ihrer Mutter als Familienangehöriger nach § 8 BVFG aufgeführt gewesen sei. Außerdem stamme der Aufnahmebescheid aus dem Jahr 2004. Nach der damaligen Rechtsprechung habe sie keine Möglichkeit gehabt, einen eigenen Aufnahmebescheid zu erstreiten, weil nach der Einreise eine Höherstufung durch die zuständige Behörde möglich gewesen sei und deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gefehlt habe. Es sei im Übrigen nicht einzusehen, dass der derivative Status nach § 7 BVFG nicht zeitlich unbegrenzt gelte. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz seien für den Fall der Einbeziehung das Wohnsitzerfordernis im Herkunftsgebiet und der zeitliche Zusammenhang ganz aufgegeben worden. Es könne nicht der Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung maßgeblich für die Zulässigkeit des Einbeziehungsantrags sein. 21 Die Klägerin beantragt, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die zulässige Berufung ist begründet. 28 A. Die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsinteresse. Die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids ist für die Klägerin nicht eindeutig nutzlos. 29 Personen, die als Ehegatte oder Abkömmling in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen und danach in das Bundesgebiet übergesiedelt sind, haben grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids als Spätaussiedler. Diese Personen benötigen keinen Aufnahmebescheid, um im Wege des Aufnahmeverfahrens einzureisen oder um nach Einreise auf diesem Wege als Ehegatte oder Abkömmling einer Bezugsperson aus eigenem Recht eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erlangen. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (288 f., Rn. 20 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 17 ff. 31 Anders liegt es bei der Klägerin. Diese benötigt zwar den Aufnahmebescheid weder für die Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens noch für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung für sich selbst. Sie ist als Abkömmling in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen worden, gemeinsam mit dieser im Juni 2005 und deshalb „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ in das Bundesgebiet eingereist. Ihr ist nach der Einreise eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Für die (nachträgliche) Einbeziehung ihres Ehemanns ist aber die Erteilung eines Aufnahmebescheids erforderlich. Andernfalls kann ihrem Ehemann keine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz ‑ BVFG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ausgestellt werden. Denn nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt (nur) dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs. 1 GG sowie eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG aus. 32 B. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12. März 2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 33 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids und Einbeziehung ihres Ehemanns in diesen Aufnahmebescheid. 34 I. Dem Anspruch steht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht entgegen, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersiedlung der Klägerin und ihres Ehemanns sowie der Stellung eines Antrags auf dessen Einbeziehung fehlte. Ein zeitlicher Zusammenhang bestünde zwar nicht, wenn auf den Antrag auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheids abzustellen wäre, den die Klägerin im Februar 2013 gestellt hat. Maßgeblich ist aber der bereits am 21. Juli 1998 gestellte Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz, der sich gleichzeitig auf eine Aufnahme auch ihres Ehemanns bezog. Über diesen ist nicht abschließend entschieden worden. Auf den gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. August 2004 erhobenen Widerspruch ist kein Widerspruchsbescheid ergangen, sodass das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist. Die Beklagte hat der Klägerin nach ihrer Einreise im Juni 2005 am 28. Juni 2005 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt, zuvor aber keinen Aufnahmebescheid erteilt. Sie hat die Klägerin auch nicht durch ihr Schreiben vom 13. Juli 2005 beschieden. Denn darin hat sie lediglich mitgeteilt, sie betrachte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid als erledigt, da die Klägerin Anerkennung als Spätaussiedlerin gefunden habe und für ihren Ehemann eine Anerkennung im Höherstufungsverfahren in Betracht komme. 35 II. Die Klägerin hat auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids weder verzichtet noch ist Verwirkung eingetreten. 36 1. Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf diesen Anspruch liegen nicht vor. Solche ergeben sich jedenfalls nicht deshalb, weil die Klägerin nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 13. Juli 2005 keinen formlosen „ Höherstufungsantrag “ betreffend ihren Ehemann gestellt hat. Ein Verzicht könnte nur anzunehmen sein, wenn die Klägerin eindeutig und unmissverständlich erklärt hätte, sie wolle ihren bisher nicht beschiedenen Antrag nicht weiterverfolgen. 37 Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 22 Rn. 73, m. w. N.; Rigten, in: Knack/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 22 Rn. 90. 38 Eine entsprechende Erklärung hat sie aber zu keinem Zeitpunkt abgegeben. 39 2. Auch eine Verwirkung ist nicht anzunehmen. Ob eine Befugnis oder ein Recht verwirkt und die Ausübung bzw. Geltendmachung deshalb unzulässig geworden ist, kann immer nur angesichts der besonderen Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. Voraussetzung für den Eintritt einer Verwirkung ist neben der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement) auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement). Das Umstandselement liegt vor, wenn der Pflichtige aufgrund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Dieser Eindruck kann nicht nur durch Erklärungen, sondern auch durch ein bestimmtes sonstiges Verhalten erweckt werden. Bloßes Untätigbleiben des Inhabers des Rechts reicht, selbst über einen langen Zeitraum, nicht aus. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn aufgrund des besonderen Rechtsverhältnisses (z. B. im Nachbarschaftsverhältnis) eine Rechtspflicht zum Handeln besteht oder der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen der Betroffene erwarten kann, dass Schritte zur Rechtswahrung unternommen werden. 40 Vgl. in diesem Sinne Kopp/Ramsauer, a. a. O. § 53 Rn. 45 f., m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 53 Rn. 23 f. 41 Das Vorliegen eines Umstandselements kann nicht bejaht werden. Die Klägerin ist zwar durch Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 2005 darauf hingewiesen worden, sie könne einen „ Höherstufungsantrag “ betreffend ihren Ehemann stellen. Sie hat der Beklagten daraufhin nur Anmeldebestätigungen, die u. a. ihre Töchter betrafen, zukommen lassen, nicht aber einen entsprechenden Antrag gestellt. Aus diesem Verhalten der Klägerin konnte die Beklagte aber nicht ableiten, die Klägerin wolle ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids, soweit sich dieser auf die Einbeziehung ihres Ehemanns bezog, nicht weiterverfolgen. Es bestand für die Klägerin keine Rechtspflicht, auf dieses Schreiben hin einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dieses Schreiben ist inhaltlich unzutreffend. Denn ein „ Höherstufungsantrag “ für einen miteinreisenden Familienangehörigen i. S. d. § 8 Abs. 2 BVFG war nach dem Bundesvertriebenengesetz in der zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950) - BVFG 2005 - nicht vorgesehen. Vielmehr stand der Klägerin - wie auch nach der heute geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes - allein die Möglichkeit offen, die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Härteweg, in den der Ehemann hätte einbezogen werden können (vgl. § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BVFG 2005), weiter zu verfolgen. Abgesehen davon konnte das missverständlich formulierte Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 1. September 2005, in dem von ihm vorliegenden Anmeldebestätigungen für sie und ihren Ehemann die Rede war, zudem den Eindruck erwecken, sie habe hinsichtlich ihres Ehemanns nichts weiter mehr zu veranlassen, sondern müsse nur noch hinsichtlich der übrigen „ Antragsteller “, also ihrer Töchter nebst Familienangehörigen, Anmeldebestätigungen übersenden, damit - wie es in dem Schreiben weiter wörtlich heißt - „auch den anderen Antragstellern eine Bescheinigung“ erteilt werden könne. 42 III. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26, 27 BVFG in der im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts geltenden Fassung. 43 Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann. 44 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Abs. 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG sieht vor, dass der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen wird, wenn in seiner Person kein Ausschlussgrund i. S. d. § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. 45 Die Voraussetzungen des §§ 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BVFG sind erfüllt. 46 a. Für die Klägerin kommt nur die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. Nachholung der Eintragung der Einbeziehung ihres Ehemanns in Betracht. Die Klägerin hat das Aussiedlungsgebiet im Juni 2005 verlassen und ist nicht im Besitz eines eigenen Aufnahmebescheids. 47 b. Die Klägerin kann sich auf eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen. Sie ist Spätaussiedlerin und deutsche Staatsangehörige. Ihr ist für die Durchführung eines Einbeziehungsverfahrens weder eine Rückkehr mit ihrem Ehemann noch ihres Ehemanns allein in die Russische Föderation zumutbar. 48 c. Die Klägerin erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. 49 aa. Sie hat den Aufnahmeantrag vor der Übersiedlung zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise mit ihrem Ehemann gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann einen Ausschlussgrund i. S. d. § 5 BVFG erfüllt, sind nicht ersichtlich. 50 bb. Der Ehemann besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. 51 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einzubeziehende Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - A1 - besitzt und entsprechend nachweisen sowie belegen kann. 52 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2011 - 12 A 2657/09 -, juris, Rn. 3, und vom 25. Februar 2009 - 12 A 3169/08 -, juris, Rn. 8, sowie Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 -, juris, Rn. 18. 53 Eine spezifische Form des Nachweises sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Die Vorlage eines Zertifikats etwa des Goetheinstituts über die erfolgreiche Ablegung des Tests mindestens auf der Stufe A 1 ist erforderlich, aber auch ausreichend. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2011 ‑ 12 A 1154/10 -, juris, Rn. 8. 55 Durch die Vorlage der dem Ehemann ausgestellten Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2006 über das Ergebnis des Abschlusstests zum Integrationskurs gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Integrationskursverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2004 (BGBl. I S. 2004, 3370) - IntV a. F. - hat die Klägerin nachgewiesen, dass ihr Ehemann ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache i. S. d. Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitzt. Jener Referenzrahmen sieht drei unterschiedliche Kompetenzstufen („A“ bis „C“) mit jeweils zwei Sprachniveaus vor. Die unterste Kompetenzstufe („Elementare Sprachverwendung“) umfasst die Sprachniveaus A 1 - Anfänger und A 2 - Grundlegende Kenntnisse. Das Sprachniveau B 1 („Fortgeschrittene Sprachverwendung“) zählt zur nächsthöheren Kompetenzstufe („Selbständige Sprachverwendung“). 56 Zu den Sprachniveaus A 1 bis B 1 heißt es im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: A1 – Anfänger 57 Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. A2 – Grundlegende Kenntnisse 58 Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. B1 – Fortgeschrittene Sprachverwendung 59 Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. 60 Auszug aus dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), www.europaeischer-referenzrahmen.de. 61 Ausweislich der Bescheinigung vom 24. Juli 2006 erfüllt der Ehemann der Klägerin das Sprachniveau B 1 im mündlichen Bereich und hat es im schriftlichen Bereich nur um 6,89 Prozentpunkte verfehlt. Er kann danach (mündlich) „Hauptpunkte“ verstehen und „die meisten Situationen bewältigen“. Es liegt damit auf der Hand, dass der Ehemann gleichzeitig dargetan hat, er beherrsche die Sprachanwendung, die für das zwei Stufen darunter liegende Sprachniveau A 1 - Anfänger erforderlich ist. Er ist bei seinem Abschlusstest nur geringfügig und nur im schriftlichen Bereich unterhalb den Anforderungen des anspruchsvolleren Sprachniveaus B 1 geblieben und hat damit jedenfalls gezeigt, dass er „vertraute, alltägliche Ausdrücke verstehen und verwenden“ kann, „die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen“. 62 cc. Nicht entscheidend ist, dass die Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Sprachkenntnisse des Ehemanns mehr als ein Jahr nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik ausgestellt worden ist und sich auf seine Sprachkenntnisse bezieht, die er 11 Monate nach seiner Einreise gezeigt hat. 63 (1) Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Spätaussiedler den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse des Einzubeziehenden schon für den Zeitpunkt der gemeinsamen Übersiedlung erbringen muss. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG fordert ausdrücklich (nur) „Grundkenntnisse der deutschen Sprache“. Über den Zeitpunkt des Beherrschens dieser Grundkenntnisse lässt sich aus dieser Vorschrift - anders als aus § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, der ausdrücklich regelt, zu welchem Zeitpunkt der Spätaussiedler seine Sprachkenntnisse nachweisen muss - nichts entnehmen. 64 (2) Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht für das Verständnis der Beklagten, für den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachträglich Einzubeziehenden müsse das Vorhandensein der Grundkenntnisse der deutschen Sprache schon für den Zeitpunkt der gemeinsamen Übersiedlung mit der Bezugsperson nachgewiesen werden. 65 (a) Die durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 einfügte und am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Anspruchsvoraussetzung des Nachweises der „Grundkenntnisse der deutschen Sprache“ des Einzubeziehenden dient dem Ziel, dessen Integration durch eine bereits vor dem Zuzug erworbene Sprachkompetenz zu erleichtern. Anlass für die Regelung war ausweislich der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf einen entsprechenden Vorschlag der Unabhängigen Kommission „Zuwanderung“ Bezug genommen worden ist, 66 vgl. deren Bericht „Zuwanderung gestalten - Integration fördern“ vom 4. Juli 2001, www.bmi.bund.de, S. 183 f., 67 die Entwicklung der Zusammensetzung der aussiedelnden Familien und die daraus resultierenden integrationspolitischen Schwierigkeiten bei ihrer Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Die Integrationsfähigkeit der mit einem Einbeziehungsbescheid Aufgenommenen war wegen fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache erheblich gesunken und hatte sich damit anders entwickelt, als vom Gesetzgeber ursprünglich angenommen. Durch die Neuregelung sollten die Betroffenen „dazu angeregt werden, sich bereits im Aussiedlungsgebiet ausreichende Deutschkenntnisse anzueignen und dadurch ihre Integration in Deutschland zu erleichtern“. 68 Vgl. die gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001, BT-Drs. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drs. 15/420, S. 119. 69 Der Gesetzgeber bezog sich damit aber ausdrücklich (nur) auf diejenigen Familienangehörigen, die schon vor der Aussiedlung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und nicht auf den Fall der nachträglichen Einbeziehung im Härteweg. Denn infolge der Neuregelung war und ist eine Einbeziehung der Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid schon im Herkunftsgebiet nur dann möglich, wenn der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse vor der Aussiedlung erbracht wird. Das wird durch die weitere Gesetzesbegründung bestätigt, in der aber auch zum Ausdruck kommt, dass für den Gesetzgeber nicht der Zeitpunkt des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse bei dem Familienangehörigen entscheidend für die Einbeziehung ist, sondern vielmehr das Vorhandensein dieser Kenntnisse. Denn weiter heißt es: „Solange ausreichende Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen werden, ist die Einbeziehung ausgeschlossen, eine gemeinsame Aussiedlung kommt dann nur nach Maßgabe über den Familiennachzug zu Deutschen in Betracht“. 70 Vgl. die bereits oben zitierten BT-Drs. 14/7387, S. 111, und BT-Drs. 15/420, S. 119. 71 Danach ist die Einbeziehung (nur) „solange“ ausgeschlossen, wie der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse nicht erbracht ist und nicht bereits dann, wenn er - anders als beim Spätaussiedler selbst, für den auch der Zeitpunkt der Erbringung des Nachweises seiner Sprachkenntnisse Anspruchsvoraussetzung ist - zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erbracht ist. 72 (b) Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber ausdrücklich keinen bestimmten Zeitpunkt für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse des Familienangehörigen vorgesehen hat, kann sein Anliegen, die betreffenden Familienangehörigen bereits vor ihrer Ausreise zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse zu veranlassen, im Fall der nachträglichen Einbeziehung nicht mehr erreicht werden. 73 (c) Zudem bedeutete ein anderes Verständnis des gesetzgeberischen Willens für den Härtefall, dass eine Einbeziehung bereits immer dann ausgeschlossen wäre, wenn für den Einzubeziehenden nicht schon für den Zeitpunkt der gemeinsamen Übersiedlung der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgelegt werden kann. Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung in Bezug auf den Einzubeziehenden nicht vor Augen hatte, liegt schon deshalb nahe, weil die von ihm in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ausdrücklich vorgesehene nachträgliche Einbeziehung im Härtefall dann im Regelfall ausgeschlossen sein dürfte. Denn ein Spätaussiedler, der etwa in einer nicht vorhersehbaren Situation (z. B. wegen in seinem Herkunftsgebiet herrschender kriegerischer oder sonstiger politischer Auseinandersetzungen) ohne Aufnahmebescheid gemeinsam mit seinen Familienangehörigen das Aussiedlungsgebiet verlässt oder verlassen muss, wird regelmäßig nicht das seine Familienangehörige betreffende Erfordernis des vorherigen Erwerbs von Grundkenntnissen der deutschen Sprache und vor allem des entsprechenden Nachweises darüber im Blick haben oder haben können. Ein solches Verständnis der Regelung dürfte mithin regelmäßig zu den unbilligen Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber durch die Aufnahme der Härtefallregelung (zunächst nur für den Spätaussiedler selbst) in § 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz – AAG) vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, und (auch für die Einbeziehung im Härtefall) in § 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, gerade vermeiden wollte. 74 Vgl. hierzu Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 4 des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 21. April 1990, BT-Drs. 11/6937, S. 6, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass Fälle aufträten, in denen das Regelerfordernis der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet zu unbilligen Ergebnissen führen müsste. 75 (d) Abgesehen davon spricht der integrationspolitische Zweck der durch das Zuwanderungsgesetz aufgenommenen Regelung dagegen, dass der im Härtefallwege nachträglich Einzubeziehende die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht auch nach seiner gemeinsamen Übersiedlung mit der Bezugsperson im Inland erwerben oder nacherwerben kann. Denn für einen solches Familienmitglied ginge, da die Härtfalleinbeziehung dann regelmäßig ausgeschlossen wäre und es damit nicht mehr in den Genuss der Privilegien eines nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlings kommen könnte, von vornherein der Anreiz verloren, die deutsche Sprache möglichst schnell nach der Übersiedlung oder überhaupt zu erlernen. 76 (e) Im Übrigen soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur dem Aufnahmebewerber selbst die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit des Nacherwerbs der deutschen Sprache im Inland verwehrt sein. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (255, Rn. 20). 78 Dass im Falle einer nachträglichen Härtefalleinbeziehung der Erwerb oder Nacherwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse des Ehegatten oder Abkömmlings erst im Inland anspruchsschädlich sein könnte, lässt sich dagegen - wie dargestellt - nicht aus den gesetzgeberischen Vorstellungen ableiten. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 80 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.