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Beschluss

13 A 2789/15.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0620.13A2789.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der "Islamische Staat" im Kosovo Zwangsrekrutierungen durchführt und hierbei gewaltsame Mittel androht und anwendet, vor denen die kosovarischen Behörden keinen Schutz bieten können oder wollen. Mit den zur Begründung angeführten, im Einzelnen zitierten Medienberichten und anderen Erkenntnissen wird aber keine Klärungsbedürftigkeit dargelegt. 3 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14. A-, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, jeweils juris. 5 Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung von Auskünften des Auswärtigen Amts näher ausgeführt, dass die Rekrutierung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ zwar durch falsche Versprechungen geschehen kann, aber nicht gewaltsam, sondern letztlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Ferner hat es auf die Bemühungen des kosovarischen Staates gegen den islamistischen Terror verwiesen. Die im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnisse stellen diese Annahmen nicht hinreichend in Frage. Der Deutschlandfunk-Artikel beschreibt, wie islamistische Extremisten junge Kämpfer „anwerben“. Die Veröffentlichungen auf „IRIB“ und tagesschau.de sowie die Stellungnahme von „ACCORD“ betreffen nicht den Kosovo, sondern den Irak und Syrien und lassen schon deshalb nicht den Schluss darauf zu, dass im Heimatland der Kläger Zwangsrekrutierungen stattfinden. Ferner kann aus den angeführten Übergriffen auf kosovarische Staatsangehörige durch Islamisten, etwa wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Ob dem Kläger persönlich, wie seine Mutter ihm angeblich berichtet hat, im Falle einer Rückkehr Gefahr durch Islamisten droht, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).