Beschluss
13 A 1489/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0602.13A1489.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 I. 2 Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2014/2015 bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Biologie-Bachelor (zwei Fächer), für den örtliche Zulassungsbeschränkungen bestanden. Er stellte mit der Begründung einen Härtefallantrag, er leide an einer degenerativen Erkrankung des Sehnervs, so dass eine Verzögerung der Aufnahme des Studiums ein erfolgreiches Durchlaufen gefährden würde. Im hochschuleigenen Auswahlverfahren vergab die Beklagte von den festgesetzten 39 Studienplätzen innerhalb der Quote für Härtefälle gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 VergabeVO NRW einen Studienplatz (2 % von 39). An dessen Vergabe nahm der Kläger mit der für den Grad der außergewöhnlichen Härte vergebenen Höchstpunktzahl 10 teil. Da es zwei weitere Bewerber mit dieser Punktzahl gab, führte die Beklagte nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW ein Losverfahren durch, wobei der Kläger nur auf Rang 2 landete. Eingeschrieben für den Studiengang sind 41 Studierende. Die nach Ablehnung des Zulassungsantrags des Klägers erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2015 ab. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. 3 II. 4 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 5 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger meint, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO NRW, der dazu führen könne, dass – gerade bei kleinen Studiengängen – nicht alle mit der Höchstpunktzahl bewerteten Härtefälle einen Studienplatz über die Härtefallquote von 2 % erhielten, sondern ggf. ein Losverfahren erfolgen müsse, sei verfassungswidrig. Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs von Bewerbern mit einem höchstmöglich bewerteten Härtefallantrag sei auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unverhältnismäßig. Im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung müsse in einem solchen Fall eine Aufstockung der Studienplätze erfolgen. 6 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet zwar ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl, steht aber unter dem Vorbehalt des Möglichen. Reicht die vorhandene Kapazität nicht aus, um jedem hochschulreifen Zulassungsberechtigten einen Studienplatz zuzuteilen, sind – unter strengen Voraussetzungen – absolute Zulassungsbeschränkungen zulässig. Durch gesetzlich zu bestimmende Auswahlkriterien ist festzulegen, wer bei Bewerberüberhang aus einem Kreis prinzipiell gleichberechtigter hochschulreifer Anwärter auszuwählen ist. Die Bewerberauswahl hat nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien zu erfolgen. Bei Zulassungsbeschränkungen haben sich die Verantwortlichen in steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken um eine auch für die Benachteiligten zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden Zugangsberechtigten zu bemühen. 7 Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = juris, Rn. 60 ff., und vom 8. Februar 1977 – 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 = juris, Rn. 66 ff., sowie Beschluss vom 6. September 2012 – 1 BvL 13/12 –, Rn. 26, juris; siehe zur Rechtsprechung des BVerfG im Einzelnen VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13 -, juris, Rn. 305 ff. 8 Dabei ist, wie der Kläger zutreffend geltend macht, eine bevorzugte Zugangsmöglichkeit für atypische Fälle vorzusehen, in denen die Anwendung der allgemeinen, auf typische Lebenssachverhalte zugeschnittenen Vergaberegelung eine besondere Härte bedeutete. Mit Härteklauseln wird innerhalb eines notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren ein Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall geschaffen. 9 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 = juris, Rn. 194; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1983 ‑ 7 B 224.81 -, DÖV 1983, 855 = juris, Rn. 10, und vom 27. März 1991 ‑ 6 B 3.91 -, juris, Rn. 8. 10 Dem hat der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO mit einer Vorabquote für Fälle außergewöhnlicher Härte von 2 % der festgesetzten Zulassungszahlen Rechnung getragen. Dass er hiermit die von Verfassungs wegen bestehenden Grenzen seiner Gestaltungsbefugnis überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Keineswegs bietet der verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhabeanspruch eine Grundlage für die vom Kläger geforderte Schaffung weiterer Studienplätze im Wege verfassungskonformer Auslegung in dem Fall, dass die Quote im Einzelfall nicht für alle höchstmöglich bewerteten Härtefälle ausreicht. Der Studiengang ist auch mit 41 eingeschriebenen Studierenden bereits überbucht. Der Kläger hat einen grundrechtlichen Anspruch auf erschöpfende Kapazitätsausnutzung sowie auf gleichberechtigte Teilhabe an den bestehenden Kapazitäten. Ein Anspruch auf Erweiterung von Studienplatzkapazitäten kann allenfalls bei evidenter Verletzung eines möglicherweise bestehenden Verfassungsauftrags zur Schaffung und Erhaltung ausreichender Kapazitäten in Betracht kommen, 11 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1999 – 1 BvL 27/97 -, juris, Rn. 17, VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschluss vom 18. März 2014 – 6z K 4229/13 -, juris, Rn. 325 ff., 12 wofür hier nichts ersichtlich ist. 13 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es auch nicht, eine – nicht durch eine zahlenmäßig limitierende Quote begrenzte – Zulassung aller oder zumindest aller am höchsten bewerteten Härtefälle im Rahmen der bestehenden Kapazitäten für verfassungsrechtlich geboten zu erachten. Es ist Sache der Hochschule, die Härtefälle nach sorgfältiger Prüfung aller Einzelfallumstände nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte zu gewichten und so die von § 15 Satz 3 VergabeVO NRW geforderte Rangfolge zu bilden. Kommt es ausnahmsweise – etwa wie hier aufgrund der dreifachen Vergabe der Höchstpunktzahl bei einem kleinen Studiengang – gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW wegen Ranggleichheit zu einem Losverfahren, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der starren Quote an sich, deren pauschalierende Festlegung in einem Massenverfahren zulässig ist. Abgesehen davon gilt auch im vorliegenden Einzelfall: Die Grundrechte der Härtefallbewerber, die im Übrigen auch in den Hauptquoten zum Zuge kommen können, sind in einen Ausgleich zu bringen mit dem Teilhabeanspruch der übrigen Studienbewerber. Ziel eines Verteilungssystems ist es, die Zulassungschancen möglichst vieler zu wahren. Jede Veränderung zugunsten der Härtefallbewerber, zumal deren unbegrenzte Zulassung, verschlechtert die Zulassungschancen anderer Bewerber. Die deutliche Verbesserung der Zulassungschancen der Härtefallbewerber im Wege einer – pauschalierenden – Sonderquote, innerhalb derer die Rangfolge durch den Grad der außergewöhnlichen Härte zu bestimmen ist, trägt deren Grundrechten, auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, jedenfalls hinreichend Rechnung. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).