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Beschluss

7 A 1431/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0601.7A1431.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung selbständig tragend u.a. ausgeführt: Das Vorhaben stehe nicht in Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. …………., der jegliche Bebauung auf dem Grundstück ausschließe. Der Plan sei nicht funktionslos geworden. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Plans in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche. 4 Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers führen nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 5 Der Kläger behauptet ohne Erfolg die Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Geschosshöhe. Darauf kommt es nicht maßgeblich an, weil - unbeschadet des Umstands, dass diese den Bereich des Vorhabens nicht erfassen - das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt hat, dass der Plan jegliche Bebauung auf dem Grundstück des Klägers ausschließt, mithin auch eine Erweiterung des bisher Vorhandenen und dass es sich hierbei um einen Grundzug des Planungskonzepts handelt. Soweit der Kläger sinngemäß auch die Funktionslosigkeit der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche geltend machen sollte, sind die Voraussetzungen für eine solche Funktionslosigkeit damit nach den einschlägigen Maßstäben, 6 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 20.2.2015 7 - 7 D 29/13.NE -, BauR 2015, 1111, 8 nicht hinreichend dargelegt. 9 Hinsichtlich des Einwands, die Annahme der fehlenden Bebaubarkeit seines Grundstücks könne unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht im Wege der Auslegung des Bebauungsplans erfolgen, fehlt es an der Auseinandersetzung mit den insoweit eindeutigen Festsetzungen des Plans. 10 Auf die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Bebauungsplan unzutreffend dahin ausgelegt, dass eine zweigeschossige Bebauung bergseitig ohne Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen sei, das Gericht habe dabei eine Entscheidung des VG Köln zu der Bebauung auf der Nachbarparzelle 898 missachtet, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung über die Zulassung der Berufung mit Blick auf die vorstehend aufgezeigte anderweitige tragende Begründung nicht an. Abgesehen davon verkennt der Kläger bereits den Unterschied der jeweiligen Prüfungsmaßstäbe. In der vorgelegten Entscheidung des VG Köln vom 24.7.1987 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird lediglich eine Nachbarrechtswidrigkeit der seinerzeitigen Bebauung auf der Parzelle 898 verneint, dafür kam es auf die Frage, ob die Bebauung objektiv mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stand, nicht entscheidend an. 11 Soweit der Kläger weitere Einzelfeststellungen im angefochtenen Urteil beanstandet, ist weder dargelegt noch im Übrigen sonst ersichtlich, dass diese für die Tragfähigkeit der erstinstanzlichen Feststellung, es komme eine Befreiung von den entgegen stehenden Planfestsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht in Betracht, von rechtserheblicher Bedeutung sind. 12 Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar.