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Beschluss

18 B 61/16

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0309.18B61.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die Beschwerde stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht freizügigkeitsberechtigt, nicht durchgreifend in Frage. Dass sie ‑ mangels jeglicher Nachweise über angebliche Erwerbstätigkeiten ‑ nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ein vom Ehemann abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU besteht nicht, da der Ehemann der Antragstellerin aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 18 B 59/16 selbst nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, die Antragstellerin sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil sie an einer berufsbildenden Maßnahme teilnehme, ist ein Nachweis hierfür nicht erbracht worden. Für die ferner geltend gemachte Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU sind ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die insoweit einzig ‑ nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ‑ vorgelegte Bescheinigung des Evangelischen Bildungswerkes vom 19. Januar 2016 verhält sich lediglich zu einem allgemeinen „Integrationskurs Alphabetisierung“ und bescheinigt überdies nur, dass die Antragstellerin für diesen Kurs, der am 16. Februar 2016 begonnen hat, als Teilnehmerin gemeldet ist. Dies reicht zur Darlegung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a) FreizügG/EU nicht aus. Die genannte Vorschrift gewährt eine Freizügigkeit zum Zweck der Arbeitssuche nur, solange die Betroffenen nachweisen können, dass sie ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen. 4 Vgl. Epe in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 2 FreizügG/EU Rn. 50 f. m.w.N. 5 An einem solchen Nachweis fehlt es schon mit Blick darauf, dass ‑ über die weit vor Kursbeginn angefertigte und daher insoweit nicht aussagekräftige Teilnahmebescheinigung hinaus ‑ nicht einmal der tatsächliche Besuch des Integrationskurses belegt ist. Zudem bietet allein der erstmals nach Ergehen der ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung behauptete Versuch, zumindest die hiesige Sprache erlernen zu wollen, weder eine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin suche mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nach einer Arbeit noch lässt er den Schluss zu, die Antragstellerin habe ‑ nach erfolgten Spracherwerb ‑ eine begründete Aussicht auf eine Einstellung. Hierfür reicht entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Umstand, dass die Möglichkeit der Verständigung mit im Bundesgebiet lebenden Personen ‑ die potentielle Arbeitgeber naturgemäß einschließt ‑ generell vorteilhaft ist, nicht aus. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.