Beschluss
14 B 160/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0307.14B160.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 418,41 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5308/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2015 (Teilanfechtung hinsichtlich der einen Betrag von 8.808,81 Euro übersteigenden Steuerfestsetzung) anzuordnen, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. 5 Die nach der Vergnügungssteuersatzung vorgenommene Besteuerung der Geldspielgeräte ist nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil bei der Berechnung der Vergnügungssteuer von der Besteuerungsgrundlage die Umsatzsteuer nicht abgezogen wird. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Berechnung der Steuer. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass eine Steuer nur nach dem Nettobetrag erhoben werden kann, besteht nicht. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 94 ff. m. w. N. 7 Auch handelt es sich nicht etwa um eine der Bundesgesetzgebungskompetenz unterfallende umsatzsteuerliche Regelung, wenn nach der Vergnügungssteuersatzung Bemessungsgrundlage die Bruttokasse ist, nämlich der Kasseninhalt einschließlich des darauf entfallenden Betrages der Umsatzsteuer und auch der Vergnügungssteuer. Steuergut ist nämlich bei der hier in Rede stehenden örtlichen Aufwandsteuer der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand, der auch der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer wäre. 8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 ‑ 1 BvL 8/05 ‑, BVerfGE 123, 1 (20); BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12.08 ‑, BVerwGE 135, 367 Rn. 22: individuell tatsächlich getätigter Vergnügungsaufwand. 9 Die rechnerischen Anteile sowohl der anfallenden Umsatz- als auch der Vergnügungssteuer sollen letztlich aus den von den Spielern getätigten Einsätzen, die auch den Kasseninhalt erwirtschaften, aufgebracht werden. Sie sind daher Teil des vom Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens getätigten Vergnügungsaufwands. Die Vergnügungssteuer belastet also keine Steuer, sondern Aufwand. 10 Vgl. BFH, Beschluss vom 19.2.2010 ‑ II B 122/09 ‑, juris Rn. 20. 11 Dem Bund wäre es kompetenziell untersagt, eine Regelung zur Reichweite des vergnügungssteuerlichen Aufwands dahin zu treffen, dass die Umsatzsteuer aus der vergnügungssteuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1970 ‑ VII C 17.69 ‑, BVerwGE 36, 285 (287 f.). 13 Da es nicht um die Besteuerung der Umsatzsteuer geht, kommt es nicht auf die Meinung der Klägerin an, sie werde für die hoheitliche Aufgabe der Entrichtung der Mehrwertsteuer bestraft. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.