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Beschluss

1 A 304/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0216.1A304.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 3 Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei in seinem Fall § 27 VersAusglG „analog“ anwendbar. Auf der Grundlage dieser Härtefallregelung müsse seine im Rahmen des Versorgungsausgleichs bestehende Ausgleichspflicht beschränkt werden. Eine unbillige Härte liege bei ihm vor. Nach dem Tod seiner Ehefrau sei der alleinige Zweck des Versorgungsausgleichs weggefallen. Infolgedessen sei es unverhältnismäßig, dass eine Anpassung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 VersAusglG in seinem Fall ausscheide, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG (Bezug der Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate) nicht erfüllt seien. 7 Das greift nicht durch. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre. Aus Gründen der Gesetzessystematik kann eine grobe Unbilligkeit nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich geregelt hat. So liegt es hier im Hinblick auf den Umstand, dass die frühere Ehefrau des Klägers als im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigte Person verstorben ist. Dies führt gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nur dann zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Absatz 1 der Vorschrift, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Daran fehlt es vorliegend. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung kann der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Klägers verstorben, er aber weiterhin ausgleichspflichtig ist, nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein. Auf die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift kommt es insofern nicht an. 8 Der Kläger trägt im Übrigen keinerlei besondere Umstände seines Falls vor, die ausnahmsweise zur Annahme einer unbilligen Härte führen könnten. Seine Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Vortrag, die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierte zeitliche Grenze für eine Anpassung des Versorgungsausgleichs führe in seinem Fall zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausführlich und zutreffend auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, dass § 37 Abs. 2 VersAusglG verfassungskonform ist. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Soweit er in der Antragsbegründung kritisiert, § 37 Abs. 2 VersAusglG lasse „eine wirkliche Betrachtung des Einzelfalls“ nicht zu, greift das nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zu der früheren und insoweit vergleichbaren Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG ausgeführt, dass eine einzelfallbezogene Härteregelung von Verfassungs wegen nicht geboten war und es dem Gesetzgeber daher nicht verwehrt sein kann, für sie feste zeitliche Grenzen zu setzen. 9 Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 –, BVerfGE 80, 297 = DVBl. 1989, 871 = juris, Rn. 52. 10 Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich auf § 37 Abs. 2 VersAusglG übertragen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt unter Anwendung der Grundsätze zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus. Danach gehören Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 C 48/07 –, juris, Rn. 3. 14 Dies führt hier unter Zugrundelegung des monatlichen Ruhensbetrags zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertstufe. 15 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).