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Beschluss

13 B 1165/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0209.13B1165.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. 1 I. 2 Die Antragstellerin begehrt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Klage 21 K 5926/15 VG Düsseldorf die Aufhebung des Feststellungsbescheids des Antragsgegners vom 3. Dezember 2014 über die Aufnahme einer Fachabteilung Geriatrie mit 60 Betten der beigeladenen St. J. -Krankenhaus T. GmbH in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Zugleich begehrt sie mit ihrer beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verpflichtungsklage 21 K 480/15 eine Neubescheidung ihres Antrags auf Einrichtung einer geriatrischen Abteilung an ihrem Krankenhaus O. „N. von den B. “ mit 60 Betten. Diesen Antrag hatte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17. Dezember 2014 abgelehnt. 3 Gegen die Aufnahme des St. J. -Krankenhauses hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 5926/15 abgelehnt und dazu ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich der Feststellungsbescheid vom 3. Dezember 2014, jedenfalls soweit der Antragstellerin Drittschutz eingeräumt sei, bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und auch eine im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Es sei zwar nicht nachvollziehbar, wie der Antragsgegner den Bedarf für das Versorgungsgebiet 4 und insbesondere für den Kreis W. ermittelt habe. Aus einer fehlerhaften Bedarfsanalyse folge aber keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten. Die Bedarfsanalyse sei in dem auf eigene Planaufnahme gerichteten Verfahren 21 K 480/15 zu prüfen. Ein möglicher Fehler habe sich nicht erkennbar auf die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ausgewirkt. 4 Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, der beide Krankenhäuser als gleich geeignet qualifiziert habe, begegne auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Wesentlich für die Auswahlentscheidung sei bezogen auf die sicherzustellende Versorgung das Kriterium der Wohnortnähe. Da das Krankenhaus der Beigeladenen mittig im Kreis W. liege, sei dieses am besten geeignet. 5 II. 6 Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 21 K 5926/15 weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 7 1. Dass das St. J. -Krankenhaus ebenso wie das Krankenhaus O. „N. von den B. “ zur Deckung des Bedarfs an stationärer geriatrischer Versorgung geeignet ist, mithin bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Krankenhausplan erfüllt, hat die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht durchgreifend in Frage gestellt. Selbst wenn sich das Verhältnis Patient zu Arzt/Pfleger im Krankenhaus der Antragstellerin als geringfügig besser darstellen sollte, was der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 einräumt, führt dies nicht zur Annahme, das St. J. -Krankenhaus sei nach Maßgabe der Vorgaben in Ziff. 5.3 des Krankenhausplans NRW 2015 zur bedarfsgerechten geriatrischen Versorgung der Bevölkerung ungeeignet. 8 An der Eignung fehlt es auch nicht deshalb, weil es sich um ein kleines Krankenhaus der Grundversorgung handelt. Die Leistungsfähigkeit des St. J1. -Krankenhauses wäre nur dann in Frage zu stellen, wenn das Krankenhaus nicht die für den Betrieb einer geriatrischen Abteilung nach Ziff. 5.3. des Krankenhausplans NRW 2015 erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Dies wird mit dem bloßen Hinweis, es handele sich um ein Krankenhaus der Grundversorgung aber nicht dargetan. 9 2. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Feststellungsbescheid sei wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Dazu macht sie geltend, bei einer Gesamtschau der Merkmale „Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams", „Struktur des geplanten geriatrischen Versorgungsverbundes" und „Wohnortnähe" könne die Betonung des Kriteriums der Wohnortnähe die Entscheidung zu Gunsten des St. J. -Krankenhauses nicht rechtfertigen. Die medizinische Qualität der von ihrem Krankenhaus geplanten geriatrischen Abteilung sei besser als diejenige des St. J. - Krankenhauses, weil ihre Klinik über diverse Fachabteilungen verfüge und auf physio- und ergotherapeutische Leistungen durch Mitarbeiter der T1. Rehabilitations- und Gesundheits-GmbH zurückgreifen könne, die Standorte in N1. , O1. und H. unterhalte. Auch die ärztliche und pflegerische Ausstattung im Verhältnis zur Patientenzahl sei höher. Vor diesem Hintergrund könne die geringfügig größere Entfernung des Krankenhauses von den Patientinnen und Patienten des westlichen und nördlichen W. Kreisgebiets nicht entscheidend ins Gewicht fallen. 10 Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 11 Die gerichtliche Kontrolle der vom Antragsgegner bei gleicher Eignung zu treffenden Auswahlentscheidung hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob dieser bei seiner Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob er einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 -, juris. 13 Dies zu Grunde gelegt, ist die im Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Antragsgegners, bei der Auswahlentscheidung der Wohnortnähe ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, nicht zu beanstanden. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung ist, wie § 1 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW zeigt, ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Dies gilt insbesondere für die Versorgung älterer und hoch betagter Menschen, die auf Grund eingeschränkter Mobilität auf eine gute Erreichbarkeit der stationären Versorgung angewiesen sind. Wegen der spezifischen Bedürfnisse geriatrischer Patienten (Immobilität, Überforderung, besonderer Pflegebedarf) kommt zudem einer sektorenübergreifenden (wohnortnahen) Versorgung eine besondere Bedeutung zu (Ziff. 2.2.2.4 Krankenhausplan NRW 2015, S. 38f.). Diese umfasst den ambulanten Bereich (Ziff. 5.3.1.3 ce) Krankenhausplan NRW 2015, S. 94). All dies trägt zu der vom Land NRW beabsichtigten qualitativen Verbesserung der Organisation der geriatrischen Versorgung bei (Ziff. 5.3.1.3 Krankenhausplan NRW 2015, S. 90). 14 Der Begriff der Wohnortnähe wird im Wesentlichen geprägt durch die Entfernung und die zeitliche Komponente zur Überbrückung dieser Entfernung. Nach Ziff. 2.2.1.4 des Krankenhausplans NRW 2015 soll ein Krankenhaus der örtlichen Versorgung für Patientinnen und Patienten in kürzerer Entfernung als 20 km liegen. 15 Ausgehend hiervon führt das Beschwerdevorbringen nicht zur Annahme, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung habe zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen müssen. 16 Der Antragsgegner hat im Hinblick auf die angestrebte Versorgung des westlichen und nördlichen Teils des Kreises W. (vgl. Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015, S. 4) zu Gunsten des St. J. -Krankenhauses berücksichtigt, dass das Krankenhaus mittig im Kreis W. gelegenen ist und deshalb für nahezu alle Einwohner des Nord- und Westkreises in einer Entfernung von 20 km erreichbar ist (vgl. auch Bescheid vom 3. Dezember 2014, S. 4). Dies trifft auf das Krankenhaus O. „N. von den B. “ mit Sitz in N1. nicht zu. Der Antragsgegner hat zudem betont (Bl. 3 der Antragserwiderung vom 7. Mai 2015), nur der Versorgungsverbund des St. J. -Krankenhauses mit seinen vielfältigen Kooperationspartnern spanne einen Verbund über die Gemeinden des Kreises W. , der Versorgungsverbund der Antragstellerin konzentriere seine Versorgungsverbünde demgegenüber auf N1. und den S. -Kreis O1. . 17 Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, das Krankenhaus O. „N. von den B. “ sei von Bewohnern des westlichen Kreisgebietes nahe der holländischen Grenze in etwa 20- bis 25-minütiger Autofahrt erreichbar. Der zeitlichen Erreichbarkeit kann allenfalls dann Bedeutung beigemessen werden, wenn die Anfahrt zum Krankenhaus der Beigeladenen trotz geringerer Entfernung genauso lange oder noch länger dauern würde als die Anfahrt zum Krankenhaus der Beigeladenen. Dies wird von der Antragstellerin aber nicht dargetan. 18 Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners muss auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen, weil sich geriatrische Patientinnen und Patienten im Krankenhaus der Beigeladenen auf Transporte zu anderen Kliniken einstellen müssen. Der Krankenhausplan NRW 2015 verlangt das Vorhandensein anderer Fachdisziplinen am Standort der Fachabteilung Geriatrie nicht, weil primär die geriatrische Grundversorgung sichergestellt werden soll und Patienten der Fachabteilung Geriatrie regelmäßig nicht (mehr) akut behandlungsbedürftig durch ein anderes Fachgebiet sind (vgl. Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2015, Bl. 4). Nach den Ausführungen des Antragsgegners ist zudem davon auszugehen, dass eine kurzfristig erforderlich werdende fachärztliche Versorgung geriatrischer Patienten des St. J. Krankenhauses angemessen insbesondere durch das 4,5 km entfernte Allgemeine Krankenhaus W. , das Kooperationspartner sei, sichergestellt werden könne (Widerspruchsbescheid Bl. 4 und 5). 19 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht auch keine Veranlassung, im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ausnahmsweise von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 16 Abs. 5 KHGG NRW abzuweichen. Die Antragstellerin ist auch ohne ausgewiesene Fachabteilung „Geriatrie“ berechtigt, geriatrische Frührehabilitation gem. OPS 8.550 anzubieten. Substantiierte Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen erheblichen Rückgang der geriatrischen Patienten zu erwarten, weil diese das Krankenhaus der Beigeladenen aufsuchen, hat sie nicht beigebracht. Die Annahme ist auch nicht zwingend, da nicht auszuschließen ist, dass Patienten das Krankenhaus der Antragstellerin wegen der dort vorgehaltenen Fachabteilungen gleichwohl bevorzugen. Da es unbestritten an geriatrischen Angeboten im Kreis W. fehlt, besteht schließlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids. 20 4. Soweit die Antragstellerin ergänzend auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.