Beschluss
4 A 2604/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0201.4A2604.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2015 ergangene Urteil des Verwaltungs-gerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 A 715/15.A ‑. 5 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 6 Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe „aus den Augen verloren, jedenfalls nicht ernsthaft gewürdigt und erwogen“, dass er sein Asylgesuch zunächst auf erlittene Feindseligkeiten, daneben aber auch darauf gestützt habe, dass er als Ahmadi seinem Glauben schon in Pakistan sehr eng verbunden gewesen sei und diesen auch in Deutschland intensiv praktiziert habe. 7 Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. 8 Das ergibt sich schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen wegen seiner Religionszugehörigkeit eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil ihm interner Schutz im Sinne von § 3e AsylVfG (jetzt AsylG) offen stehe (vgl. Urteilsabdruck, S. 7, dritter Absatz und Satz 1 des vierten Absatzes). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, so dass sich die Frage des Gehörsverstoßes nicht mehr stellt. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31. 90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A – und vom 21.1.2016 - 4 A 857/15.A ‑. 10 Ungeachtet dessen liegt aber auch kein Gehörsverstoß vor. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob individuelle Umstände zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger führen können, nicht nur die Ausführungen des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten berücksichtigt, sondern auch erwogen, inwieweit sich der Kläger religiös betätigt hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, erster Absatz). Der Umstand, dass es aufgrund der Ausführungen des Klägers davon überzeugt ist, er habe sich in Pakistan nicht in bemerkenswerter Weise religiös betätigt, sondern seine Probleme dort seien eher wirtschaftlicher Art gewesen, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Es hat damit lediglich den Sachverhalt anders bewertet als der Kläger. Insoweit erschöpfen sich die Einwände des Klägers in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 - 10 B 21.09 12 u. a. - , juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 - 4 A 715/15.A ‑. 13 Ebenso liegt in der Erwägung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß, mit Blick auf die - vom Kläger nicht in Frage gestellte - inländische Fluchtalternative in Pakistan rechtfertige allein der Umstand, dass er seinen Glauben in Deutschland aktiv praktiziere, nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, vierter Absatz). Der Einwand des Klägers, er habe mit dem von ihm vorgelegten Konvolut von Bildern, Teilnahmebestätigungen, Spendenquittungen und sonstigen Urkunden seine Eigenschaft als besonders religiös geprägte Persönlichkeit dargelegt, die die religiöse Freiheit in Deutschland benötige und auch entsprechend nutze, ist bereits rechtlich unerheblich, weil das Verwaltungsgericht das aktive Praktizieren des Glaubens in Deutschland (gerade) nicht angezweifelt hat. Soweit mit dem Vorbringen eine Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verbunden ist, begründet diese - wie dargelegt - keinen Gehörsverstoß. 14 Der Kläger zeigt auch keine einen Gehörsverstoß begründende willkürliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf, indem er beanstandet, es habe seinen Vortrag, dass er eine sehr große Nähe zum Ahmadiyya-Glauben habe und diesen intensiv praktiziere, nur oberflächlich gestreift und „beiseite“ geschoben. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet - wie bereits ausgeführt - das Verwaltungsgericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. 15 Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass - wie der Kläger meint ‑ das Verwaltungsgericht seine Überzeugung gewonnen hat, ohne die Prüfungs- und Aufklärungsvorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, 16 vgl. Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 31, 17 zu beachten. Zum einen dürfte das Verwaltungsgericht die höchstrichterlichen Aufklärungsvorgaben im Ergebnis nicht verletzt haben. Die Einholung einer (weiteren) Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland zur Feststellung, ob und seit wann der Kläger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehört, dürfte mit Blick auf die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 13.2.2015, wonach der Kläger gebürtiges Mitglied der Glaubensgemeinde in Pakistan sei, entbehrlich gewesen sein. Mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht weder die Zugehörigkeit des Klägers zur Amadiyyah-Glaubensgemeinschaft noch das aktive Praktizieren seines Glaubens in Deutschland in Frage gestellt hat, dürfte zudem die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde nicht erforderlich gewesen sein. Ferner hat das Verwaltungsgericht den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung befragt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser Befragung keine ausreichende Gelegenheit hatte, zur Zugehörigkeit der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, zu seinem religiösen Selbstverständnis und zu seiner Religionsausübung Stellung zu nehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum anderen begründete selbst ein Aufklärungsmangel grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.1.2016 - 4 A 715/15.A ‑ und vom 7.11.2015 - 4 A 1439/15.A ‑, juris, Rn. 7 f., m. w. N. 19 Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es seinen Vortrag und seine Mittel zur Glaubhaftmachung zur Frage seiner religiösen Identität als unzureichend ansehe, so dass er weiteren Beweis hätte antreten können, zeigt eine Versagung rechtlichen Gehörs nicht auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. 21 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil bereits das Bundesamt dem Kläger in seinem Bescheid vom 17.7.2013 entgegen gehalten hat, dass er nicht habe glaubhaft machen können, seinem Glauben eng verbunden zu sein und diesen in einer ihn gefährdenden Weise ausgeübt zu haben bzw. auszuüben. Der anwaltlich vertretene Kläger musste mit einer ähnlichen Bewertung seines Vortrags durch das Verwaltungsgericht rechnen, da er in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen im Wesentlichen (lediglich) wiederholt hat, ohne nähere Ausführungen zu seiner religiösen Identität zu machen. 22 Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Seine Ausführungen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Hierfür ist erforderlich, dass im Zulassungsantrag ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz genannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung übergeordnete Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.4.2013 24 - 4 A 888/13.A ‑ und vom 5.3.2013 - 4 A 688/12.A ‑. 25 Allein dem Vorwurf einer offenkundigen Geringschätzung und daraus folgende kaum wahrnehmbarer Beachtung der neuen grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, welchem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83 b AsylG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).