Beschluss
4 A 787/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.4A787.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 4 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. 6 Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass eine Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, vorliege. In der älteren Rechtsprechung sei damit argumentiert worden, dass die sogenannten „Verfolgungsschläge“ in Form „klassischer“ Verfolgungsmaßnahmen wie diverser Anfeindungen, Körperverletzungen und Übergriffe verschiedenster Art nicht dicht genug gesät seien, um auf eine Gruppenverfolgung zu schließen. Es sei aber noch keine Entscheidung zu der Frage getroffen worden, ob nach dem gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, 7 EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, NVwZ 2012, 1612 = juris; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, 8 ergebe, eine andere Folgerung zu ziehen sei. Man dürfe davon ausgehen, dass der weitaus größte Teil der Ahmadis in Pakistan seinem Glauben sehr verbunden sei und die Erzwingung der Unterlassung wesentlicher Elemente seiner Glaubensausübung, zumindest das Verbergenmüssen, als Verfolgungssituation empfinde. Zu dieser Frage habe bislang weder ein Oberverwaltungsgericht Stellung bezogen noch gebe es hierzu neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage einer vorliegenden Gruppenverfolgung religiöser und ihrem Glauben verbundener Ahmadis in Pakistan müsse neu „vorgenommen“ werden. 9 Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. 10 Das ergibt sich schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen wegen seiner Religionszugehörigkeit eigenständig tragend deshalb verneint hat, weil ihm in diesem Zusammenhang wegen unschlüssiger Angaben in den von ihm vorgelegten Urkunden und Unterlagen nicht geglaubt werden könne, dass er Ahmadi sei (vgl. Urteilsabdruck, S. 12). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, so dass sich die aufgeworfene Problematik der Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan nicht mehr stellt. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 ‑ 4 A 756/15.A –, m. w. N. 12 Unabhängig davon verstoßen auch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, soweit die Zugehörigkeit des Klägers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya unterstellt worden ist, nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers. Ihnen liegt die entscheidungstragende Annahme zugrunde, dass die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure nur dann die flüchtlingsschutzrechtlich erforderliche subjektive Schwere aufweist, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz, Seite 14, letzter Absatz bis Seite 16, erster Absatz). Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag einer Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, genügend gewürdigt. Denn es hat die höchstrichterlich bereits in Abweichung von diesem Vortrag geklärten Voraussetzungen, unter denen eine Verfolgungsgefahr wegen eines hinreichend schweren Eingriffs in die Reli-gionsfreiheit für Ahmadis aus Pakistan nicht gegeben ist, zur Grundlage seiner Prüfung gemacht und hierunter subsumiert. Es hat angenommen, nach dem Akteninhalt und dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung gehöre es für den Kläger nicht zu seiner religiösen Identität, seinen Glauben öffentlich bemerkbar zu leben. Alles spreche dafür, dass er den Glauben vor seiner Ausreise nicht ernsthaft praktiziert habe und seine behaupteten Aktivitäten in Deutschland als vermeintlicher Ahmadi aufgenommen habe, um die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Damit hat das Verwaltungsgericht Umstände verneint, die für die Annahme einer individuellen Betroffenheit gerade des Klägers von einer Gruppenverfolgung hinzutreten müssten. Die abweichende Rechtsauffassung des Klägers zu den Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung war dagegen höchstrichterlich bereits verworfen worden. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 20 ff. und 24 ff. 14 Sie war danach rechtlich unerheblich und musste nach dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht mehr ausdrücklich gesondert gewürdigt werden. 15 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, es liege keine ernsthafte Würdigung des Sachvortrags vor, sondern eine erkennbar von Misstrauensbereitschaft, schon fest vorgegebenem Nichtglauben und Voreingenommenheit gekennzeichnete, negativ eingefärbte Teil- und Fehlwürdigung. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insoweit erschöpfen sich seine Einwände in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 16 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 17 In rechtlicher Hinsicht bestand für die Vorinstanz im Hinblick auf den gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, keine Notwendigkeit, sich im Falle des Klägers die Frage einer Gruppenverfolgung religiöser und ihrem Glauben verbundener Ahmadis in Pakistan „neu vorzunehmen“. Denn der Kläger gehört nach den erstinstanzlichen Feststellungen bereits nicht zu den für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommenden Ahmadis, für welche die öffentliche Ausübung ihrer Religion als zentraler Bestandteil ihrer religiösen Identität unverzichtbar ist. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).