Beschluss
4 A 717/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0121.4A717.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. 2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 4 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. 5 Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dass eine Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, vorliege. In der älteren Rechtsprechung sei damit argumentiert worden, dass die sogenannten „Verfolgungsschläge“ in Form „klassischer“ Verfolgungsmaßnahmen wie diverser Anfeindungen, Körperverletzungen und Übergriffe verschiedenster Art nicht dicht genug gesät seien, um auf eine Gruppenverfolgung zu schließen. Es sei aber noch keine Entscheidung zu der Frage getroffen worden, ob nach dem gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts, 6 EuGH, Urteil vom 5.9.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, NVwZ 2012, 1612 = juris; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, 7 ergebe, eine andere Folgerung zu ziehen sei. Man dürfe davon ausgehen, dass der weitaus größte Teil der Ahmadis in Pakistan seinem Glauben sehr verbunden sei und die Erzwingung der Unterlassung wesentlicher Elemente seiner Glaubensausübung, zumindest das Verbergenmüssen, als Verfolgungssituation empfinde. Zu dieser Frage habe bislang weder ein Oberverwaltungsgericht Stellung bezogen noch gebe es hierzu neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage einer vorliegenden Gruppenverfolgung religiöser und ihrem Glauben verbundener Ahmadis in Pakistan müsse neu „vorgenommen“ werden. 8 Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. 9 Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils liegt die entscheidungstragende Annahme zugrunde, dass die objektive Einschränkung der Religionsausübung durch den pakistanischen Staat und auch durch nichtstaatliche Akteure nur dann die flüchtlingsschutzrechtlich erforderliche subjektive Schwere aufweist, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und daher unverzichtbar ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 11, zweiter Absatz). Von diesem Rechtsstandpunkt ausgehend, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag einer Gruppenverfolgung der „gläubigen Ahmadis“, die ihren Glauben praktizierten, genügend gewürdigt. Denn es hat die höchstrichterlich bereits in Abweichung von diesem Vortrag geklärten Voraussetzungen, unter denen eine Verfolgungsgefahr wegen eines hinreichend schweren Eingriffs in die Religionsfreiheit für Ahmadis aus Pakistan nicht gegeben ist, zur Grundlage seiner Prüfung gemacht und hierunter subsumiert. Es hat angenommen, der Kläger habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er aufgrund seiner religiösen Identität zwingend seinen Glauben in Pakistan öffentlich ausüben müsse. Damit hat das Verwaltungsgericht Umstände verneint, die für die Annahme einer individuellen Betroffenheit gerade des Klägers von einer Gruppenverfolgung hinzutreten müssten. Die abweichende Rechtsauffassung des Klägers zu den Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung war dagegen höchstrichterlich bereits verworfen worden. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 20 ff. und 24 ff. 11 Sie war danach rechtlich unerheblich und musste nach dem Gebot rechtlichen Gehörs nicht mehr ausdrücklich gesondert gewürdigt werden. 12 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, es liege keine ernsthafte Würdigung des Sachvortrags vor, sondern eine erkennbar von Misstrauensbereitschaft, schon fest vorgegebenem Nichtglauben und Voreingenommenheit gekennzeichnete, negativ eingefärbte Teil- und Fehlwürdigung. Dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen, übergangen oder willkürlich gewürdigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insoweit erschöpfen sich seine Einwände in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 13 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 14 In rechtlicher Hinsicht bestand für die Vorinstanz im Hinblick auf den gewandelten und erweiterten Verfolgungsbegriff, der sich aus den zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, keine Notwendigkeit, sich im Falle des Klägers die Frage einer Gruppenverfolgung religiöser und ihrem Glauben verbundener Ahmadis in Pakistan „neu vorzunehmen“. Denn der Kläger gehört nach den erstinstanzlichen Feststellungen bereits nicht zu den für eine Gruppenverfolgung in Betracht kommenden Ahmadis, für welche die öffentliche Ausübung ihrer Religion als zentraler Bestandteil ihrer religiösen Identität unverzichtbar ist. 15 Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 16 Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 17 welche Mittel und Kriterien der Glaubhaftmachung im Einzelfall gegeben sein müssen, wenn eine öffentliche Religionsausübung insbesondere hier in der Bundesrepublik Deutschland in einem sehr breiten und weiten Ausmaß stattfindet und es um die Prüfung der Frage geht, ob diese objektiv gegebene Religionsausübung gewissermaßen im Maßstab 1 zu 1 durch eine „innere religiöse Identität unterlegt ist“, 18 sowie 19 ob das Verwaltungsgericht hier Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes, der inneren Befindlichkeit erheblich überdehnt, 20 rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Soweit diese Fragen einer generellen und über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich sind, sind sie bereits höchstrichterlich geklärt. Ob die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit für einen Schutzsuchenden zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ab, dass der Betroffene ohne eine entsprechende Praktizierung innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Dabei reicht es nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Neben Feststellungen zur Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger seinen Glauben in Pakistan nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, sind die Gründe hierfür aufzuklären. Denn der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Wird festgestellt, dass der Betroffene seinen Glauben in Deutschland öffentlichkeitswirksam praktiziert, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff. 22 Welche Mittel und Kriterien der Glaubhaftmachung im Einzelfall gegeben sein müssen, um zu beurteilen, ob eine öffentlichkeitswirksame Glaubensausübung insbesondere in Deutschland für einen Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, lässt sich danach nicht allgemein beantworten, sondern hängt maßgeblich von dem jeweiligen Vorbringen ab. Damit handelt es sich um eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer weiteren generellen Klärung nicht zugänglich ist. 23 Ob das Verwaltungsgericht hier Anforderungen an den Nachweis der inneren Befindlichkeit erheblich überdehnt, ist ebenfalls keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit wird vielmehr die Frage aufgeworfen, ob die rechtlichen Maßstäbe im Einzelfall richtig angewendet worden sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils stellen aber nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).