Beschluss
13 A 1868/15.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.13A1868.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus Köln wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus Köln ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 3 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2013 ‑ 13 A 727/10.A ‑, vom 10. August 2012 ‑ 13 A 151/12.A ‑, juris, und vom 24. Februar 2011 ‑ 13 A 2839/10.A ‑. 6 Gemessen daran haben die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, 7 "Welche genauen Anforderungen dürfen ‑ im Hinblick auf die Nachweiserleichterung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ an die Glaubhaftmachung der Asylgründe im Asylverfahren bei Flucht durch Verfolgung im Heimatland gestellt werden?“ 8 und 9 „Inwieweit dürfen die ‑ oftmals unter Angst vor der Verfolgung und drohenden Strafen im Verfolgerland und/oder wegen Unwissenheit gemachten - falschen oder ungenauen Angaben der Asylsuchenden im Asylverfahren einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Ausländers bilden?" 10 keine grundsätzliche Bedeutung. Die beiden Fragen zielen darauf ab, welche Beweisanforderungen an den Verfolgungsvortrag zu stellen sind. Zwar sind sie - so verstanden - einer grundsätzlichen Klärung zugänglich, aber nicht klärungsbedürftig. Welchen Anforderungen die Glaubhaftmachung des Verfolgungsvortrages genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne geklärt, dass das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit ‑ und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑ und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 ‑, jeweils juris. 12 Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 13 A 1118/12.A - juris. 14 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widerspruche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, juris. 16 Im Rahmen dieser Maßstäbe gilt der Grundsatz der freien ‑ nicht durch weitere Kriterien eingeschränkten - richterlichen Beweiswürdigung, was bedeutet, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, den Beweiswert einer Aussage zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies erfolgt einzelfallbezogen. 17 Die im Kern allein hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen deswegen mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht durch. Dass es ihm letztlich nicht darum geht, die für die Glaubhaftmachung des Verfolgungsvorbringens geltenden Anforderungen einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, sondern ausschließlich darum, deren zutreffende Anwendung im konkreten Einzelfall überprüfen zu lassen, ergibt sich daraus, dass er diese Anforderungen in Beantwortung der von ihm selbst gestellten Frage benennt und sich sein übriges Zulassungsvorbringen zu den unter Ziffer 1 und 2 gestellten Fragen darin erschöpft, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Stile einer Berufungsschrift in Zweifel zu ziehen. Da die Grundsatzrüge hierfür keinen Raum bietet, ist das darauf gerichtete Zulassungsvorbringen unerheblich. Davon abgesehen bietet es auch keinen tragfähigen Ansatz dafür, dass das Verwaltungsgericht die anerkannten und zuvor dargestellten Maßstäbe bei der Beweiswürdigung außer Acht gelassen hat. 18 Vgl. zu den vorstehenden Fragestellungen bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2015 ‑ 13 A 2572/14 -, juris. 19 Auch die weitere Frage, 20 "Welche Anforderungen sind an eine informatorische Befragung eines Konvertiten zu seiner Glaubensüberzeugung zu stellen?" 21 sowie die sinngemäß gestellte Frage, 22 Welche Anforderungen sind an die innere Glaubensüberzeugung eines Konvertiten zu stellen? 23 haben keine grundsätzliche Bedeutung, da sie entweder in der Rechtsprechung bereits geklärt oder aber einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind. 24 Geklärt ist diesbezüglich in der Rechtsprechung Folgendes: Es muss aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 ‑ 13 A 1646/14.A -, juris, m.w.N. 26 Darüber hinausgehende Anforderungen, etwa die Einzelheiten des Vertrautseins mit den wesentlichen Grundzügen der neuen Religion, sind einzelfallbezogen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie richten sich vorwiegend nach der Persönlichkeit und der intellektuellen Disposition des jeweiligen Asylbewerbers. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die damit notwendigerweise zusammenhängenden Anforderungen an die informatorische Befragung des Konvertiten einzelfallbezogen und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind. 27 Der darüber hinaus vom Kläger geltend gemachte pauschale Hinweis auf Verfahrensfehler führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Er genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Soweit er damit wohl einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 2 VwGO rügen will, liegen dessen Voraussetzungen bereits deshalb nicht vor, weil der erkennende Einzelrichter nicht erstinstanzlich wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 29 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.