OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 1393/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0118.14B1393.15.00
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Akteneinsicht in das Exemplar seiner Schriftlichen Arbeit im Fach Mathematik, welches der Prüferin Frau I. zur Verfügung gestellt worden war, sowie in das durch die Prüferin Frau I. angefertigte Wortprotokoll, welches diese in der Unterrichtspraktischen Prüfung des Antragstellers im Fach Mathematik angefertigt hat, zu gewähren, 4 hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Einsichtnahme ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). 5 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht allein in die Verwaltungsvorgänge (Prüfungs- und Widerspruchsvorgang) in Betracht kommt. Persönliche Notizen eines Prüfers, die dieser nicht als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs zu den Akten gereicht hat, sind weder Bestandteil des Verwaltungsvorgangs noch von der Prüfungsbehörde zu den Akten einzufordern. 6 Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 199 und 465. 7 Die hier in Rede stehenden Notizen der Prüferin I. von der Unterrichtspraktischen Prüfung sind von ihr nicht zu den Akten gereicht worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Klageverfahren unter dem 6.2.2015 von der Prüfungskommission eingereichten Stellungnahme zu den tatsächlichen Vorgängen in der Prüfung. Der Inhalt der Stellungnahme der Kommission ergibt sich ausschließlich aus jener. Soweit darin auf ein "Wortprotokoll" Bezug genommen wird, verdeutlicht die Kommission damit lediglich, auf welcher Grundlage die Stellungnahme erfolgt, nämlich auf der Grundlage persönlicher Prüfernotizen. Diese werden damit nicht Bestandteil der Prüfungsakten. Sie müssen das auch nicht sein. Insoweit ist lediglich vorgeschrieben, dass eine Niederschrift anzufertigen ist, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Diese Niederschrift ist zu den Prüfungsakten zu nehmen (§ 32 Abs. 10 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung). 8 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung 9 BVerwG, Beschluss vom 8.11.2005 ‑ 6 B 45.05 ‑, NVwZ 2006, 478, 10 nichts anderes ergibt. Diese Entscheidung verhält sich zu der Frage, ob vom Prüfling gefertigte Aufzeichnungen, die dieser zu den Akten genommen wissen will, zu den Akten zu nehmen sind. Diese Grundsätze wird man auf handschriftliche Aufzeichnungen der Prüfer entsprechend anwenden können. 11 So Bier, jurisPR-BVerwG 5/2006 Anm. 4 unter Punkt C. 12 Die Prüferin will aber ihre Aufzeichnungen nicht zu den Akten genommen wissen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.