Beschluss
16 A 1124/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1228.16A1124.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1 Gründe 2 Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 3 Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 4 Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich zunächst nicht daraus, dass diesem ein unzutreffender Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit der Thalidomid‑Verursachung zugrundeläge. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt auch diese Annahme mit dem vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen. 6 Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen verneint, wobei vorliegend gerade die Kombination einer sehr unwahrscheinlichen Thalidomideinnahme mit einem atypischen Schädigungsbild nachgerade zu der Annahme zwingt, dass kein Fall nach § 12 Abs. 1 ContStifG gegeben ist. Die Angriffe der Klägerin gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen führen daher jedenfalls nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln. 7 Zunächst spricht nichts dafür, das Verwaltungsgericht könne übersehen haben, dass Thalidomid bis zum Verkaufsstopp Ende November 1961 nicht nur unter den Markennamen "Contergan" bzw. "Contergan forte" und auch nicht nur als Beruhigungs‑ und Schlafmittel, sondern auch unter anderen Bezeichnungen bzw. mit anderem Wirkungsspektrum auf dem Arzneimittelmarkt vertreten war. Das Verwaltungsgericht verwendet wiederholt Formulierungen wie "Einnahme thalidomidhaltiger Präparate" oder "Einnahme von Thalidomid", was nahelegt, dass der Kammer das Vorhandensein anderer thalidomidhaltiger Produkte als "Contergan" oder "Contergan forte" vor Augen stand, zumal dies zu dem Grundwissen aller gehört, die sich regelmäßig mit der juristischen Aufarbeitung dieses besonders spektakulären Arzneimittelskandals befassen. 8 Vgl. dazu insbesondere die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Monografie von Kirk, Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, 1999, Anhang I (S. 241 f.). 9 Soweit das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils daneben auch von "Contergan" spricht, erklärt sich dies zwanglos zum einen damit, dass gerade dieses Medikament in den fraglichen Jahren 1957 bis 1961 besonders oft eingenommen wurde und später dem gesamten Skandal ‑ und nicht zuletzt der beklagten Stiftung ‑ den Namen gab, und zum anderen damit, dass auch in der vorprozessualen Korrespondenz der Klägerseite und vor allem in der schriftlichen Erklärung der Mutter der Klägerin von Contergan (oder Contregan) die Rede war. Abgesehen davon ist kaum anzunehmen, dass einer Klinikärztin die sonstigen thalidomidhaltigen Arzneien (außer Contergan) unbekannt waren, sofern nicht ohnehin bei einer Medikamentenausgabe eher auf die enthaltenen Wirkstoffe (also Thalidomid) als auf den Markennamen des Präparates geachtet wird. 10 Der Antrag greift auch ohne Erfolg das Argument des Verwaltungsgerichts an, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum die Mutter der Klägerin nichts gegen die Klinik bzw. die behandelnde Ärztin unternommen habe, wenn es doch so offensichtlich gewesen sei, dass die Behinderungen der Klägerin mit der Gabe eines schädlichen Medikaments zusammengehangen hätten. Soweit die Klägerin hierzu darauf hinweist, ihre Eltern hätten kaum Deutsch gesprochen und seien kurz nach ihrer, der Klägerin, Geburt wieder in das damalige Jugoslawien zurückgekehrt, erklärt das nicht erschöpfend, warum die auch für juristische Laien naheliegende Möglichkeit einer Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht ergriffen worden ist. Im Übrigen dürfte die Darstellung über die Rückkehr der Eltern in ihre Heimat im Jahr 1973 auch nicht zutreffen, denn die Klägerin hat in ihrer ausführlichen persönlichen Stellungnahme ("Biographie") vom 15. Februar 2010 ausdrücklich geschildert, dass nur sie und ihre Mutter nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt seien, wohingegen ihr Vater als Gastarbeiter in Deutschland geblieben sei. 11 Soweit es die ätiologische Einordnung der Körper‑ und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin betrifft, dürfte deren Ansicht zutreffen, dass die in den Gutachten von Prof. Dr. L. vom 19. Juli 2011 und von Prof. Dr. G. vom 24. Januar 2013 ausdrücklich oder sinngemäß vorgenommene Einstufung der sog. VACTERL‑Asso-ziation als Differenzialdiagnose zu einer Verursachung durch Thalidomid zumindest missverständlich ist. Daraus kann aber nichts Entscheidendes in Richtung auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass die Missbildungen bei der Klägerin auf Thalidomid zurückzuführen sind. Denn auch wenn die Bezeichnung "VACTERL‑Assoziation" üblicherweise lediglich eine symptombeschreibende Funktion haben und deren Feststellung ‑ d.h. das Vorliegen von mindestens drei der sieben unter dem Akronym "VACTERL" zusammengefassten Anomalien ‑ nichts über die Entstehungsursache aussagen sollte, käme nicht umgekehrt in Frage, die Bejahung einer VACTERL‑Assoziation als Hinweis auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Thalidomidverursachung anzuführen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin beigefügten Aufsatz von Stevenson und Hunter ("Considering the Embryopathogenesis of VACTERL Association", Molecular Syndromology 2013; 4:7‑15), in dem vielmehr neben einer Verursachung durch Thalidomid eine Anzahl weiterer teratogener sowie nicht-teratogener Entstehungsursachen diskutiert wird. Der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gutachten von Prof. Dr. L. und Prof. Dr. G. eingenommene Standpunkt, jedenfalls bei der vorliegend gegebenen ausgeprägten Einseitigkeit der Armfehlbildungen sei eine teratogene Schädigung durch Thalidomid unwahrscheinlich, wird weder durch den genannten Aufsatz von Stevenson und Hunter noch durch die beigebrachte Stellungnahme des sich auf Stevenson und Hunter beziehenden Internisten und Kardiologen sowie Klinischen Pharmakologen Prof. Dr. L1. vom 12. Juni 2015 erschüttert. 12 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle einer Verabreichung eines thalidomidhaltigen Medikaments an die Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft und dadurch hervorgerufener Missbildungen bei der Klägerin eine Anspruchsberechtigung nach den §§ 12 und 13 ContStifG schwerwiegenden Zweifeln ausgesetzt wäre, denen hier aber nicht abschließend nachgegangen werden muss. Denn die zur Gründung der sog. Conterganstiftung führende (Selbst‑)Verpflichtung der Fa. H. ‑GmbH und insbesondere die im Laufe der Jahre erheblichen Zuschüsse aus Bundesmitteln beruhen letztlich auf einer anerkannten fortwirkenden Verantwortlichkeit dafür, dass in den Jahren 1957 bis Ende 1961 Arzneien wie Contergan in der Bundesrepublik Deutschland ‑ weithin rezeptfrei ‑ vertrieben wurden bzw. vertrieben werden konnten. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, dass es in Deutschland bis zum sog. Conterganskandal nicht einmal ein Arzneimittelgesetz gab, das eine Katastrophe dieses Ausmaßes zumindest deutlich unwahrscheinlicher hätte machen können; bemerkenswert ist auch, dass es in einer Reihe von Staaten, etwa den USA und der DDR, wegen frühzeitig gesehener Risiken nicht zu einer Lizenzvergabe für Thalidomid gekommen ist, während in anderen Staaten, so in Österreich und der Schweiz, von vornherein eine Rezeptpflicht bestand und daher Schädigungsfälle relativ selten blieben. 13 Vgl. Kirk, a. a. O., S. 20 bis 33, 70 bis 83, 107 bis 113, 135 f. und 191 bis 203; Wikipedia unter: "Contergan-Skandal". 14 Dieser ‑ vorstehend nur schlagwortartig umrissene ‑ Entstehungsgrund für die Conterganstiftung dürfte Auswirkungen auch auf den sachlichen Anwendungsbereich des Conterganstiftungsgesetzes haben, so dass dieser vermutlich nicht Fälle umfasst, die nicht in erster Linie auf dem seinerzeit legalen Vertrieb derartiger Mittel in den Jahren 1957 bis 1961 beruhten, sondern in denen ‑ Jahre später ‑ ein zusätzliches erhebliches Verschulden Dritter den unter wertenden Gesichtspunkten klar im Vordergrund stehenden Verursachungsbeitrag bildet. Ein solcher Fall wäre auf der Grundlage der klägerischen Schilderungen vorliegend anzunehmen. 15 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und §188 Satz 2 VwGO. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).