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Beschluss

1 A 1682/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.1A1682.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 3 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Die Klägerin rügt im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Denn es habe auf ihre Bewerbung auf die Stelle in Ulan-Ude aus dem Jahre 2011 abgestellt, hinsichtlich derer ihr unter dem 15. August 2011 mitgeteilt worden sei, dass die Stelle zurzeit nicht wiederbesetzt werde. Streitgegenständlich sei indes ihre aktenkundige Bewerbung vom 28. Juni 2012 auf eine auf der Webseite der Beklagten ausgeschriebene BPLK-Stelle in V. -V1. , was das Verwaltungsgericht sogar noch in seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 (Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung) verkannt habe. Hätte es diesen Fehler nicht gemacht, so wäre offensichtlich geworden, dass dem Bescheid vom 19. September 2012 sachfremde, nämlich im Kern der fehlerhaften Einschätzung der Eignung der Klägerin durch die Schulleiterin in Taschkent folgende Erwägungen zugrundegelegen hätten. Denn die Beklagte habe erst im gerichtlichen Verfahren erklärt, die Stelle in V. -V1. nicht (mehr) zu besetzen. 7 Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel im o.g. Sinne an den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 30. Juli 2014 einem Irrtum unterlegen ist. Denn in diesem Beschluss hat es im Widerspruch zur Aktenlage (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 132, 133) ausgeführt, die Bewerbung aus 2012 sei nicht aktenkundig und werde nur behauptet, und ist damit wohl davon ausgegangen, streitgegenständlich sei noch die Bewerbung aus 2011. Das Zulassungsvorbringen lässt aber nicht hinreichend hervortreten, weshalb dieser (spätere) Irrtum des Gerichts sich auf die Richtigkeit der zuvor getroffenen, hier maßgeblichen angefochtenen Entscheidung auswirken soll. Im angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den behaupteten Anspruch auf Vermittlung als Bundesprogrammlehrkraft an die Schule Nr. 1 in V. -V1. mit der Erwägung verneint, dass an dieser Schule nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten keine besetzbare freie Stelle zur Verfügung stehe, und weiter ausgeführt: 8 „Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Stelle an dieser Schule im Internet ausgeschrieben war und sie sich auf diese Internetausschreibung beworben hatte. Denn es steht im Organisationsermessen der Beklagten, Stellenausschreibungen zurückzuziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ausschreibung irrtümlich erfolgt war oder ob das Zurückziehen aufgrund anderer strategischer Überlegungen auf der Beklagtensei-te erfolgt ist.“ 9 Diese Ausführungen und namentlich die Wiedergabe des hiermit angesprochenen Bewerbungsvorgangs 2012 im Indikativ („beworben hatte“) verdeutlichen zunächst ohne Weiteres, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls seinem – hier maßgeblichen – Urteil (auch) die Bewerbung 2012 zugrundegelegt hat, welche im Übrigen ja auch erkennbar Gegenstand der angefochtenen Bescheide vom „19.09.2011“ (so irrtümlich und offenbar Verwirrung stiftend im Ausgangsbescheid und im Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 3 oben; richtig hingegen ist das im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags genannte Datum 19. September 2012) und vom 4. Februar 2013 ist. Das Gericht hat das angefochtene Urteil auch ersichtlich in Kenntnis des Umstands getroffen, dass die Beklagte nicht schon in den angefochtenen Bescheiden, sondern erst während des Klageverfahrens (Schriftsätze vom 11. April 2013 und vom 26. Juni 2013) geltend gemacht und belegt hat, bereits seit 2012 gemäß ihrem Stellenplan keine Stellen für Bundesprogrammlehrkräfte mehr für V. -V1. ausgebracht zu haben, weshalb auch die irrtümlich kurzeitig auf der Homepage publizierte Stellenausschreibung, auf welche sich die Klägerin 2012 beworben hat, kurz nach der Publikation wieder von der Webseite genommen worden sei. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 3, erster und dritter Absatz, bzw. UA S. 4 oben). Denn dort hat das Gericht nicht nur die in den angefochtenen Bescheiden noch genannten Gründe der Ablehnung (mangelnde Eignung der Klägerin) wiedergegeben, sondern auch das während des Klageverfahrens erfolgte Vorbringen der Beklagten zur Nichtexistenz einer Stelle. Der mithin in Kenntnis der maßgeblichen Umstände erfolgten Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Zurückziehen der Stellenausschreibung 2012 sei jedenfalls nicht willkürlich erfolgt und daher vom (weiten) Organisationsermessen der Beklagten gedeckt, setzt das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beklagte die Nichtexistenz der beanspruchten Stelle erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, und die daraus (sinngemäß) abgeleitete Folgerung, die fragliche Stelle sei nur zurückgezogen worden, um den Anspruch der zu Unrecht als ungeeignet betrachteten Klägerin zu vereiteln, stellt keinen substantiierten Vortrag dar. Denn er beschränkt sich auf eine Mutmaßung, zeigt aber keinerlei konkrete Hinweise auf ein willkürliches Verhalten der Beklagten auf. Das gilt umso mehr, als die Beklagte ihr diesbezügliches Vorbringen durch Vorlage der u.a. Russland betreffenden Personalplanungstabellen (ADLK, BPLK, LPLK) für 2011 bis 2012, 2012 bis 2013 und 2013 bis 2014 belegt hat. Danach sind für die maßgeblichen Zeiträume keinerlei Stellen für (irgend-) eine Schule in V. -V1. ausgewiesen gewesen, was auch erhellt, dass die fragliche Ausschreibung 2012 lediglich irrtümlich erfolgt sein kann. 10 Nicht gehört werden kann die Klägerin mit ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2015, mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 setze die Beklagte wieder eine Bundesprogrammlehrkraft in V. -V1. ein. Denn dieser Vortrag ist schon nicht berücksichtigungsfähig. Eine nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 4 VwGO) vorgelegte weitere Antragsbegründung kann mit Blick auf den mit der Normierung dieser Frist verfolgten Zweck der Beschleunigung und Straffung der Verfahren nur insoweit bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag berücksichtigt werden, als sie eine fristgemäß vorgelegte Begründung erläutert, ergänzt oder klarstellt, nicht jedoch, soweit mit ihr neuer Vortrag erfolgt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mit dem neuen, außerhalb der Frist erfolgenden Vortrag eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird. 11 Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 133 und 257, sowie Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 47 und § 124a Rn. 73 f. 12 Danach ist das angesprochene Vorbringen hier nicht berücksichtigungsfähig, weil mit ihm nach Ablauf der Begründungsfrist (Fristende: 27. August 2014) eine „neue“, nämlich im Zulassungsverfahren zuvor nicht behandelte, rechtlich selbständig zu würdigende Tatsache behauptet wird. 13 Unabhängig davon betrifft es nicht den von der Klägerin behaupteten, allein streitgegenständlichen Anspruch auf Besetzung der 2012 kurzzeitig ausgeschrieben gewesenen Stelle und zeigt auch nicht auf, dass die zwischenzeitliche, die Jahre 2011 bis 2015 betreffende Entscheidung der Beklagten, keine Stellen für V. -V1. auszubringen, sich nicht im Rahmen des der Beklagten insoweit eingeräumten Organisationsermessens gehalten haben oder nur vorgeschoben gewesen sein könnte. 14 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht ist bei seinem Urteil nach den vorstehenden Ausführungen von einem zutreffenden entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgegangen. Aus diesem Grund liegt keine fehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts vor und ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Möglichkeit bedurft hätte, „auf den richtigen Sachverhalt nochmals hinzuweisen“ bzw. „die Tatsachen richtig darzustellen.“ 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 17 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.