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Beschluss

1 B 918/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:1012.1B918.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 23.142,81 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zum Stichtag 1. März 2015 zu besetzenden sieben Beförderungsstellen eines Ministerialrats/einer Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 3 freizuhalten und keine Beförderungen auf diesen Stellen vorzunehmen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 5 Dass das Begehren im Beschwerdeverfahren der Sache nach den soeben formulierten Inhalt hat, ist entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung offensichtlich. Zwar hat die Antragstellerin das eingangs des erstinstanzlichen gestellten Antrags verwendete Wort „aufgegeben“ im Beschwerdeantrag durch das Wort „untersagt“ ersetzt, ohne die Formulierungen des Beschwerdeantrags im Weiteren entsprechend anzupassen, und kann auch noch die entsprechend verbesserte Antragsfassung vom 8. Oktober 2015 so gelesen werden, als solle der Antragsgegnerin aufgegeben werden, „diese“, also die Beigeladenen oder andere Personen, „zu befördern“, was im Widerspruch zu den beiden im selben Satz zuvor formulierten Begehren stünde. Die solchermaßen bei am Wort haftender Betrachtung zu konstatierenden Antragsfassungen ergäben aber vor dem Hintergrund des tatsächlichen Begehrens, welches angesichts der Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Antrags im Beschwerdeverfahren und des Inhalts der Beschwerdebegründung klar hervortritt, ersichtlich keinen Sinn; sie sind deshalb im vorgenannten Sinne verständig auszulegen. 6 Die Antragstellerin hat mit ihrem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 27. August 2015) und dem dieses Vorbringen ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete Auswahlentscheidung zu ihrem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen nicht auf eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch), welches namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben. 7 Die Beschwerde richtet sich allein gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach welcher die Auswahlentscheidung in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weil sämtliche Beigeladenen gemessen an dem zutreffend vorrangig herangezogenen Auswahlkriterium „Gesamtnote der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. August 2014“ gegenüber der Antragstellerin einen eindeutigen Leistungsvorsprung von (mindestens) einer Notenstufe aufweisen, da das maßgebliche Gesamturteil für die Antragstellerin auf „AB – die Anforderungen werden voll erfüllt“ lautet, während die Beigeladenen insoweit alle mindestens die Notenstufe „A – die Anforderungen werden deutlich übertroffen“ erreicht haben. 8 1. Die Antragstellerin hält die Auswahlentscheidung zunächst mit der Begründung für fehlerhaft, dass im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung „längst nicht allen Beschäftigten im BMAS ihre Beurteilungen bekanntgegeben“ gewesen seien und es damit insoweit an wirksamen Beurteilungen gefehlt habe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht zu prüfen versäumt, ob die Antragsgegnerin die dem Beigeladenen zu 6. erteilte Regelbeurteilung diesem rechtzeitig bekanntgegeben habe. 9 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit mit ihm andere Fälle als die der ausgewählten Beamten (Beigeladene zu 1. bis 7.) angesprochen werden, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, weshalb sich dies auf das hier allein maßgebliche Konkurrenzverhältnis der Antragstellerin zu den Beigeladenen auswirken können sollte; es ist daher im vorliegenden Zusammenhang ebenso wenig relevant wie die– nicht belegte – Behauptung, der Referatsleiter Za3 habe unter dem 3. März 2015 gebeten, „den Beschäftigten“ eine Kopie der Beurteilung schnellstmöglich auszuhändigen. Maßgebend ist hier demnach allein, ob die einschlägigen Regelbeurteilungen sämtlichen Beigeladenen und der Antragstellerin vor der am 9. März 2015 getroffenen Auswahlentscheidung bekanntgegeben – nicht: eröffnet – worden sind. Dass die erforderlichen Bekanntgaben hier sogar schon vor der Abfassung der auf den 25. Februar 2015 datierten, aber erst am 6. März 2015 vom Abteilungsleiter Z gezeichneten Leitungsvorlage erfolgt sind, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt und wird durch eine erneute Überprüfung der einschlägigen Regelbeurteilungen bestätigt. Hinsichtlich ihrer eigenen Regelbeurteilung hat die Antragstellerin eine rechtzeitige Bekanntgabe im Beschwerdeverfahren wohl auch nicht mehr bestritten; vorsorglich soll aber insoweit darauf hingewiesen werden, dass zu der Aushändigung mittlerweile sich deckende Erklärungen der Hauptbeteiligten vorliegen: Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2015 (dort: Seite 3) als Datum der Übergabe der – von ihr allerdings zu Unrecht als „Entwurf“ bewerteten – Regelbeurteilung den 6. Februar 2015 genannt, und die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 vorgetragen, die Aushändigung sei zwischen dem 2. Februar 2015 und Karneval erfolgt, vermutlich am 6. Februar 2015 oder am 9. Februar 2015. 10 Auch die Regelbeurteilungen der Beigeladenen sind diesen ausweislich der in den Beurteilungen insoweit enthaltenen Angaben jeweils zeitlich vor der Auswahlentscheidung und, ohne dass es darauf ankäme, sogar schon vor Erstellung der Leitungsvorlage bekanntgegeben worden. Abweichendes gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht in Bezug auf die dem Beigeladenen zu 6. erteilte Regelbeurteilung. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kopie der einschlägigen Regelbeurteilung, welche ausweislich der Kopf- und Fußzeilen der Seiten und ausweislich der damit übereinstimmenden Vermerke des Beurteilers auf Seite 8 und 9 am 1. März 2015 (neu) ausgedruckt worden ist. Nach dem weiteren Inhalt dieses Schriftstücks ist die Erstbeurteilung am 18. Dezember 2014 freigegeben und ist die Zweitbeurteilung am 22. Dezember 2014 festgelegt worden. Ferner hat der Beigeladene zu 6. bei der Eröffnung der Beurteilung am 18. Mai 2015 durch Ankreuzen bestätigt, dass ihm die Kopie der Beurteilung „drei Arbeitstage vor dem Beurteilungsgespräch ausgehändigt“ worden sei und zusätzlich handschriftlich (klarstellend) das Datum der Aushändigung mit „am 19.2.2015“ angegeben. Ein Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit dieser Angaben des Beurteilers und des Beigeladenen zu 6. ist nicht erkennbar, und zwar auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Formular eine solche konkrete Datumsangabe nicht vorsieht und eine solche Angabe mithin „unüblich“ ist. Dies gilt umso mehr, als – erstens – der Ausdruck, gleichgültig, ob neu oder nicht, in jedem Falle noch vor der Auswahlentscheidung am 9. März 2015 und vor Zeichnung der Leitungsvorlage durch den zuständigen Abteilungsleiter am 6. März 2015 erstellt worden ist, als – zweitens – nicht einfach unterstellt werden kann, dass dem Staatssekretär eine fehlerhafte, nämlich u.a. auf eine noch nicht wirksame Beurteilung gestützte Leitungsvorlage übermittelt wird, und als – drittens – gerade der Fall der Antragstellerin zeigt, dass Bekanntgabe und Eröffnung mitunter zeitlich weit auseinandergefallen und nicht beide vor der Auswahlentscheidung erfolgt sind. Der Vortrag der Antragstellerin, es sei nicht auszuschließen, dass „sowohl die Beurteilung als auch die Bekanntgabe nachträglich vor die Auswahlentscheidung am 25.02.2015 datiert worden“ seien, bleibt vor diesem Hintergrund spekulativ und gibt deshalb auch dem Beschwerdegericht keinen Anlass für wie auch immer geartete Aufklärungsmaßnahmen. 11 2. Sofern die Antragstellerin in Bezug auf die eigene Beurteilung ferner (sinngemäß) noch geltend machen sollte, diese sei im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht wirksam gewesen, weil bis zu diesem Zeitpunkt das Eröffnungsgespräch noch nicht stattgefunden habe, so greift auch dies nicht durch. Dieses Vorbringen setzt sich nämlich nicht mit den einschlägigen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und verfehlt damit die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend auf die Senatsrechtsprechung verwiesen, nach welcher der Dienstherr die dienstliche Beurteilung eines Beamten, die diesem bekannt gegeben, aber noch nicht mit ihm besprochen worden ist, einem Auswahlverfahren zugrunde legen darf, weil die Beurteilung bereits mit der Bekanntgabe wirksam geworden ist und eine allein noch fehlende Besprechung grundsätzlich auch nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit führt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2014– 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris. 13 3. Ferner rügt die Antragstellerin erneut Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 14 Sie sei zunächst dadurch benachteiligt worden, dass sie vor der Auswahlentscheidung mangels Eröffnungsgesprächs keine Möglichkeit gehabt habe, auf den Beurteiler argumentativ einzuwirken und eine Notenverbesserung zu erreichen, während dies der Beigeladenen zu 5. im Eröffnungsgespräch am 24. Februar 2015 gelungen sei. Die Verfahrensweise in Bezug auf die Beigeladene zu 5. verstoße zudem gegen das Erfordernis nach § 15 Abs. 2 der „Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMAS“ aus dem Jahr 2014 (im Folgenden: DV-B), im Eröffnungsgespräch entwickelte Einwendungen schriftlich vorzubringen. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den schon angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn es setzt sich nicht mit der insoweit tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine danach etwa gegebene (rechtswidrige) Begünstigung der Beigeladenen zu 5. führe jedenfalls deshalb nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin, weil sich die Höherstufung der Noten für zwei Einzelmerkmale nicht auf die Gesamtnote der Beigeladenen zu 5. ausgewirkt habe, ein Leistungsvorsprung also schon unabhängig von dem möglichen Rechtsverstoß bestehe. 15 Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sieht die Antragstellerin ferner im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 1. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass keine Notenanhebung während des Eröffnungsgesprächs i.S.v. § 15 DV-B erfolgt sei, sondern dass die Beigeladene zu 1. schon im Vorfeld der Erstellung der Erstbeurteilung „entsprechende Überzeugungsarbeit“ gegenüber dem Erstbeurteiler geleistet habe; diese Möglichkeit habe aber auch die Antragstellerin gegenüber ihrem Erstbeurteiler gehabt. Warum diese Einschätzung rechtlich fehlerhaft sein soll, bleibt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens unerfindlich. Das Vorbringen, den zu beurteilenden Beamten werde „damit eine Pflicht zur positiven Beeinflussung ihrer Beurteiler auferlegt, die einem sachgerechten fairen Beurteilungsverfahren widersprechen und die weder im Gesetz noch in der DV-Beurteilung vorgesehen“ sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn selbstverständlich hat jeder Beamte die Chance, bereits im Vorfeld einer Beurteilung das Gespräch mit dem Beurteiler zu suchen und auf eine möglichst günstige Benotung hinzuwirken. Diese Selbstverständlichkeit hat auch Ausdruck in § 3 Abs. 2 DV-B gefunden. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die zu beurteilenden Beschäftigten aufgefordert sind, sich im stetigen Dialog mit ihrer Führungskraft mit ihren eigenen Leistungen und Fähigkeiten auseinanderzusetzen, um mit der notwendigen realistischen Selbsteinschätzung am Beurteilungsprozess mitwirken zu können. Zudem ergibt sich aus § 14 Abs. 2 DV-B, dass der Erstbeurteiler vor der Erstellung der Erstbeurteilung ein Beurteilungsgespräch zu führen hat, dessen Gegenstand u.a. die beiderseitigen Einschätzungen zu Stärken und Schwächen des Beurteilten einschließlich einer Tendenz zum Gesamturteil sind. Dass ein solches Gespräch auch mit der Antragstellerin stattgefunden hat, bestätigt diese selbst, indem sie schildert, der Erstbeurteiler habe ihr damals mitgeteilt, sie „quotiert“ beurteilen zu wollen. Dann aber hat auch sie die Chance gehabt, die damaligen Einschätzungen ihres Erstbeurteilers zu beeinflussen und namentlich noch „nach oben hin“ zu korrigieren, was – die sachliche Rechtfertigung einer so guten Beurteilung unterstellt – u.U. dazu hätte führen können, dass im Rahmen der Zweitbeurteilungen eine andere „quotierte“ Erstbeurteilung im Gesamturteil zurückgestuft worden wäre. Dass die Antragstellerin, wie sie meint, nach dem Gespräch i.S.v. § 14 Abs. 2 DV-B keinen Anlass gehabt habe, an einer Benotung im „quotierten“ Bereich zu zweifeln, mag bezogen auf die Erstbeurteilung richtig sein, blendet aber aus, dass letztlich maßgeblich stets erst die Zweitbeurteilung ist, was im Übrigen in gleicher Weise für die Beigeladene zu 1. gegolten hat. 16 4. Gegenstand der Beschwerde ist ferner die in der Beschwerdebegründung sinngemäß wiederholt geäußerte Behauptung, der Zweitbeurteiler habe bei der Herabsetzung der Gesamtnote, welche er der Antragstellerin ursprünglich zugedacht habe, nicht frei gehandelt, sondern sei im Rahmen der Vergleichsgruppenkonferenz vom 27. Januar 2015 insoweit angewiesen worden. Damit wird sinngemäß behauptet, der Zweitbeurteiler habe die Beurteilung nicht in eigener Verantwortung geändert (vgl. insoweit die – allerdings nur Erstbeurteiler betreffende – Regelung des § 7 Abs. 1 DV-B), und die Einhaltung der Richtwerte sei in der abschließenden Vergleichsgruppenkonferenz nach § 14 Abs. 4 Satz 2 DV-B entgegen dieser Vorschrift und der Regelung in § 5 Abs. 3 DV-B i.V.m. Anlage 2, Ergänzende Regelungen zur Beurteilung im BMAS, Gliederungspunkt II. 3., unter Behandlung des Einzelfalls der Antragstellerin sichergestellt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin hat der Zweitbeurteiler die Abweichung vom Gesamturteil des Erstbeurteilers am 2. Februar 2015 wie folgt begründet: 17 „Nach der Vergleichsgruppenkonferenz für das gesamte Ministerium war die Beurteilung im Lichte und Vergleich der Gesamtbewertungen aufgrund der notwendigen Quotierungen anzupassen. Insgesamt ergibt sich auf dieser Vergleichsgrundlage ein gutes „AB“. 18 Diese Wendungen und insbesondere das Herausstellen der ministeriumweiten Vergleichsgrundlage verdeutlichen, dass der Zweitbeurteiler nach erneuter Bewusstmachung der geltenden Beurteilungsmaßstäbe und des Erfordernisses ihrer konsequenten Einhaltung in der diesen Zwecken dienenden Vergleichsgruppenkonferenz seine in der Erstbeurteilung vorgenommenen Bewertungen überdacht und teilweise korrigiert hat. Der gegenläufige, eine Weisung behauptende Vortrag der Antragstellerin ist nicht glaubhaft und gibt keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. Es fällt bereits auf, dass die Antragstellerin insoweit uneinheitlich vorgetragen hat, und zwar insbesondere hinsichtlich der angeblichen anweisenden Stelle. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 1. Juli 2015 soll der Beurteiler der Antragstellerin bei dem Eröffnungsgespräch mitgeteilt haben, „er sei kurzerhand von der Abteilung Z angewiesen worden, die Noten herabzusetzen.“ Im Schriftsatz vom 28. Juli 2015 hingegen soll der Beurteiler ihr zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich bei der Aushändigung der Beurteilung am 6. Februar 2015, gegenüber geäußert haben, Staatssekretär B. – also nicht etwa die Abteilung Z – habe keine „Erhöhung der Quote zugelassen.“ Deshalb habe er – der Beurteiler – die Antragstellerin „aus der Quote nehmen“ und die Gesamtnote herabsetzen müssen. „Er habe sich sehr für mich eingesetzt, aber der Staatssekretär habe es so gewollt.“ Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht ferner, dass die Antragstellerin ihren anfänglich (s.o.) noch deutlichen Vortrag im Verlauf des Verfahrens stark abgeschwächt hat. So heißt es in der Beschwerdebegründung nur noch, dass die Antragstellerin durch die Gespräche mit dem Beurteiler „den Eindruck gewonnen“ habe, „dass der Beurteiler die Äußerungen des Herrn Staatssekretärs als verbindliche Weisung verstanden“ habe, und auch im Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 ist insoweit nur noch von dem eigenen „Verständnis“ und den eigenen „Wahrnehmungen“ die Rede. Konkret ist der Vortrag nur an einer Stelle (Schriftsatz vom 28. Juli 2015, Seite 11), wonach der Beurteiler im Eröffnungsgespräch geäußert haben soll, dass er nur weniger gewichtige Rubriken auf „AB“ herabgesetzt habe. In dieser beschreibenden Äußerung zeigt sich allenfalls ein Wohlwollen der Antragstellerin gegenüber; eine Weisung belegt sie aber nicht. 19 5. Weiterhin hält die Antragstellerin ihre Regelbeurteilung für rechtswidrig, weil ihr Abteilungsleiter bei dieser Beurteilung nicht nur die Funktion des Zweit-, sondern auch des Erstbeurteilers wahrgenommen hat; hierin liege ein Verstoß gegen die Vorgaben aus § 5 Abs. 3 DV-B, gegen den Grundsatz aus § 50 Abs. 1 BLV und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch diese Rüge greift nicht durch. 20 Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 DV-B erfolgen die dienstlichen Beurteilungen im Geschäftsbereich des BMAS grundsätzlich – den Vorgaben des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV folgend – in einem zweistufigen Verfahren durch Erst- und Zweitbeurteiler (Satz 1), wobei die entsprechenden Zuständigkeiten für die Dienststellen gesondert auf örtlicher Ebene vereinbart werden (Satz 2) und bis zum Abschluss solcher Vereinbarungen die Regelungen in Anlage 2 gelten (Satz 3). Nach den Ergänzenden Regelungen zur Beurteilung im BMAS in dieser Anlage 2, Punkt I., gilt Folgendes: 21 22 1. Die Erstbeurteilung obliegt der unmittelbaren Führungskraft. 23 2. Die Zweitbeurteilung obliegt grundsätzlich der zuständigen Abteilungsleiterin/dem zuständigen Abteilungsleiter. Sie/er kann in Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung einzelne Aufgaben im Beurteilungsverfahren den Unterabteilungsleiterinnen/Unterabteilungsleitern übertragen. Die Verantwortung für die Orientierung an den Richtwerten obliegt den Abteilungsleitungen. 24 3. Abweichende Regelungen für Sonderfälle der Erst- und Zweitbeurteilung werden von der Zentralabteilung im Benehmen mit dem Personalrat getroffen. 25 In Anwendung dieser Regelungen waren hier für die Regelbeurteilung der Antragstellerin (Referatsleiterin IV b 5) grundsätzlich der Unterabteilungsleiter IV b als unmittelbare Führungskraft zur Erst- und der Abteilungsleiter IV zur Zweitbeurteilung berufen; mit Blick auf die Vakanz der Stelle des Unterabteilungsleiters IV b hat vorliegend indes der Leiter der Abteilung IV beide Aufgaben wahrgenommen. Die dem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeiten ist rechtsfehlerfrei. 26 Es bedurfte hierfür zunächst keiner vorherigen abweichenden Regelung seitens der Zentralabteilung im Benehmen mit dem Personalrat i.S.v. Anlage 2, Punkt I. 3. Denn es liegt hier kein Sonderfall der Erst- und Zweitbeurteilung im Sinne dieser Vorschrift vor, für den eine abweichende Regelung durch die genannten Stellen zu treffen wäre. Bereits der Wortlaut der Regelung legt es nahe, dass sie nur solche Sonderfälle erfassen will, in denen abstrakt-generell ein Abweichen von der grundsätzlich getroffenen Zuständigkeitsregelung oder auch vom grundsätzlich etablierten zweistufigen Beurteilungssystem geregelt werden soll, wozu indes nicht durch eine Mangelsituation im Einzelfall verursachte Vertretungsfälle zählen, zumal diese weder die grundsätzliche Zuordnung von Beurteilungskompetenzen zu den Hierarchiestufen noch die Zweistufigkeit des Beurteilungssystems als solche berühren. Denn die Vorschrift spricht in eher abstrakter Form von abweichenden Regelungen für Sonderfälle der Erst- und Zweitbeurteilung, nicht aber von Einzelfällen, die jeweils individuell einer Regelung zugeführt werden sollen. Für dieses Verständnis der Vorschrift in Anlage 2, Punkt I. 3., spricht auch der systematische Zusammenhang, in den sie gestellt ist. Denn mit den Punkten I. 1. und I. 2. der Anlage 2 sind abstrakt-generelle Zuständigkeitsregelungen vereinbart worden. Das gilt insbesondere auch für die unter Punkt I. 2. abstrakt-generell geregelte eingeschränkte Delegationsbefugnis, die die grundsätzlich gewollte Zweistufigkeit des Systems gerade bestätigt. Ein weiteres systematisches Argument tritt hinzu: Vergleicht man die in Anlage 2 für die einzelnen Bereiche des gesamten Geschäftsbereichs jeweils gesondert getroffenen Regelungen zur Erst- und Zweitbeurteilung, so fällt auf, dass es der hier betrachteten Regelung (Anlage 2, Punkt I. 3.) exakt entsprechende Regelungen für die Bereiche des Bundessozialgerichts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt, während für den Bereich des Bundesversicherungsamtes eine solche Regelung fehlt und für den Bereich des Bundesarbeitsgerichts an entsprechender Stelle festgelegt worden ist, dass Erst- und Zweitbeurteilung zusammenfallen, also ein einstufiges System etabliert wird. Gerade Letzteres spricht dafür, auch die hier betrachtete Regelung dahin zu verstehen, dass sie Regelungen der Abteilung Z im Benehmen mit dem Personalrat nur verlangt, wenn es um abstrakt-generelle Systemabweichungen geht. Bestätigt wird dies noch durch die Protokollnotiz zu § 14 DV-B. Denn danach kann die Dienststelle im Benehmen mit der örtlichen Personalvertretung den Beurteilungsbogen entsprechend anpassen sowie ein entsprechend angepasstes Beurteilungsverfahren vereinbaren, „soweit Erst- und Zweitbeurteilung zusammenfallen (Anlage 2).“ Dass solches auch veranlasst oder auch nur möglich sein soll, wenn es in– seltenen oder auch nicht ganz so seltenen – Fällen Vakanzen zu bewältigen gilt, erscheint fernliegend. Das hier vertretene Verständnis der Regelung in Anlage 2, Punkt I. 3. erscheint schließlich auch vor dem Hintergrund des bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunktes mehr als nur naheliegend, dass der Personalrat Kompetenzen in Bezug auf das Beurteilungswesen – abgesehen von den allgemeinen Aufgaben nach § 68 BPersVG und den hiermit korrespondierenden Befugnissen – nur nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BPersVG hat. Denn die nach dieser Vorschrift eingeräumte Befugnis, über Beurteilungsrichtlinien für Beamte mitzubestimmen, betrifft ersichtlich nur das Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen, nicht aber das Treffen von (Vertretungs-) Regelungen in Einzelfällen, die keine abstrakt-generelle Abweichung von dem festgelegten System bedeuten. Dem hier vertretenen Verständnis der Regelung in Anlage 2, Punkt I. 3. entspricht im Übrigen auch die Übung innerhalb des BMAS. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2015 und vom 16. Juni 2015 vorgetragen, dass „Sonderfälle“ i.S.v. Anlage 2, Punkt I. 3. nach der Verwaltungspraxis des Ministeriums nicht bei Einzelfällen angenommen würden, sondern nur dann, wenn es um generelle Regelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen gehe, so etwa bei der generellen Übertragung der Zuständigkeit zur Zweitbeurteilung auf den Unterabteilungsleiter Z a für die Beschäftigten des mittleren Dienstes in der Zentralabteilung. 27 Lag mithin kein im Benehmen mit dem Personalrat zu regelnder Sonderfall vor, so war die Antragsgegnerin nach dem Willen der die Dienstvereinbarung schließenden Parteien, die das Auftreten von Vakanzfällen kannten (Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. August 2015, Seite 10 unten) befugt, unabhängig von der Häufigkeit solcher Fälle vom Vorliegen eines nicht von der Dienstvereinbarung geregelten atypischen Einzelfalls auszugehen und diesen einer sachgerechten Behandlung zuzuführen. Dass die insoweit angestellten Erwägungen sachgemäß waren, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt und die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die hier gefundene Lösung des Vakanzproblems wird dem von der Beschwerde herausgestrichenen Sinn und Zweck des zweistufigen Beurteilungsverfahrens im Rahmen des Möglichen sogar besonders gerecht, obwohl nicht mehr vier, sondern nur noch zwei Augen mit der Beurteilung befasst sind. Denn den beiden von der Beschwerde hervorgehobenen Prinzipien, die mittels des zweistufigen Systems zur Geltung gebracht werden sollen, kann auf dem hier beschrittenen Weg ebenfalls entsprochen werden: Der in Ermangelung eines Erstbeurteilers als solcher fungierende Zweitbeurteiler wird nämlich sowohl über die notwendige eigene Anschauung in Bezug auf den zu Beurteilenden und dessen dienstliche Leistungen verfügen, weil ausnahmsweise ein direkter Arbeitskontakt mit dem zu Beurteilenden besteht, als auch als Abteilungsleiter wegen seines abteilungsweiten Blicks in der Lage sein, dem Prinzip der durchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungsstandards zu entsprechen. 28 Dass in der Wahrnehmung der Befugnisse eines Erst- und Zweitbeurteilers durch ein und dieselbe Person ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorliegt, hat die Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt. Ein solcher Verstoß liegt hier aber auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift erfolgen die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen. 29 Näher zum Inhalt dieser Vorschrift: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 50 ff. 30 Zwar wird hier diesem Erfordernis (nur) insoweit nicht genügt, als nur eine Person mit der Beurteilung befasst ist. Das Erfordernis gilt aber auch nur „in der Regel“; Ausnahmen sind mithin jedenfalls dann zulässig, wenn ein besonders gelagerter Einzelfall gegeben ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn – wie hier – ein praktisch nicht ersetzbarer, eigentlich vorgesehener Beurteiler weggefallen ist. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015– 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 55. 32 Entgegen der Beschwerdebegründung stellen die „Verschmelzung der beiden Beurteilerebenen und die anscheinend erfolgte Weisung“ auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hinsichtlich der „Weisung“ ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Der Umstand, dass die Antragstellerin anders als die Mehrzahl ihrer Konkurrenten einen personenidentischen Erst- und Zweitbeurteiler gehabt hat, beruht, wie bereits gesagt, darauf, dass insoweit ein atypischer Fall vorgelegen hat, der aus sachgerechten Gründen abweichend behandelt werden durfte. Das in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin bemühte Argument, die Chancen auf eine gute Bewertung seien bei Vertretung der Interessen der Beschäftigten durch zwei Beurteiler „doppelt so hoch“ wie bei einer solchen Vertretung nur durch eine Person, überzeugt offensichtlich nicht. Dies gilt schon deshalb, weil es bei der Erstellung einer Erst- oder Zweitbeurteilung ersichtlich nicht um eine „Interessenvertretung“ geht, sondern um die zutreffende Einschätzung von fachlicher Leistung, Befähigung und Eignung des betroffenen Beamten. Abgesehen davon geht das Argument auch an der Wirklichkeit vorbei, wie z.B. schon der Fall des Beigeladenen zu 6. zeigt, dessen herausragende Beurteilung wegen seiner direkten Unterstellung unter den Abteilungsleiter ebenfalls von einem personenidentischen Erst- und Zweitbeurteiler herrührt. 33 6. Die Beschwerde hält die Beurteilung der Antragstellerin (hilfsweise) ferner deswegen für rechtswidrig, weil die vorliegende Abweichung von der Beurteilungsrichtlinie (Personenidentität von Erst- und Zweitbeurteiler) nicht im Benehmen mit der Personalvertretung geregelt worden sei. Das sei aber nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erforderlich, weil nur so die dort normierte Aufgabe erfüllt werden könne, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelungen durchgeführt werden. Auch diese Rüge geht fehl. Denn es ist nicht näher dargelegt, weshalb aus der angesprochenen allgemeinen Wächteraufgabe gerade die Befugnis des Personalrats folgen soll, eine Regelung des vorliegenden, rechtsfehlerfrei behandelten (s.o.) Einzelfalls im Benehmen mit ihm fordern zu können. 34 7. Außerdem wendet sich die Antragstellerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, weder hinsichtlich der vergebenen Einzelnoten noch hinsichtlich der Herabsetzung des Gesamturteils sei Plausibilisierungsbedarf gegeben. Sie sieht dies vor dem Hintergrund der „Weisung“ und deren Umsetzung anders und bestreitet in diesem Zusammenhang auch, dass es schon im Vorfeld der Vergleichsgruppenkonferenz zu Gesprächen zwischen den beiden Staatssekretären, dem Leiter der Zentralabteilung und einzelnen Abteilungsleitern gekommen sei, deren Gegenstand u.a. ihre – auch dem zuständigen Staatssekretär bekannten – Leistungen gewesen seien. Ferner sieht die Antragstellerin nicht hinreichend aufgelöste Widersprüche zwischen einzelnen Einzelnoten und der sehr positiven ausformulierten Begründung des Erstbeurteilers auf Seite 8 der Beurteilung, die Antragstellerin habe ein schwieriges und hochkomplexes Projekt mit großem Einsatz und außerordentlichem Erfolg bewältigt. So sei die Bewertung der „Methodenkompetenz“ nur mit der Note „AB“ angesichts des beschreibenden Textes nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gelte angesichts der in diesem Text erwähnten Zusammenarbeit mit diversen anderen Behörden für das nur noch mit der Note „A“ bedachte Merkmal „Zusammenarbeit“ sowie für die Merkmale „Sozialkompetenz“ und „Adressatenorientierung“ (Note „AB“). Die Begründung der Absenkung der Benotung durch den (personenidentischen) Zweitbeurteiler genüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Diese Argumentation zeigt keine rechtlichen Fehler auf. Denn die behaupteten Widersprüche existieren nicht. So kann eine den Anforderungen voll genügende, aber nicht (noch) bessere Methodenkompetenz (Note „AB“) gepaart mit dem erwähnten großen Einsatz ohne Weiteres zu einem sehr erfolgreichen Abschluss eines Projektes führen. Auch ist mit der im Text erwähnten engen Kooperation mit Aufsichtsbehörden und mit der weiter angesprochene Vertretung von Positionen des BMAS gegenüber anderen Stellen keineswegs schon gesagt, dass die Zusammenarbeit mit der Spitzennote bewertet werden müsse und dass die Adressatenorientierung nur mit der Note „A“ belegt werden könne. Unabhängig davon berücksichtigt die Argumentation der Antragstellerin nicht hinreichend, dass die Zweitbeurteilung die vom selben Beurteiler gegebene Begründung des Gesamturteils der Erstbeurteilung für jedermann textlich erkennbar relativiert hat. Dass die Absenkung der vier Einzelnoten, des Gesamtergebnisses der Leistungsbeurteilung und des Gesamturteils mit dem Hinweis des Erst- und Zweitbeurteilers auf den gebotenen Quervergleich und damit auf den Umstand einer bisher teilweise zu milden Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin durch ihn selbst – also letztlich mit dem Hinweis auf die Wahrung des Gebots der Beurteilungswahrheit – nicht hinreichend begründet ist, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. 35 Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Vortrag der Beklagten zu den – zuletzt am 9. Dezember 2014 geführten – Gesprächen im Vorfeld der Vergleichsgruppenkonferenz Zweifeln ausgesetzt sein sollte; die Frage, ob die insoweit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts überhaupt tragende Gründe darstellen, mag daher hier offen bleiben. Das einzige Argument der Antragstellerin, am 9. Dezember 2014 habe noch kein Beurteilungsentwurf für den Beigeladenen zu 6. vorgelegen, verfängt nicht. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. September 2015 vorgetragen, dass die Gespräche in Ansehung der Beurteilungsentwürfe erfolgt seien und u.a. auch die Leistungen des Beigeladenen zu 6. betroffen hätten. Aus dem Umstand, dass die dienstliche Beurteilung dieses Beamten von dem Beurteiler erst am 18. Dezember 2014 fertiggestellt worden sei, ergebe sich nicht, dass nicht schon vorher ein Entwurf vorhanden gewesen sei. Diese – lebensnahen – Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal eine genauere Betrachtung der Beurteilung des Beigeladenen zu 6. zeigt, dass am 18. Dezember 2014 lediglich die Freigabe der Erstbeurteilung erfolgt ist. 36 8. Ferner leide – so die Beschwerde weiter – die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin auch unter dem Mangel, dass die Rubrik „Ggf. Eignungsbeschreibung, Verwendungsvorschlag, Vorschläge zur Personalentwicklung“ entgegen einem Hinweisschreiben des Ministeriums vom 27. Januar 2015 nicht ausgefüllt worden sei. Das könne „als (versteckter) Hinweis auf ein fehlendes Entwicklungspotential missverstanden werden“ und sei gleichheitswidrig. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. September 2015 den Inhalt dieses Schreibens, präziser angegeben. Danach hat die Zentralabteilung in diesem Schreiben ausgeführt, dass das Feld sinnvoll ausgefüllt werden solle; für den Fall, dass kein Verwendungsvorschlag niedergelegt werde, sei davon auszugehen, dass der Beamte in seiner bisherigen Funktion verbleiben solle. Der Umstand, dass in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin das Feld leer geblieben sei, bedeute daher, dass sie nach der (übrigens schon ursprünglichen, Anmerkung des Senats) Auffassung des Beurteilers in ihrer bisherigen Funktion als Referatsleiterin verbleiben solle. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass die Antragsgegnerin mit dem die Regelungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 1 DV-B für die Verwaltungspraxis konkretisiert hat, ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Denn die Parteien der Dienstvereinbarung haben diese Regelungen nur als Sollvorschriften formuliert und damit Raum für eine solche Konkretisierung gegeben. 37 9. Gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 4. schließlich wendet die Antragstellerin ein, mangels darin enthaltener nachvollziehbarer Aufgabenbeschreibung fehle es an einer nachvollziehbaren Darstellung der fachlichen Leistung; die aus diesem Grunde rechtswidrige Beurteilung könne der Auswahlentscheidung nicht zugrundegelegt werden. Auch diese Rüge greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung nicht durch. Denn die fachliche Leistung des Beigeladenen zu 4. ergibt sich sehr wohl in nachvollziehbarer Weise aus dessen Beurteilung. Zwar ist seine damalige Aufgabe nur knapp beschrieben („leitete im Beurteilungszeitraum das Referat Prüfgruppe SGB II“). Aus den vergebenen Noten und der textlichen Begründung des Gesamturteils durch den Erstbeurteiler erschließt sich aber ein hinreichend differenziertes Bild des – offenbar recht homogenen – Aufgabengebiets (Finanzkontrolle der zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II) und der gezeigten fachlichen Leistungen, etwa im Umgang mit den Vertretungen der kommunalen Seite und bei dem Sachvortrag vor dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1641/11. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i.S.v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: B 3 BBesO) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Das führt hier auf den im Tenor ausgeworfenen Betrag (3 x 7.714,27 Euro = 23.142,81 Euro). 40 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.