Urteil
11 A 1838/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.11A1838.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 1. August 1955 geborene Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung des am 26. November 1996 geborenen und von seinem Sohn F1. T1. mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten E. T1. in den ihm - dem Kläger -erteilten Aufnahmebescheid vom 4. November 1996. 3 Der Kläger reiste am 15. Februar 1997 nach Deutschland ein und erhielt am 20. November 1997 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Sein Sohn F1. T1. war ebenfalls im Februar 1997 mit seiner damaligen Ehefrau und seiner Tochter nach Deutschland eingereist. Er kehrte jedoch mit seiner Familie nach Kasachstan zurück und trennte sich später von seiner damaligen Ehefrau. Im Jahr 2000 heiratete er seine jetzige Ehefrau W. T1. . 4 Am 31. Mai 2012 beantragte der Kläger die Einbeziehung bzw. Eintragung seines Sohnes F1. T1. , dessen Ehefrau W. T1. , seiner beiden Enkelkinder W1. T1. und B. T1. sowie des von seinem Sohn mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten und am 26. November 1996 geborenen E. T1. in den Aufnahmebescheid vom 4. November 1996. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 zurück. 5 Mit seiner am 5. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, in seinen Aufnahmebescheid den Sohn F1. sowie die Enkelsöhne E. , W1. und B. einzubeziehen und die Ehefrau W. in die Anlage zum Einbeziehungsbescheid einzutragen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2014 abgewiesen. 10 Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. 11 Das Bundesverwaltungsamt hat F1. T1. am 3. Dezember 2014 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Daraufhin haben die Beteiligten in Bezug auf eine Einbeziehung von F1. T1. , W1. T1. und B. T1. sowie eine Eintragung von W. T1. in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid die Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit hat der Senat das Verfahren zunächst abgetrennt und sodann eingestellt. 12 Im weitergeführten Berufungsverfahren erklärt der Kläger, E. T1. halte sich noch im Aussiedlungsgebiet auf. 13 Der Kläger beantragt, 14 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Oktober 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2013, zu verpflichten, E. T1. in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid vom 4. November 1996 einzubeziehen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie trägt vor: Hinsichtlich der Frage, ob der Einzubeziehende vor der Aussiedlung der Bezugsperson geboren sei, trete nach Sinn und Zweck des Gesetzes bei Adoptivkindern anstelle des Geburtsdatums das Datum der Adoption. Anderenfalls würden Adoptivkinder bei der Einbeziehung gegenüber leiblichen Abkömmlingen in nicht vertretbarer Weise bevorzugt behandelt. Die Adoption sei 2011 erfolgt, also lange nach der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Berufung ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Oktober 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2013 sind im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung von E. T1. in den dem Kläger erteilten Aufnahmebescheid rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung des von seinem Sohn F1. T1. mit Wirkung vom 9. August 2011 adoptierten E. T1. in den Aufnahmebescheid vom 4. November 1996 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Nach dieser Vorschrift kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 22 E. T1. ist nicht im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling eines Spätaussiedlers.“ Seine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers scheitert bereits daran, dass E. T1. im Jahr 2011 vom Sohn des Klägers und damit erst nach der Übersiedlung des Klägers ins Bundesgebiet am 15. Februar 1997 adoptiert worden ist. 23 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Abkömmlinge (Enkel), die erst nach Ausreise der Bezugsperson ‑ hier des Klägers ‑ geboren worden sind, nicht in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, weil ihre Eintragung nicht „nachgeholt“ werden könne. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 ‑ 5 C 14.04 ‑, BVerwGE 123, 378, zu § 27 Abs. 2 BVFG in der damals geltenden Fassung. 25 Die in § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG geregelte Ausnahme für die Einbeziehung von während des Aussiedlungsvorganges geborenen Abkömmlingen betrifft einen Sonderfall und lässt den Grundsatz unberührt, dass die Einbeziehung von nach der Ausreise der Bezugsperson geborenen Abkömmlingen nicht „nachgeholt“ werden kann. Dementsprechend setzt auch eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG voraus, dass der Abkömmling zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson bereits geboren war. Die Vorschrift ermöglicht eine „nachträgliche“ Einbeziehung „abweichend von Satz 1“. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG wird „der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling … zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ einbezogen. Ein Abkömmling, der zum Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson noch nicht lebte, kann daher nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „abweichend von Satz 1 … nachträglich“ einbezogen werden. 26 Diese Auslegung entspricht der Absicht des Gesetzgebers. Die nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geregelte nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes ist ausdrücklich ausgeführt, dass der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein müsse. Eine nachträgliche Einbeziehung sei damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden habe „bzw. der Abkömmling bereits geboren war.“ 27 Vgl. BR-Drs. 57/11 vom 4. Februar 2011, S. 6; wortgleich BT-Drs. 17/5515 vom 13. April 2011, S. 7. 28 Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) ist diese Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden. Das Erfordernis einer Härte ist entfallen, ansonsten ist die Regelung unverändert geblieben. Die Vorschrift eröffnet damit ‑ nach wie vor ‑ keine nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die erst nach der Übersiedlung der Bezugsperson ‑ hier des Klägers ‑ nach Deutschland Abkömmlinge geworden sind. 29 2. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eröffnet ‑ wie oben dargelegt ‑ nach der Intention des Gesetzgebers keine Einbeziehungsmöglichkeit für Abkömmlinge, die es zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson ‑ hier des Klägers ‑ nach Deutschland noch nicht gab. E. T1. ist zwar bereits am 26. November 1996 und damit vor der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland am 15. Februar 1997 geboren. Er war aber zu diesem Zeitpunkt im Rechtssinn (noch) kein „Abkömmling“ des Klägers, der „nachträglich“ in den Aufnahmebescheid des Klägers einbezogen werden könnte. Abkömmlinge im Sinne der Einbeziehungsvorschriften des Bundesvertriebenengesetzes sind auch als minderjährige Kinder Adoptierte. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2004 - 2 A 3304/02 -, juris, Rdnr. 32 f. 31 Die Eigenschaft eines „Abkömmlings“ hat E. T1. erst durch die Adoption im Jahr 2011 erworben. In dieser Hinsicht weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass bei Adoptivkindern nicht der Zeitpunkt ihrer Geburt, sondern der Zeitpunkt der Adoption maßgebend ist. Erst mit der Wirksamkeit der Annahme erlangt ein Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden (vgl. § 1754 BGB). Dies gilt auch nach dem Recht der Republik Kasachstan. 32 Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Stand: Juli 2015, Ordner X, Kasachstan, S. 29. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 35 Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob erst nach der Aussiedlung der Bezugsperson adoptierte Abkömmlinge nachträglich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können, grundsätzliche Bedeutung hat.