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Beschluss

19 A 2068/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0911.19A2068.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,‑ Euro festgesetzt. 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 3 Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die Prognose der Versetzungskonferenz, dass der Kläger auch nach einer Wiederholung der Klasse 6 aufgrund seiner Gesamtentwicklung die Versetzung in die Klasse 7 voraussichtlich nicht erreichen könne, nicht zu beanstanden sei. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. 4 Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag, keine ausreichende individuelle Förderung erhalten zu haben, trotz seiner konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Schule und der handelnden Lehrer als unwahr unterstellt. Auf die Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers kam es nicht an. Denn ein Prüfling kann sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf etwaige Ausbildungsmängel berufen, wenn er sie bereits vor der Prüfung geltend gemacht hat. 5 BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 ‑ 6 B 36.92 ‑, NVwZ-RR 1993, 188, juris, Rdn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 19 A 914/11 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks m. w. Nachw. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung. 6 Auf diese Rechtsprechung haben das Verwaltungsgericht und der Senat in seinem Beschluss 19 B 1123/12 vom 22. Oktober 2012 der Sache nach Bezug genommen, wenn sie ausgeführt haben, die Eltern des Klägers hätten die ihm in der Erprobungsstufe gewährten individuellen Fördermaßnahmen bis zum Abschluss der Erprobungsstufe nicht als unzureichend gerügt. Auch aus der Antragsbegründung ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. 7 Der Kläger hat an der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der insoweit getroffenen Prognose keine ernstlichen Zweifel geweckt. Seine Einschätzung, dass die Prognose fehlerhaft sei, weil die Versetzungskonferenz von dem Erfolg einer künftigen individuellen Förderung hätte ausgehen und im Einzelnen darlegen müssen, warum gerade kein Erfolg der Förderung zu erwarten sei, ist ersichtlich unzutreffend. Dass Fördermaßnahmen, mögen sie auch noch so ambitioniert und umfassend sein, auch scheitern können, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund ist § 12 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO- S I) keine derartige Grundannahme zu entnehmen. Vielmehr ist die Gesamtentwicklung des Schülers - auch unter Berücksichtigung des Erfolgs bisheriger Fördermaßnahmen - in die Prognose einzustellen. 8 Der Versetzungskonferenz kommt bei der Prognose ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt festzustellen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 9 OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 19 B 971/14 -, juris, Rdn. 2. 10 Dass das Verwaltungsgericht abgesehen von dem zuvor erörterten Gesichtspunkt der Fördermaßnahmen derartige Fehler verkannt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. 11 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher nicht nur eine solche Frage auszuformulieren, sondern auch substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Anforderungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Zulassungsantrag auf die Formulierung der Frage 12 "Wann kann ich als Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Recht, das mir aus den Menschenrechten zusteht, in Anspruch nehmen?" 13 beschränkt, ohne deren Relevanz für das Berufungsverfahren aufzuzeigen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.