Beschluss
13 B 655/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0903.13B655.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Taxikonzession mit der Ordnungsnummer .. habe. Die Taxikonzession sei erloschen, weil deren Geltungsdauer am 10. Dezember 2014 abgelaufen sei. Der Verlängerungsantrag sei frühestens am 17. Dezember 2014 gestellt worden. Eine rückwirkende Verlängerung der Geltungsdauer komme nicht in Betracht. Die Geltungsdauer der Taxikonzession vermittle dem Antragsteller ein materielles Recht, auf das § 31 Abs. 7 VwVfG NRW weder direkt noch analog anwendbar sei. Die Geltungsdauer einer Taxikonzession stelle auch keine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 VwVfG NRW dar, bei deren Versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Selbst wenn man die Vorschriften für anwendbar hielte, wäre dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sich das Verschulden des von ihm bevollmächtigten Schwiegersohnes zurechnen lassen müsse. Hätte der Schwiegersohn als Bote fungieren sollen, hätte es eines entsprechenden (schriftlichen) Antrags des Antragstellers bedurft. Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Taxikonzession habe, stehe ihm auch kein Anspruch auf vorläufiges Unterlassen der Weitergabe der Konzession an Dritte zu. 3 Dem hilfsweise gestellten Anspruch auf Neuerteilung einer Taxikonzession stehe ‑ unabhängig davon, ob der Antragsteller alle subjektiven Voraussetzungen erfülle - die derzeitige Warteliste mit insgesamt 470 Neubewerbern entgegen; die Antragsteller seien grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge zu berücksichtigen. 4 Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. 5 1. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keinen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Taxikonzession glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 6 Ein Antragsteller (§ 12 PBfG), der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§§ 15, 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG), wenn die Versagungsgründe des § 13 Abs. 4 PBefG nicht entgegenstehen. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1988 - 7 C 94.86 ‑, DÖV 1988, 923 = juris, Rn. 7, 13, und vom 8. Juni 1960 - 3 C 6.99 -, DVBl. 2000, 1614, = juris, Rn. 21; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, Stand Juni 2014, § 13 Rn. 4. 8 Für die Wiedererteilung der Genehmigung nach Ablauf der Geltungsdauer (§ 16 PBefG) gilt dasselbe. 9 Gibt es bei einem Genehmigungswettbewerb um die (Wieder-) Erteilung einer Genehmigung - wie hier - mehrere Bewerber, hat die Genehmigungsbehörde, wenn alle Bewerber die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen, aber nicht alle zum Zuge kommen können, eine Auswahlentscheidung zu treffen. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 = juris, Rn. 7. 11 Dabei ist es wegen Art. 12 Abs. 1 GG Sache des Gesetzgebers, die Grundsätze festzulegen, nach denen nur in beschränktem Umfang vorhandene Berufschancen an eine Überzahl von Bewerbern zu verteilen sind. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1976 - 7 C 60.74 -, juris, Rn. 11, und vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, juris, Rn. 26; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 56. 13 a) Der Bundesgesetzgeber hat, um dem Rechnung zu tragen, mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 196 - sog. Taxinovelle) in § 13 Abs. 5 PBefG Auswahlgrundsätze aufgestellt: Nach dieser Regelung sind bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. 14 § 13 Abs. 5 PBefG findet allerdings keine Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung ansteht. Neubewerber im Sinne des § 13 Abs. 5 PBefG sind vielmehr nur Bewerber, die eine erste Genehmigung beantragt haben, vorhandene Unternehmer im Sinne der Regelung sind Unternehmer, die bereits über eine oder mehrere Genehmigungen verfügen und eine weitere, also eine neue Genehmigung beantragen. 15 Vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 28. September 1994 - 3 S 1443/93 -, juris, Rn. 22; Ziff. 5.1. der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NRW - II C 6 - 33 - 32 - vom 20. November 1987, SMBl. NRW. 9231; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand Dez. 2014, § 13 Rn. 5; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 5; kritisch Bay. VGH, Urteil vom 1. Juli 1996 - 11 B 95.2169 -, juris, Rn. 23. 16 Dies erschließt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PBefG; entsprechendes folgt auch nicht aus § 13 Abs. 7 PBefG, der sich zur Unanwendbarkeit des Abs. 5 bei Genehmigungen in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG verhält. Für die Unanwendbarkeit des § 13 Abs. 5 PBefG in Fällen, in denen Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung anstehen, streitet aber die Gesetzesbegründung. 17 Vgl. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. November 1982, BT-Drs. 9/2128, S. 7, 8, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr vom 9. Dezember 1982, BT- Drs. 9/2266, S. 1, 6. 18 Der Gesetzgeber beabsichtigte, in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung neuer Genehmigungen erfüllt sind, sowohl dem Neubewerber die Möglichkeit des Zugangs zum Taxigewerbe als auch dem bewährten Altunternehmer die Chance zur Betriebserweiterung einzuräumen. Bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen sah er im Prioritätsgrundsatz ein unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sachgerechtes Auswahlprinzip. Die Vorgabe, dass bei neu zu verteilenden Genehmigungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden darf, wenn nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind, sollte gewährleisten, dass möglichst vielen Bewerbern der Zugang zum Taxigewerbe ermöglicht wird. 19 Vgl. BT-Drs. 9/2128, S. 8. 20 Anlass zur Klärung der Frage, ob die Regelung, die faktisch zu einer erheblichen Besserstellung von Unternehmern führt, deren Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur Wiedererteilung ansteht, weil diese nicht in Konkurrenz zu Bewerbern nach § 13 Abs. 5 PBefG treten müssen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar wäre, wenn sie dazu führte, dass Neubewerber keine realistische Chance auf einen Marktzutritt haben, gibt das Beschwerdevorbringen nicht. 21 b) Geht es um die Entscheidung, ob einem Unternehmer die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen wiederzuerteilen ist, gilt nach § 13 Abs. 3 PBefG, 22 vgl. zur Anwendbarkeit der Regelung auf den Gelegenheitsverkehr mit Taxen: Bidinger, a.a.O., § 13 Anm. 75, 81; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 54; Fromm, Die Entwicklung des öffentlichen Verkehrsrechts, NVwZ 1984, S. 348 (350 f.), 23 dass angemessen zu berücksichtigen ist, wenn ein Verkehr von einem Unternehmer in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben wurde. Diese Vorschrift schützt den Unternehmer nach dem im Gewerberecht bestehenden Grundsatz „bekannt und bewährt“ im Bestand seines bisherigen Gewerbes. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321 = juris, Rn. 45, und vom 27. November 1981 - 7 C 57.79 -, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 6. März 2008 - 11 B 04.2449 -, GewArch 2008, 307 ff. = juris, Rn. 33 und 40. 25 Aus § 13 Abs. 3 PBefG folgt aber nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehmigung stets wieder erteilt werden müsste. Vielmehr ist die Behörde gehalten, die für den Besitzschutz sprechenden Umstände gegen etwaige Versagungsgründe abzuwägen und dabei auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen. Eine allgemeine Regelung, wie die nach § 13 Abs. 3 PBefG gebotene Abwägung vorzunehmen ist, damit eine jahrelange zufriedenstellende Verkehrsbedienung durch den Altunternehmer ihre angemessene Berücksichtigung im Sinne der Bestimmung findet, lässt sich nicht aufstellen. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, = juris, Rn. 43, und vom 11. Oktober 1968 - VII C 16.66 -, juris, Rn. 47 ff.; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 13 Rn. 16; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 54, 60; Saxinger, Der Genehmigungswettbewerb nach der PBefG-Novelle 2013, GewArch 2014, 27 S. 377 (378 f.); vgl. demgegenüber: Ziff. 3 der Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NRW - II C 6 - 33 - 32 - vom 20. November 1987, SMBl. NRW. 9231. 28 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, eine nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderliche Abwägung müsse zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Es gibt insbesondere keinen Anlass zur Annahme, die zuständige Genehmigungsbehörde dürfe im Rahmen einer nach § 13 Abs. 3 PBefG erforderlichen Abwägung eine verspätete Antragstellung grundsätzlich nicht zu Lasten des Unternehmers berücksichtigen. Das Personenbeförderungsgesetz sieht zwar für die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen keine Frist für die Antragstellung vor. Dies entbindet den Antragsteller aber nicht von der Obliegenheit, die Wiedererteilung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist. Kommt der Antragsteller dem nicht nach und scheidet deshalb eine nahtlose Verlängerung aus, entfällt die Rechtsposition des Unternehmers; die Genehmigung wird „frei“ und steht damit grundsätzlich zur Neuverteilung nach § 13 Abs. 5 PBefG an. Der auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vorbehaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen seinerseits grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung. 29 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 L 1187/14 -, juris, Rn. 21. 30 Dieser Folge kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch eine rückwirkende Verlängerung der Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW oder eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW entgegengewirkt werden. Einer "Verlängerung" steht § 16 Abs. 4 PBefG entgegen, wonach die Geltungsdauer höchstens 5 Jahre beträgt. Mit dem Ablauf der Genehmigung erlischt das materielle Recht. Behördliche oder gesetzliche Fristen stehen nicht in Rede. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 13 B 5233/06 -, juris, Rn. 3ff. 32 Der Senat lässt offen, ob angesichts der der Besitzstandsschutzregelung zu Grunde liegenden Erwägung, die vom Unternehmer getätigten Investitionen nicht ohne Not zu entwerten, und wegen der möglicherweise zu erwartenden existenziellen Folgen für den Unternehmer bei jahrelanger zufriedenstellender Verkehrsbedienung eine Wiedererteilung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen in Betracht kommt, wenn ihn an einer verspäteten Antragstellung kein (Organisations-) Verschulden trifft. 33 So wohl Fielitz/Grätz, a.a.O., § 16 Rn. 24; a. A. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2011 - VI B 3 - 33 - 32 -, n.v. 34 Von einer solchen Konstellation ist hier nicht auszugehen, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller bereits mit Schreiben vom 10. September 2014 über den Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung am 10. Dezember 2014 und die Notwendigkeit einer frühzeitigen Antragstellung wegen einer zu erwartenden Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen informiert hatte. Gleichwohl ist der Antragsteller unstreitig bis zu seiner seit dem 24. November 2014 nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit untätig geblieben. 35 Im Übrigen ist ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Schwiegersohnes des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 davon auszugehen, dass der Antragsteller diesen (erst) am 1. Dezember 2014 gebeten hatte, für die Wiedererteilung der Genehmigung Sorge zu tragen, was dieser vergaß. Das Beschwerdevorbringen stellt aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, nach der der Schwiegersohn vom Antragsteller bevollmächtigt wurde und sich der Antragsteller deshalb auch dessen Verschulden zurechnen lassen muss. Der Antragsteller musste deshalb, insbesondere auch auf Grund des Hinweises der Antragsgegnerin im Schreiben vom 10. September 2014 damit rechnen, dass die ihm ursprünglich erteilte Genehmigung mit dem Ablauf ihrer Geltungsdauer aus seinem Besitzstand herausfiel. 36 2. Schließlich hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung der wieder frei gewordenen Genehmigung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 PBefG zusteht. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Antragsteller - unwidersprochen - auf einem Listenplatz steht, der eine Erteilung ausschließt. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.