Beschluss
4 E 280/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0831.4E280.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe 1 Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Einzelrichter. 2 Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf 10.000,-- EUR festgesetzt hat. 3 Der Streitwert ist für die vorliegende Fallgestaltung gemäß den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 51 Abs. 1 GKG zu bemessen. An seiner hiervon abweichenden, Rechtsprechung, 4 OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2015 – 4 B 134/15 –, Seite 3, vorletzter Absatz des Beschlussabdrucks; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2013 – 12 B 606/13 –, juris, Tenor sowie Rnrn. 4 und 36, 5 hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht fest. 6 Die Untersagung des Betriebs eines Wohn- und Betreuungsangebots gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG entfaltet für den jeweiligen Leistungsanbieter eine Wirkung, die derjenigen einer Gewerbeuntersagung vergleichbar ist. Deshalb trifft es nicht zu, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, sondern kann hier in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 7 NVwZ-Beilage 2013, 58 (68), 8 der dort genannte Mindestbetrag von 15.000 EUR zur Grundlage der Wertfestsetzung genommen werden. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2012 – 12 A 1423/11 –, juris, Rn. 42; OVG Bremen, Urteil vom 18.6.2013 – 1 A 31/09 –, juris, Rn. 59, = PflR 2013, 638. 10 Wird der Betrieb eines Wohn- und Betreuungsangebots nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich eines Teils der Nutzerinnen und Nutzer untersagt, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, ist es allerdings sachgerecht, auch für die Streitwertbemessung nur von einem Teilbetrag der in dem Streitwertkatalog genannten 15.000 EUR auszugehen, und zwar von einem Teilbetrag, der zu den 15.000 EUR im selben Verhältnis steht wie die Anzahl der von der teilweisen Untersagung betroffenen Nutzerinnen und Nutzer des Wohn- und Betreuungsangebots zur Anzahl aller Nutzerinnen und Nutzer dieses Angebots. 11 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 3.2.2015 – 22 L 187/15 –, juris, Rn. 13. 12 Da die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.1.2015 nur rund ⅔ der Nutzerinnen und Nutzer des Wohn- und Betreuungsangebots im „Haus Dottendorf“ der Antragstellerin betraf, beläuft sich der hier in Ansatz zu bringende Teilbetrag auf 10.000 EUR (= ⅔ x 15.000 EUR). 13 Zwar wird unter Nr. 1.5 Satz 1 in dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 14 NVwZ-Beilage 2013, 58 (58), 15 für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Verminderung des Streitwertes im Verhältnis zu dem für das jeweilige Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert vorgeschlagen und kann eine solche Verminderung auch für ein Eilverfahren in Betracht kommen, das eine Untersagungsverfügung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zum Gegenstand hat. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2011 – 12 B 917/10 –, juris, Tenor sowie Rnrn. 5 und 56. 17 Der Streitwertkatalog sieht aber unter Nr. 1.5 Satz 2 ebenfalls vor, den Streitwert in solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache vorwegnehmen, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. 18 Hiernach ist für das vorliegende Eilverfahren unter dem Blickwinkel einer Vorwegnahme der Hauptsache von einer Verminderung des Streitwerts im Verhältnis zu dem für das Klageverfahren anzunehmenden Streitwert abzusehen. Denn die Antragsstellerin hat in ihrer Antragsschrift vom 22.1.2015 für den nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt selbst vorgetragen, dass von der umstrittenen Anordnung der Antragsgegnerin 63 Bewohner betroffen seien und von diesen betroffenen Nutzerinnen und Nutzern die Einrichtung in ihrem Bestand abhänge. Letzteres erschien auch nicht fernliegend, da eine Rückkehr dieser Bewohner schon angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht wahrscheinlich war und die Antragstellerin ihre Einrichtung „Haus Dottendorf“ in lediglich gemieteten Räumlichkeiten betrieb. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).