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Beschluss

6 A 170/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0729.6A170.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Fach „Staatsrecht“ habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die Staatsprüfung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für endgültig nicht bestanden erklärt habe. Nach § 22 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NW. S. 494) sei die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn nicht mindestens vier schriftliche Prüfungsarbeiten mit der Note „ausreichend“ bewertet worden seien. Der Kläger habe nur in drei der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erzielt. Materielle Mängel bei der (Neu-)Bewertung der Klausur im Fach „Staatsrecht“, die sich auf die Bewertung der Arbeit und damit auf das Ergebnis der Staatsprüfung auswirken könnten, seien nicht feststellbar. Die Erstkorrektorin überschreite mit ihrer Bewertung, die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes sei absolut unzureichend gewesen, ihren prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum nicht. Auch gegen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung kritisierte Randbemerkung zur Rechtswegerschöpfung, die die Erstkorrektorin daraufhin erläutert habe, sei nichts zu erinnern. 5 Diese näher begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nicht anzunehmen, dass die Bewertung der Klausur „Staatsrecht“ einen die begehrte Neubewertung rechtfertigenden Beurteilungsfehler aufweist. 6 Prüfungsentscheidungen sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Grundsatz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig gerichtlich überprüfbar. Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte allerdings zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. In Bezug auf Fachfragen hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Dabei sind unter Fachfragen alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hingegen ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen – z.B. bei der Würdigung der Qualität der Darstellung – getroffen werden müssen. Die gerichtliche Überprüfung ist dann darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen und ob die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 7 Vgl. im einzelnen BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – und – 1 BvR 213/83 –, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 – 6 B 28.98 – juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 8 Die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Randbemerkung auf Seite 2 der fraglichen Klausur im Fach „Staatsrecht“ greifen nicht durch. Die ursprüngliche Erstkorrektorin hatte dort bei ihrer Korrektur im Jahr 2007 die Randbemerkung „Entscheidend ist, dass gegen ein Gesetz kein Rechtsweg gegeben ist.“ angebracht. Die Erstkorrektorin der im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarten Neubewertung, Regierungsdirektorin L. , hat sich diese Anmerkung – wie der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend aufzeigt – zu eigen gemacht. Sie weist in ihrer Begründung der Neubewertung vom 19. April 2010 darauf hin, dass sie auf eigene Korrekturanmerkungen im Klausurheft verzichtet habe, da die Korrekturanmerkungen der „Erstbewerterin 2007“ aus ihrer Sicht zutreffend seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2013 hat sie auf die Kritik des Klägers dazu ergänzt, dass diese Randbemerkung „tatsächlich nicht ganz glücklich formuliert“ sei. Eigentlich hätte es wohl heißen müssen: „Entscheidend ist, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sein muss.“. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hiergegen „nichts zu erinnern“ sei, ist nicht zu beanstanden. 9 Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Randbemerkung der Erstkorrektorin aus dem Jahr 2007 („Entscheidend ist, dass gegen ein Gesetz kein Rechtsweg gegeben ist.“) sei „schlicht und ergreifend falsch“. Vielmehr ist diese Aussage gerade zutreffend. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch sonstige Gerichtsverfahrensordnungen bieten die Möglichkeit einer unmittelbaren Normenkontrolle von (Bundes-) Gesetzen und eröffnen damit keinen Rechtsweg. Lediglich in Bezug auf – hier nicht interessierende – untergesetzliche Rechtsvorschriften sieht § 47 VwGO für bestimmte Bereiche Normenkontrollverfahren vor. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Übernahme dieser Randbemerkung durch die Erstkorrektorin RD’in L. auf Bedenken stoßen sollte. 10 Nichts anderes gilt im Hinblick auf die spätere Erläuterung, dass es eher hätte heißen müssen „Entscheidend ist, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sein muss.“. Denn diese Aussage ist ebenso zutreffend wie die ursprüngliche Randbemerkung. In Fällen, in denen von vornherein kein Rechtsweg offen steht, kann nicht die Erschöpfung eines solchen gefordert werden. Die beiden Aussagen stehen nicht zueinander im Widerspruch. Es handelt sich vielmehr um zwei unterschiedliche Formulierungen ein und derselben Aussage zur Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bei der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz. 11 Der Kläger geht in seiner Klausurlösung hingegen davon aus, dass „die Ausschöpfung des Rechtswegs nicht erforderlich“ sei, weil nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht u.a. bei allgemeiner Bedeutung auch vor der Ausschöpfung des Rechtsweges über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden könne. Auch vor diesem Hintergrund ist gegen die Korrekturanmerkung, wonach andere als die vom Kläger angeführten Aspekte „entscheidend“ seien, nichts zu erinnern. 12 Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Erstkorrektorin in Bezug auf die Bewertung der Ausführungen zur formellen Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) nicht festzustellen sei. 13 Der Kläger wendet sich gegen die Formulierung der Erstkorrektorin RD’in L. , der Verfasser nehme ohne jede Erläuterung gegen den Wortlaut der Norm an, dass Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG einen Kampfeinsatz der Bundeswehr mit militärischen Waffen erlaube, was rechtlich nicht vertretbar sei. Der Kläger meint, dass sich die Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG ergeben könne; diese Auffassung sei auch vertretbar, was sich aus der Musterlösung in DVP 4/08 ergebe. Der Kläger verkennt bereits, dass gerade nach den von ihm in Bezug genommenen Lösungshinweisen Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG ausdrücklich als Kompetenznorm für § 14 Abs. 3 LuftSiG ausscheidet, „weil die Rechtsfolge dieser Vorschrift einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Mitteln gerade nicht erlaubt“. 14 Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –, das dem Klausurfall zu Grunde lag. Darin wird vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Einsatzmaßnahme der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt nach § 14 Abs. 3 LuftSiG nicht den Rahmen des Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG wahrt, weil diese Vorschrift einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen nicht erlaubt (vgl. Rn. 103 in juris). Für die Vertretbarkeit seiner gegenteiligen Auffassung hat der Kläger damit nichts dargelegt. Dass Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG trotz seiner systematischen Stellung grundsätzlich auch als Kompetenznorm angesehen wird, ändert nichts daran, dass sie in dem fraglichen Klausurfall gerade nicht einschlägig ist. 15 Der Kläger irrt, wenn er ferner meint, mit der von ihm (in vertretbarer Weise) bejahten Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG habe von ihm nicht die Prüfung weiterer Kompetenzvorschriften verlangt werden können. Soweit die Erstkorrektorin das Fehlen einer – zumindest kurzen – Prüfung weiterer Kompetenznormen gerügt hat, ist eine Überschreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht ersichtlich. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und ausführlich begründet, dass es sich um eine prüfungsspezifische Wertung handele, wenn die Erstkorrektorin für eine (überzeugende) gutachterliche Bearbeitung des Falles die Prüfung weiterer Kompetenznormen auch dann für erforderlich erachte, wenn zuvor die Einschlägigkeit einer Vorschrift bejaht worden sei. Dem ist der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. 16 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 17 Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 18 Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).