Beschluss
18 B 485/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0721.18B485.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die Beschwerde stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der hierauf bezogenen Anordnung des Sofortvollzugs ‑ nur dies ist Gegenstand des Beschwerdevorbringens ‑ nicht durchgreifend in Frage. 4 Das Beschwerdevorbringen greift zunächst nicht durch, soweit es sich gegen die behördliche Vollziehungsanordnung wendet. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren der Eltern der Antragstellerin (18 B 484/14 und 18 B 486/14) verwiesen. Deren Verhalten muss die minderjährige Antragstellerin sich auch im vorliegenden Zusammenhang zurechnen lassen. 5 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahmeentscheidung erweise sich als rechtmäßig, greifen ebenfalls nicht durch. Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit des der Antragstellerin erteilten akzessorischen Aufenthaltsrechts nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wendet sich die Beschwerde nicht, sondern macht geltend, der Antragstellerin hätte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im Fall der Antragstellerin, die bei Ablauf der Geltungsdauer der letzten ihr erteilten und von der Rücknahmeentscheidung erfassten Aufenthaltserlaubnis neun Jahre alt war, nicht vorlagen. Der pauschale Hinweis der Beschwerde, die Antragstellerin lebe seit ihrer Geburt in Deutschland und besuche erfolgreich die Schule, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Rücknahme der zuletzt bis zum 6. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis in Frage zu stellen. Die mit dem Beschwerdevorbringen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin aktuell eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, ist nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Regelung der Vollziehung. 6 Im Hinblick auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Abschiebungsschutzantrag wird ebenfalls auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren der Eltern der Antragstellerin (18 B 484/14 und 18 B 486/14) verwiesen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar.