Beschluss
6 A 1427/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0720.6A1427.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. 3 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 5 – 1 BvR 81/00 –, juris, Rn. 16 f.. 6 Nach diesen Maßstäben bietet der von dem Kläger im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 7 Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen dem gesetzlichen Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solcher Zulassungsantrag noch von einem Rechtsanwalt nachgeholt und dem Kläger wegen unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dass der Kläger keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt hat, steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht entgegen, weil derartige Darlegungen von einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht verlangt werden können. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2012 9 – 8 A 848/12. 10 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung - d. h. ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung - bietet aber deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil auch bei einer Prüfung von Amts wegen keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung vorliegt. 11 Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie sie der Kläger mit seinem Vortrag im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 sinngemäß geltend macht. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass weder § 16 LDG NRW noch § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW dem Kläger einen Anspruch auf Entfernung beziehungsweise Vernichtung der das Disziplinarverfahren betreffenden Unterlagen und Daten aus seiner Personalakte vermitteln. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Dieser Wertung ist der Kläger nicht entgegengetreten. 12 Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) gebieten keine Entfernung der in Rede stehenden Disziplinarvorgänge aus der Personalakte des Klägers. Diese sind zweifellos notwendiger Bestandteil der Personalakte des Klägers (vgl. §§ 84 LBG NRW, 50 BeamtStG), da die durch sie belegten Umstände in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich beendeten Beamtenverhältnis stehen. Insbesondere geben die darin enthaltenen Unterlagen und Daten Aufschluss über diejenigen Gesichtspunkte und Erwägungen, die für die Entlassung des Klägers maßgeblich waren. Ihnen kann auch Jahre später noch eine maßgebliche Bedeutung, etwa bei der Frage einer vom Beamten beantragten Wiedereinstellung zukommen. 13 Einen Entfernungsanspruch - wie ihn der Kläger vorliegend geltend macht - hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur hinsichtlich solcher Vorgänge anerkannt, die in die Personalakten gelangt sind, obwohl sie der Sache nach nicht dorthin gehören und geeignet sind, dem Beamten Nachteile zuzufügen. Hierunter fallen die streitigen Disziplinarakten nicht. Gründe des Datenschutzes stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang beanspruchte Recht auf informationelle Selbstbestimmung greift gegenüber der gesetzlich geregelten Befugnis des Dienstherrn zur Führung von Personalakten nicht, da diese anderenfalls ihren Zweck, ein möglichst lückenloses Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf zu vermitteln, nicht mehr erfüllen könnten. Dem Persönlichkeitsschutz des Klägers wird in angemessener Weise dadurch Rechnung getragen, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten so eng wie möglich zu halten; denn Personalakten genießen sowohl im dienstlichen als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten einen besonderen Vertrauensschutz. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1989 – 2 B 129/88 –, juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).