Beschluss
7 A 98/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0714.7A98.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung entscheidungstragend u. a. ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung vom 14. April 2014 verstoße nicht gegen zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts, die der Klägerin subjektive Rechte vermittelten. Zum Grundstück der Klägerin werde die erforderliche Abstandfläche eingehalten. Besondere Umstände, die trotz Einhaltung des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen könnten, seien nicht gegeben. Das Vorhaben habe gegenüber dem Grundstück der Klägerin keine erdrückende Wirkung und schaffe keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten oder Verschattungen. Es seien auch keine unzumutbaren Belästigungen durch Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten. Da die Zufahrt zur vorgesehenen Tiefgarage entlang der südlichen Grundstücksgrenze verlaufe, würden Geräusche durch Kraftfahrzeuge die Wohnruhe der Klägerin allenfalls marginal tangieren. 4 Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 Die tragende Urteilsbegründung wird nicht durch die Erwägung der Klägerin erschüttert, die Prüfung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei vom Verwaltungsgericht nur unzureichend vorgenommen worden, da dessen Wertung auf der Grundannahme basiere, dass eine Einhaltung der Abstandflächenvorschriften dazu führe, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein könne. 6 Mit diesem Vorwurf verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen eines nachbarrelevanten Abstandflächenverstoßes der Sache nach lediglich als Indiz für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots gewertet und das Vorliegen von Gründen für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall hinreichend geprüft hat. Im Rahmen dieser Prüfung hat es insbesondere auch das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung des Gebäudes gegenüber ihrem Grundstück unter Anwendung der einschlägigen Grundsätze verneint. Diese Begründung wird durch die Klägerin nicht durchgreifend erschüttert. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Maßstäben, 7 vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris, 8 ist die Richtigkeit dieser Beurteilung auch unter Berücksichtigung der eingereichten bildlichen Darstellung des Bauvorhabens nicht ernstlich zweifelhaft. Entgegen der Meinung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht hier nicht etwa in wesentlicher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen in Bezug auf den Grenzabstand ausgegangen. Soweit das Gebäude in Teilbereichen bis auf 3 m an die Grenze heranrückt, betrifft dies Gebäudevorsprünge von geringerer Höhe, sodass die erstinstanzliche Wertung, das Wohnhaus der Klägerin werde bodenrechtlich weiterhin als eigenständig und nicht als bloßes Anhängsel des Neubaus wahrgenommen, nicht ernstlich in Frage gestellt ist. 9 Auch die Rüge einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks durch das Gebäude der Beigeladenen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der in dem - im parallelen Verfahren 2 K 5081/14 (- 7 A 9/15 -) eingereichten und hier in Bezug genommenen - Gutachten vom 21. November 2014 enthaltenen Angaben eine unzumutbare Verschattung im Rahmen seiner rechtlichen Wertung mit nicht substantiiert angegriffenen Erwägungen verneint. 10 Für die im Rahmen der Grundsatzrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfene Frage zur Indizwirkung eines fehlenden Abstandrechtsverstoßes ist aus den vorstehenden Gründen eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. 11 Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Beweisantrag nicht unzureichend gewürdigt worden, soweit er sich auf die Behauptung eines signifikanten Anstiegs von Heiz- und Energiekosten infolge einer vorhabenbedingten Verschattung bezieht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung insgesamt abgelehnt und ausgeführt, es werde als wahr unterstellt, dass die Verschattungsberechnung zutreffe. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Der behauptete Kostenanstieg kann von vornherein nicht zu einer im vorliegenden Zusammenhang allein erheblichen Unzumutbarkeit von bodenrechtlicher Relevanz führen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die der Beigeladenen im Zulassungsverfahren entstandenen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten nicht von ihr selbst getragen, sondern der Klägerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.