Beschluss
14 A 524/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0703.14A524.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zugelassen, soweit mit der Klage gegen den Bescheid vom 1.7.2013 die verfügte Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der Grundsteuerforderungen 2006 bis 2009 von jeweils mehr als 422,75 Euro und wegen der Grundsteuerforderung 2010 von mehr als 85,45 Euro angefochten wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Antrag abgelehnt wurde. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, wird auf 1.373,68 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur zum Teil Erfolg, weil sich der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs feststellen lässt, im Übrigen aber nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist. 3 Zunächst vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, hinsichtlich der dem hier in Rede stehenden Duldungsbescheid vom 1.7. 2013 zum Teil zugrundeliegenden Grundsteuerforderung des Beklagten sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 i.V.m. § 47 sowie § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist zwar eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 4 Jahre beträgt. Gemäß § 170 Abs.1 AO beginnt die Festsetzungsfrist jedoch erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem u.a. die Steuer entstanden ist. Gemäß § 9 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) entsteht wiederum die Steuer mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Das bedeutet, dass angesichts der hier in Rede stehenden Grundsteuerforderungen für die Jahre 2006 bis 2010 bei Erlass der Steuerbescheide vom 25.1.2010 und vom 12.10.2010 keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein kann. Dass der der Steuerforderung zugrundeliegende Messbescheid auf den 7.6.2002 datiert und somit bis zum Erlass der Steuerbescheide etwa 8 Jahre vergangen waren, ist für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung. 4 Entsprechendes gilt für die Frage eines Erlöschens infolge Zahlungsverjährung gemäß § 47 i.V.m. § 232 AO. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck S. 8/9), die die Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsantrages nicht substantiiert in Zweifel zieht. 5 In diesem Zusammenhang vermag sich die Klägerin auch nicht darauf zu berufen, es werde bestritten, dass dem Steuerschuldner der Änderungsbescheid vom 12.10.2010 zugegangen sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, es sei keine wirksame Steuerfestsetzung erfolgt. Wenn die Voreigentümer der Klägerin im Schreiben vom 11.11.2010 ausdrücklich auf den "Grundbesitzabgaben-Änderungsbescheid Nr. 3 vom 12.10.2010 Kassenzeichen 10000199899" Bezug genommen haben, ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie keine Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides gehabt haben sollen. Im übrigen setzt das Bestreiten des tatsächlichen Zugangs eines Schriftstücks voraus, dass der tatsächliche Zugang grundsätzlich mit der Behauptung des Adressaten in Abrede gestellt wird, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Nicht ausreichend, um Zweifel am Zugang zu wecken, ist es hingegen, wenn die Frage nach dem "Ob" des Zugangs völlig offen bleibt, wie etwa bei einem Bestreiten des Zugangs durch einen Dritten lediglich mit Nichtwissen. 6 Vgl. Urteil des Senats vom 11.11.2014 - 14 A 313/13 - (Urteilsabdruck S. 11). 7 Die Klägerin zieht zu Unrecht eine Befugnis der Beklagten zur Änderung der früher und entgegen dem Messbescheid vom 7.6.2002 festgesetzten Grundsteuer für die Jahre 2006 bis 2010 in Höhe von 58,06 Euro durch den Änderungsbescheid vom 12.10.2010 in Frage, mit dem die Grundsteuer entsprechend der nunmehr richtig zu Grunde gelegten Messzahl aus dem Messbescheid vom 7.6.2002 erhöht wurde. Diese Änderungsbefugnis stützt sich nicht, wie die Klägerin meint, auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen), sondern ‑ wie das Verwaltungsgericht auf S. 13 des Urteils ausführt ‑ auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Anpassungspflicht, soweit ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird). Der Umstand, dass die geänderten Steuerbescheide mit der ‑ wegen unzutreffender Messzahl ‑ zu niedrigen Steuer nach Erlass des Messbescheids vom 7.6.2002 datieren, ist unerheblich. 8 Vgl. BFH, Urteil vom 13.12.1985 ‑ III R 204/81 ‑, BStBl. II 1986, 245 (246); Urteil vom 9.8.1983 ‑ VIII R 55/82 ‑, BFHE 139, 341 (343); Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 175 Rn. 32. 9 Soweit es die von der Klägerin gerügte Bestimmtheit des Duldungsbescheides vom 1.7.2013 betrifft, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung allerdings ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Gemäß § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Mit dem Duldungsbescheid wird verfügt, dass der Duldungsschuldner für eine bestimmte Steuer die Vollstreckung zu dulden hat. Wegen der strengen Akzessorietät des Duldungsanspruchs muss die Erstschuld nach Steuerart, Betrag und Ergebungszeitraum konkret bezeichnet werden. Insbesondere ist die Zusammenfassung verschiedener Ansprüche in einer Gesamtsumme nicht zulässig. 10 BFH, Beschluss vom 31.7.1979 ‑ VII B 11/79 ‑, BFHE 128, 338 (340); Intemann in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 143; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2015), § 191 AO Rn. 143; Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 191 Rn. 86. 11 Allerdings müssen die erforderlichen Angaben nicht im Tenor des Bescheides enthalten sein. Vielmehr genügt es etwa, wenn die Angaben beigefügten Schreiben entnommen werden können. 12 Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2015), § 191 AO Rn. 58, 209. 13 Die Beklagte hat hier die dem Duldungsbescheid zugrundeliegende Forderungen mit einer Gesamtsumme von 3.356,91 Euro beziffert. Zur Konkretisierung der Forderungen hat sie auf zwei in der Anlage beigefügte Bescheide verwiesen, mit denen Grundsteuern für die Zeiträume 2006 bis 2010 sowie Abfallbeseitigungs- und Entwässerungsgebühren festgesetzt worden waren. Die so festgesetzten Abgaben belaufen sich aber auf 3.666, 82 Euro, also mehr als die Gesamtsumme, für die die Klägerin die Vollstreckung dulden soll. Dem wird man entnehmen können, dass insoweit Forderungen erloschen sind, und zwar, wie die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat, durch Zahlung der Schuldner in Höhe von insgesamt 309,91 Euro. Nicht erkennbar ist aber, welche Forderungen dadurch in welcher Höhe erloschen sind mit der Folge, dass insoweit keine Duldungspflicht besteht. Da es hier infolge der Verfahrenstrennung nur um die Grundsteuerforderungen geht, kann nach dem unbestimmten Bescheid somit nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Betrag auf eine einzelne Jahresgrundsteuerschuld gezahlt wurde. Somit kann dem Bescheid lediglich entnommen werden, dass für die Steuerschulden der Jahre 2006 bis 2009 (festgesetzt durch die Bescheide jeweils 732,66 Euro) jedenfalls jeweils für 422,75 Euro und für die Jahressteuerschuld 2010 (festgesetzt durch die Bescheide 395,36 Euro) jedenfalls für 85,45 Euro die Vollstreckung geduldet werden soll. Allein insoweit ist der Bescheid hinreichend bestimmt. 14 Ermessensfehler hat das Verwaltungsgericht insoweit nicht erkennen können, als die Beklagte die Grundsteuerforderung nicht frühzeitig gegenüber den Voreigentümern festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat sich hier auf den Standpunkt gestellt, allenfalls dann, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Forderung beim persönlichen Schuldner auf einer vorsätzlichen oder besonders groben Pflichtverletzung des zuständigen Amtswalters beruhe, könne die Inanspruchnahme der Duldungspflichtigen ermessensfehlerhaft sein. Die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheides werde nicht (Anmerkung: bereits) dadurch beseitigt, dass die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Behörde einen Grundlagenbescheid übersehen oder dessen Inhalt nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen habe. 15 Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, so dass seiner Auffassung, die Beklagte sei berechtigt und sogar verpflichtet gewesen, die Grundsteuer, soweit noch nicht festsetzungsverjährt, gegenüber den ursprünglichen Eigentümern festzusetzen, nichts entgegenzuhalten ist. 16 Die Kostenentscheidung, soweit der Antrag abgelehnt wurde, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).