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Beschluss

4 B 224/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.4B224.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen dieVersagung vorläufigen Rechtsschutzes durch denBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorfvom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.250,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. 2 Im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes E. -T. vom 26.2.2014 über Abgabenrückstände der Antragstellerin von 83.717,62 EUR leitete die Antragsgegnerin unter dem 28.2.2014 gegen die Antragstellerin und unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, Gewerbeuntersagungsverfahren ein. 3 Durch ihre Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf Dauer die weitere selbständige Ausübung ihres bis dahin betriebenen Gewerbes (Hausmeisterservice u. a.) sowie die künftige selbständige Ausübung desjenigen Gewerbes (Generalunternehmenstätigkeiten), das bisher die J. V. betrieb, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist. Zugleich untersagte sie der Antragstellerin die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie alle selbständigen Gewerbe, für die § 35 GewO gilt (Anordnungssatz zu Ziffer 1 b). Hinsichtlich dieser drei Anordnungen mit Ausnahme der Untersagung aller selbständigen Gewerbe ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Schließlich drohte sie der Antragstellerin für den Fall, dass diese das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie die von ihr zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. nicht bis zum 15.8.2014, 24.00 Uhr, eingestellt habe, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 3). 4 In Anknüpfung an die vorgenannte Ordnungsverfügung untersagte die Antragsgegnerin der J. V. mit einer Ordnungsverfügung vom 22.9.2014 auf Dauer, ihre Geschäftsführerin, die Antragstellerin, weiter zu beschäftigen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordnete sie an. 5 Durch die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin das in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 angedrohte Zwangsgeld von 2.500,-- EUR fest (Anordnungssatz zu Ziffer 1), forderte sie zu dessen Überweisung auf (Anordnungssatz zu Ziffer 2) und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 ein Zwangsgeld von 3.000,-- EUR an (Anordnungssatz zu Ziffer 4). 6 Die Antragstellerin begehrt mit ihrer am 13.8.2014 erhobenen und am 29.9.2014 erweiterten Klage 3 K 5293/14 (VG Düsseldorf) die Anordnungssätze zu Ziffern 1 b) und 3) der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 (lediglich) insoweit aufzuheben, als ihr die zurzeit ausgeübte Tätigkeit als Vertretungsberechtigte der J. V. untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wurde, und ferner die Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 insoweit, als durch deren Anordnungssätze zu Ziffern 1, 2 und 4 das zuvor angedrohte Zwangsgeld gegen sie festgesetzt, angefordert und ein weiteres Zwangsgeld angedroht wurde. 7 In entsprechendem Umfang hat sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nachgesucht. 8 Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag dahin ausgelegt, dass sie begehre, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5293/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.7.2014 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung [zu Ziffer 1 b) – ohne die Erweiterung auf alle Gewerbe] wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 anzuordnen, und es abgelehnt vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. 9 II. 10 Die mit dem Antrag, 11 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.2.2015 – 3 L 2277/14 – die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5293/14 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wieder herzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Zwangsmittelverfügung anzuordnen, 12 geführte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht ergibt, dass die angefochtene Entscheidung in der mit dem Sachantrag begehrten Weise abzuändern ist. 13 Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die gerichtliche Prüfung der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 „aktenwidrig“ sei. 14 Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe. 15 BVerwG, Urteil vom 30.8.2012 – BVerwG 8 C 5.11 –, juris, Rn. 25, = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 16 Hiernach lässt sich der angefochtene Beschluss nicht als aktenwidrige Entscheidung einordnen. 17 Die Antragstellerin begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, das Verwaltungsgericht habe Folgendes nicht beachtet: Mit einem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.8.2014 habe sie um das Einverständnis der Antragsgegnerin gebeten, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Ihr Verfahrens- und Prozessbevollmächtigter habe in ihrer Antragsschrift vom 29.9.2014 anwaltlich versichert, dass die Antragsgegnerin diesen Vorschlag unter dem 15.8.2015 ausdrücklich angenommen und zugleich erklärt habe, dass die mit der Zwangsmittelandrohung vom 14.7.2014 verbundene Frist ausgesetzt und eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgenommen werde. Mit dieser „Übereinkunft“ sei die Androhung eines Zwangsgeldes in dem Anordnungssatz zu Ziffer 3 des Bescheides vom 14.7.2014 verbraucht gewesen, sodass die Festsetzung des angedrohten und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Zwangsmittelverfügung vom 22.9.2014 nicht ohne eine vorangehende erneute Androhung habe erfolgen dürfen. 18 Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich des vierten Absatzes auf der Seite 3 des Abdrucks der angefochtenen Entscheidung sehr wohl mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt, aus dem diese erstinstanzlich einen Verstoß gegen das Gebot der Fairness im Verwaltungsverfahren herzuleiten versucht hatte. Es hat indessen das Zustandekommen der behaupteten, aber von der Antragsgegnerin bestrittenen „Übereinkunft“ vom 15.8.2014 ersichtlich nicht für glaubhaft gehalten, weil dem behördlichen Aktenvermerk über das Telefonat vom 15.8.2014 eine über die Erklärung der Antragsgegnerin, derzeit von der Einleitung weiterer Maßnahmen absehen zu wollen, hinausgehende Zusage nicht zu entnehmen sei. Es sind keine besonderen Umstände des Falles ersichtlich, denen sich entnehmen ließe, dass die Vorinstanz bei dieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, dass der Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen anwaltlich versichert hatte und dass auch die anwaltliche Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) eines Vorbringens ist, das Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Anwalts war. 19 Vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 26.1.1994 – 2Z BR 140/93 –, juris, Rn.14, = WuM 1994, 296; BGH, Beschluss vom 12.11.2014 – XII ZB 289/14 –, juris, Rn. 14, = NJW 2015, 349. 20 Entgegen der Beschwerde der Antragstellerin ist der angefochtene Beschluss nicht deshalb „rechtsirrig“, weil das Verwaltungsgericht die Androhung eines Zwangsgeldes in der Ordnungsverfügung vom 14.7.2014 nicht für „verbraucht“ gehalten hat. 21 Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt die Androhung eines Zwangsgeldes, die ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, wirksam, solange sie nicht aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Aufhebung oder Erledigung der in Rede stehenden Androhung durch Zeitablauf ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dahinstehen kann, ob auf andere Weise ihre Erledigung eingetreten wäre, wenn die Antragsgegnerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zugesichert hätte, für den Fall eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes zu unterlassen, dass ein weiterer Geschäftsführer der J. V. bestellt und zugleich festgelegt werde, dass dieser allein verantwortlich für die Erfüllung der öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten der J. V. sei. Denn zum einen rechtfertigt der in dem Vermerk vom 15.8.2014 enthaltene Satz der Behördenmitarbeiterin, sie habe auf § 35 GewO hingewiesen und erklärt, dass es andererseits nicht zumutbar sei, dass eine unzuverlässige Person ein Unternehmen führe, zusammen mit der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeerwiderung vom 31.3.2015 den Schluss, dass nie eine Bereitschaft der Antragsgegnerin bestanden hat zu akzeptieren, dass die Antragstellerin in der Unternehmensführung der J. V. verbleibt. Zum anderen hätte die von der Antragstellerin behauptete Zusage unabhängig davon, ob sie als einseitige Zusicherung oder als Teil einer vertragliche Vereinbarung („Übereinkunft“) getroffen worden wäre, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. §§ 54 Satz 2, 57 VwVfG NRW), welche nicht eingehalten ist. 22 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Untersagungsverfügung nicht auf § 35 Abs. 7a GewO gestützt werden, weil dessen Anwendung voraussetze, dass ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die J. V. eingeleitet würde. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits unter dem 16.4.2014 gegen die J. V. , deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist, ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet. 23 Es ist nicht erforderlich, dass dieses Verfahren zugleich mit demjenigen gegen die Antragstellerin eingeleitet wurde. Vielmehr genügt es, dass bis zur letzten die vertretungsberechtigte Antragstellerin betreffenden Verwaltungsentscheidung, hier also bis zum 14.7.2014, die Verfahrenseinleitung gegenüber dem Gewerbetreibenden erfolgt ist. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 10, = GewArch 1998, 113. 25 Notwendig ist auch nicht, dass beide Verfahren zeitlich parallel zum Abschluss gebracht wurden. Vielmehr konnten sie sich – wie geschehen – aus verfahrens- und materiellrechtlichen Gründen unterschiedlich entwickeln. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 – BVerwG1 C 3.93 –, juris, Rn. 21, = BVerwGE 100, 187. 27 Unbedenklich ist insbesondere, dass letztlich gegenüber der J. V. keine Volluntersagung des Gewerbes erging, sondern nur ein auf die Antragstellerin bezogenes Beschäftigungsverbot, welches sich als teilweise Gewerbeuntersagung darstellt. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – BVerwG 1 B 127.92 –, juris, Rn. 4, = GewArch 1995, 116. 29 Die Antragstellerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss nicht beachtet, dass sie die Geschäfte der J. V. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung bereits seit einem Jahr gewerberechtlich unauffällig geführt hätte. An eine die Gewerbeuntersagung in der vorliegenden Form rechtfertigende ungünstige Prognose wären im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO konkretere Anforderungen zu stellen, die ersichtlich nicht erfüllt seien. Es gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, dass sie die Geschäfte der J. V. gewerberechtlich nicht einwandfrei führen werde. 30 Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin kann nämlich nicht isoliert auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der J. V. abgestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn man diejenigen Konstellationen, in denen eine unzuverlässige selbständige Gewerbetreibende (hier die Antragstellerin) zugleich bei einer anderen Gewerbetreibenden (hier der J. V. ) eine leitende unselbständige Tätigkeit ausübt, vom Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 Fälle 1 und 2GewO ausnimmt, und sie stattdessen nach § 35 Abs. 7a GewO, also in Anknüpfung an das Untersagungsverfahren gegen den anderen Gewerbebetreibenden, löst. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.10.1997 – 4 A 771/97 –, juris, Rn. 4 ff., = GewArch 1998, 113; Heß, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand:April 2015, Bd. 2, § 35 Rn. 329; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Okt. 2014, Bd. I, § 35 Rn. 80 und 94). 32 Denn die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich hier vor allem aus der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie dem Verstoß gegen die Pflicht einer Gewerbetreibenden, im Falle eigener wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zur Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung ihre gewerbliche Betätigung schnellstmöglich aufzugeben. Diese Pflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und haben nicht nur Bezug zu einer bestimmten selbständigen gewerblichen Tätigkeit. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 33 f.; Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, juris, Rn. 2 und 34 ff., = NVwZ-RR 2011, 553, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/ 95 –, juris, Rn. 5 f., = GewArch 1997, 209, sowie Beschluss vom 29.10.1991 – 4 A 935/91 –, juris, Rn. 19 ff. = GewArch 1992, 143. 34 Ihre Verletzung im Zuge der selbständigen Gewerbeausübung der Antragstellerin ist daher auch bei der Beurteilung ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit als Geschäftsführerin der J. V. im Kontext des § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO zu berücksichtigen und lässt diese Zuverlässigkeit entfallen, obwohl der Antragstellerin im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit keine Pflichtverletzungen desjenigen Ausmaßes zur Last zu legen sind, das ihre selbständige Tätigkeit kennzeichnet. 35 Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Auffassung, ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage stehe im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der teilweise angefochtenen Verfügung vom 14.7.2014 gegenüber, weil sie ihre Geschäftsführertätigkeit für die J. V. seit dem 1.8.2013 gewerberechtlich beanstandungsfrei ausübe, auch während der Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens keinerlei gewerberechtliche Beanstandungen bekannt geworden seien und für die J. V. eine weitere gewerberechtlich zuverlässige Geschäftsführerin bestellt sei, welche die Geschäfte im Falle des Vollzugs der Untersagungsverfügung allein führen würde. 36 Zwar erfordert die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung, selbst wenn sich Letztere bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als offensichtlich rechtmäßig erweist, im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Gewerbetreibenden (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip die zusätzliche Feststellung, dass ein Sofortvollzug vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sodass auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der Gewerbeuntersagung eintreten. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. 38 Hier besteht aber die begründete Besorgnis, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren realisieren kann. Überzeugend hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass – entgegen den Darlegungen der Antragstellerin – die Geschäfte der J. V. weder vor noch nach der Untersagungsverfügung vom 14.7.2014 gewerberechtlich beanstandungsfrei geführt worden sind. Denn bereits Ende April 2014 bestanden Rückstände der J. V. bei der U. Krankenkasse bzw. der Knappschaft C. T1. – Minijobzentrale – in Höhe von 552,79 EUR bzw. 1.381,87 EUR und wurden (schon) damals die monatlich neu fällig werdenden Beiträge an die Knappschaft nicht gezahlt, sodass die Zwangsvollstreckung des Rückstandes angeordnet war. Zwar hat die J. V. diese Rückstände noch während des Gewerbeuntersagungsverfahrens weitgehend beglichen. Unter dem 25.3.2015 waren aber wiederum sowohl bei der U. Krankenkasse als auch der Knappschaft Rückstände aus den Beiträgen für die Monate Oktober 2014 bis Februar 2015 von 985,14 EUR bzw. für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 von 1.074,77 EUR entstanden und erfolgten keine laufenden Zahlungen, die zur Deckung der monatlichen Beiträge ausreichten. Außerdem bestand ein Umsatzsteuerrückstand der J. V. aus dem Oktober 2014 von 991,-- EUR, dessentwegen bereits eine Kontopfändung veranlasst war. Dies belegt bereits in tatsächlicher Hinsicht, dass die Bestellung einer weiteren, neben der Antragstellerin tätigen Geschäftsführerin der J. V. im August 2014 keineswegs ausreichend sicherstellt, dass die J. V. unter dem fortbestehenden Einfluss der Antragstellerin auf ihre Geschäftsführung ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Übrigen ist die – zumal lediglich interne – Vereinbarung, dass die Antragstellerin nur für den technischen Bereich zuständig sein solle, ohnehin kein geeignetes Mittel, um Bedenken dagegen auszuräumen, dass der Antragstellerin für jede leitende Tätigkeit in der Unternehmensführung der J. V. die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.1996 – 4 A 1819/95 –, juris, Rn. 13 ff., = GewArch 1997, 209. 40 Schließlich spricht der Umstand, dass die Abgabenschulden der Antragstellerin aus ihrer inzwischen aufgegebenen selbständigen Tätigkeit seit der Gewerbeuntersagung vom 14.7.2014 bis zum 23.3.2015 weiter bis auf 90.945,62 EUR anstiegen, ohne dass die Antragstellerin dargelegte oder erkennbare Anstrengungen unternommen hat, eine Zurückführung dieser Schulden einzuleiten, dafür, dass zu besorgen ist, sie werde die Fähigkeit und Bereitschaft der J. V. , öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, negativ beeinflussen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der zutreffend begründeten 43 Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug. 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).