Beschluss
6 B 326/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0605.6B326.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2241/14 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 wiederherzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dem Antragsteller angesichts des bereits seit dem 16. September 2014 bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des für April 2015 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung zuzumuten sei, das Ergebnis dieses Verhandlungstermins abzuwarten. Die Klage 1 K 2241/14 hat das Verwaltungsgericht mittlerweile mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller bislang nicht die Zulassung der Berufung beantragt; die Rechtsmittelfrist nicht noch nicht abgelaufen. 4 Die gegen den ablehnenden Beschluss erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der angefochtene Beschluss stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar. Es ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen. 5 Die in der Entlassungsverfügung vom 3. November 2014 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 5 der Verfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Daran anknüpfend hat es die Gesichtspunkte dargelegt, die im Streitfall Veranlassung gegeben haben, den Eintritt des Suspensiveffekts zu verhindern. 6 In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Entlassungsverfügung verschont zu bleiben. Die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 3. November 2014 erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 7 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan. 8 Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. 9 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10. 11 Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28. 13 Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Senat keinen Anhalt dafür, dass der Antragsgegner von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein, den Begriff der Eignung unter dem Gesichtspunkt der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber unter Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe bzw. Einbeziehung sachwidriger Erwägungen auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts auf die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen haben könnte. 14 Der Antragsgegner hat zutreffend die in der „Whatsapp“-Gruppe des Ausbildungskurses R. /04 vom Antragsteller weitergeleiteten Bilddateien ermittelt. Einer Verwendung dieser Dateien stehen die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Belange nicht entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung der in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Ausbildungskollegen gewonnenen Daten gegen das Verbot des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW verstößt. Nach dieser Norm dürfen Daten nur für die Zwecke weiterverarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Nach § 13 Abs. 3 DSG NRW liegt eine Verarbeitung zu anderen Zwecken nicht vor, wenn sie u.a. der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen dient. Letzteres ist bei der hier ausgeübten Dienstaufsicht des Polizeipräsidiums B. über den Kläger der Fall, so dass bereits aus diesem Grund eine zweckwidrige Datenverwendung ausscheidet. 15 Vgl. Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2003, § 13 Rn. 8. 16 Auch ungeachtet dessen hat das Polizeipräsidium B. bei der Datenerhebung und Verwendung nicht zweckwidrig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gehandelt. Sowohl die Datenerhebung und –nutzung zum Zweck der Strafverfolgung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Polizeipräsidiums gemäß § 163 StPO in Verbindung mit §§ 1 ff. PolG NRW als auch die Dienstaufsicht über die Polizeikommissaranwärter gemäß § 2 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 1 der Verordnung über beamten- und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums vom 23. Januar 2012 (GV.NRW. S. 25) und § 5 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554). Dementsprechend war die Datenermittlung hinsichtlich der „Whatsapp“-Gruppe nicht nur von strafrechtlicher, sondern auch von disziplinarischer oder dienstrechtlicher Relevanz. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 30.86 -, juris, Rn. 16 zur doppelten Aufgabenstellung der Polizei bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. 18 Bei der Ermittlung der Bilddateien ist auch nicht – anders als der Antragsteller meint - der Kontext dieser Dateien fehlerhaft vernachlässigt worden. Ausweislich der entsprechenden „Chat“-Protokolle hat es keinen entsprechenden Kontext gegeben, insbesondere keinerlei Bekundung des Antragstellers, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen lässt. Der Antragsteller hat die Bilder ohne Zusammenhang mit der laufenden Unterhaltung und unkommentiert eingestellt. Ausschließlich die dem Antragsteller auf Seite 3 der Entlassungsverfügung vorgehaltenen Bemerkungen sind im Rahmen einer Unterhaltung, jedoch unter bewusstem Missverstehen deren eigentlichen Themas erfolgt. 19 Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zutreffend die für den Polizeidienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften benannt und im Falle des Klägers als nicht gegeben angesehen, ohne dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe zu verletzen oder sachfremde Erwägungen anzustellen. Aus den ermittelten Bilddateien hat er auf eine menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen geschlossen. Diesen Mangel hat er als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- und Amtsführung angesehen. Denn die Allgemeinheit, zu der selbstverständlich auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund gehörten, habe ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. 20 Die Einwände der Beschwerde hinsichtlich der Ermessensentscheidung greifen nicht durch. Dass der Antragsgegner keine Gesamtwürdigung des Charakters des Antragstellers vorgenommen hat, weist nicht auf ein „Heranziehungsdefizit“. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der pauschale Vortrag zu einem vom Dienstherrn aus anderen Quellen zu ermittelnden Charakter geeignet sein könnte, den aus der Weiterleitung der Bilder gewonnenen Eindruck zu widerlegen. Mit der unkommentierten Weiterleitung der Bilder und seiner Bemerkung zum Tod seines Großvaters hat der Antragsteller in eindeutiger Weise seine Ignoranz gegenüber anderen Menschen kundgetan. Im Übrigen hat der Antragsteller keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unzutreffende Würdigung seiner charakterlichen Eignung dargelegt. Insbesondere ist sein Verweis auf bestehende Freundschaften bzw. Bekanntschaften mit Mitbürgern ausländischer Herkunft nicht zielführend. Es spricht gerade nicht für den Charakter des Antragstellers, dass er Bilder mit entsprechendem Inhalt übersandt hat, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund zu pflegen scheint. Auch die Angabe, er habe sich ansonsten nie menschenverachtend oder fremdenfeindlich geäußert oder sei entsprechend auffällig gewesen, relativiert den gewonnenen Eindruck nicht. Dass es sich um persönlichkeitsfremde Entgleisungen gehandelt haben könnte, liegt angesichts der Anzahl und Häufung der entsprechenden Bilder zumindest fern. 21 Die Äußerungen und weitergeleiteten Bilder können auch nicht als geschmacklose Witze abgetan werden. Eine derartige Verharmlosung wird weder dem Inhalt der Bekundungen noch ihrer Häufigkeit gerecht. Sie sprechen vielmehr für eine fehlende charakterliche Festigung des Antragstellers, der angesichts seines Alters von 21 Jahren zum Sendezeitpunkt sowohl die sittliche Reife als auch die geistige Kapazität zur Unterscheidung zwischen (geschmacklosen) Witzen und menschenverachtender Darstellung hätte aufweisen sein müssen. Insofern kann das nachträglich geäußerte Bedauern des Antragstellers den Eindruck von seiner charakterlichen Eignung nicht verbessern. 22 Dass entsprechende Bilder auch in anderen sozialen Netzwerken zu finden sein mögen, ist im Streitfall unerheblich. Zum einen handelt es sich bei den Betrachtern der Bilder in den sozialen Netzwerken nicht (durchweg) um Polizeikommissaranwärter. Zum anderen besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem bloßen Betrachten solcher Bilder und dem Zueigenmachen durch das Weiterleiten, wie vom Antragsteller vorgenommen. 23 Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist die Entlassung nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass gegen einen Ausbildungskollegen, der ebenfalls Bilder in der „Whatsapp“-Gruppe versandt hat, ausschließlich eine Disziplinarverfügung ergangen sei, verkennt sie die unterschiedliche Bild- und Bedeutungsqualität der durch den Antragsteller und den Ausbildungskollegen übermittelten Bilder. Während letzterer sich „nur“ auf die Verspottung von afrikanischen Mitbürgern beschränkt, beinhalten nicht nur die Bilder, sondern auch die Äußerung des Antragstellers eine weitaus verächtlichere Darstellung von Menschen. Dies kommt insbesondere durch seine Bemerkung zum Tode seines Großvaters und die Einstellung des Bildes über das Spiel „American History X“ zum Ausdruck. 24 Schließlich erweist sich die Entlassungsverfügung mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamStG nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeidienst dem Antragsteller die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes kommt ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil er unzulängliche Leistungen erbringt oder begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 – 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13 für den Fall gesundheitlicher Gründe. 26 Vorliegend hat der Antragsgegner zutreffend einen entsprechenden Ausnahmefall angenommen. Angesichts dessen, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen, mithin der persönlichen Eignung des Antragstellers fehlen, ist sein Verbleib in der Ausbildung schon deshalb auszuschließen, weil diese in ihren praktischen Übungen Elemente enthält, bei denen der Antragsteller den Bürgern im Rahmen der Polizeigewalt gegenüber treten müsste. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller erst am Anfang seiner Ausbildung befindet, so dass ihm eine Umorientierung ohne weiteren Zeitverlust möglich wäre. Letztlich ist auch nicht zu erklären, dass ein Kommissaranwärter, der sich durch menschenverachtende Äußerungen hervorgetan hat, weiterhin Ausbildungsbezüge erhalten sollte, obwohl seine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auszuschließen ist. 27 Erweist sich die Entlassungsverfügung aus den genannten Gründen als voraussichtlich rechtmäßig, ist dem öffentlichen Interesse an ihrem Sofortvollzug gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Anhaltspunkte dafür, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache dem privaten Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demgemäß ergibt sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Berechnung der Bezüge ist das Anwärtergrundgehalt einschließlich eines Zwölftels der Sonderzuwendung. Der daraus folgende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 4.000,00 €. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).