Beschluss
1 A 726/15
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0428.1A726.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10,75 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Denn das Zulassungsvorbringen erfüllt insgesamt schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. 5 In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. 6 Das Verwaltungsgericht hat den behaupteten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat „La Roche Posay Anthelios XL Sonnenschutz Creme LSF 50+“ mit der folgenden alternativen Erwägung verneint: Handele es sich bei dem nicht verschreibungspflichtigen Präparat um ein Arzneimittel, so stehe der Beihilfefähigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung geregelte – rechtlich nicht zu beanstandende – Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Medikamente entgegen, hinsichtlich dessen hier auch nicht die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW greife. Als Medizinprodukt wäre das Präparat ebenfalls nicht beihilfefähig, da es dem – rechtlich unbedenklichen – teilweisen Ausschluss der Beihilfefähigkeit für Medizinprodukte unterfalle. Es sei nämlich nicht nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. 7 Mit diesen die Entscheidung tragenden Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern lässt sie unbeanstandet. 8 Stattdessen macht sie geltend: Zwar sei das Präparat kein Arzneimittel, sondern ein Kosmetikum. Ihr Anspruch ergebe sich aber aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. Denn angesichts ihrer Erkrankung an der nicht heilbaren Krankheit „Lupus erythematodes“ stelle der konsequente Lichtschutz eine sehr wichtige, therapeutische und vorbeugende Maßnahme dar; bei heiterem Himmel reichten schon drei Minuten ungeschützte Sonnenexposition aus, um die Symptome der Krankheit innerhalb von zwei bis drei Wochen zu aktivieren. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der zitierten Anspruchsgrundlage nicht befasst, obwohl schon in der Klagebegründung auf diese sowie auf das Urteil gleichen Rubrums des VG Gelsenkirchen vom 11. Mai 2004– 3 K 3346/01 – hingewiesen worden sei, mit welchem das beklagte Land in Anwendung des § 3 Abs. 1 BVO NRW (a.F.) verpflichtet worden sei, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das fragliche Sonnenschutzmittel (damals LSF 60) zu gewähren. 9 Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich mit den angesprochenen Aspekten nicht befasst hat. Ausweislich des angefochtenen Urteils (UA S. 6 f.) hat es vielmehr – zutreffend – ausgeführt, dass die Beihilfefähigkeit der hier streitigen Aufwendungen sich schon deshalb nicht aus den Ausführungen in dem angeführten Urteil des VG Gelsenkirchen vom 11. Mai 2004 – 3 K 3346/01 – ergebe, weil dieser Entscheidung eine frühere, hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (November 2013) nicht anwendbare Fassung der BVO NRW zugrundegelegen habe, die den Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente sowie den teilweisen Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medizinprodukte noch nicht geregelt habe. Hiermit hätte sich die Zulassungsbegründung auseinandersetzen, also darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sein soll. Daran fehlt es indes. 10 Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt: Es ist schon zweifelhaft, ob ein Rückgriff auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW hier mit Blick auf die detaillierten Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nebst Anlage 2 der BVO NRW überhaupt rechtlich möglich ist. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass das in Rede stehende Sonnenschutzmittel einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW angeführten und hier in Betracht zu ziehenden Zwecke dienen könnte. Zur Wiedererlangung der Gesundheit kann das Mittel schon deshalb nicht beitragen, weil die in Rede stehende Krankheit, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, nicht heilbar ist. Ferner kann es entgegen dem nicht begründeten Vortrag der Klägerin („“therapeutische … Maßnahme“) auch nicht zur Besserung oder Linderung von Leiden führen. 11 So in einem vergleichbaren, ebenfalls das Sonnenschutzmittel „Anthelios XL“ betreffenden Fall auch Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 19. Dezember 2000 – AN 19 K 00.00227 –, juris, Rn. 17, m.w.N. 12 Denn seine hier gegebene Anwendung zielt über die mit ihm erreichbare Verringerung der Lichtexposition lediglich darauf ab, prophylaktisch das Auftreten von Haut symptomen der unverändert bestehenden, dauerhaften Erkrankung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dem bereits angesprochenen Urteil vom 11. Mai 2004– 3 K 3346/01 –, das Mittel diene deshalb der Linderung eines Leidens, weil es eine „Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung“ hindere. 13 2. Die Berufung kann nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 14 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. 15 Das Berufungsvorbringen verfehlt insoweit schon die angeführten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn die Klägerin hat weder eine konkrete Frage ausformuliert noch die erforderliche – substantiierte – Begründung beigefügt. Vielmehr fehlt es bezogen auf den nur benannten Zulassungsgrund an jeglichen Ausführungen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).