Beschluss
6 A 1942/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0409.6A1942.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag des beklagten Landes betrifft. Der Antrag der Klägerin wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 1. Soweit das beklagte Land seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 3 2. Der Antrag der Klägerin, 4 „die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2013 - 1 K 235/11 - soweit zuzulassen, als die Klage abgewiesen worden ist“, 5 hat keinen Erfolg. 6 Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land durch das angefochtene Urteil verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Soweit die Klägerin überdies beantragt hat, das beklagte Land zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Letzteres ist der Zulassungsantrag der Klägerin beschränkt. Soweit sie sich mit ihrer „ergänzenden“ Zulassungsbegründung vom 23. September 2013 gegen den stattgebenden Teil des Urteils wendet, geht ihr Vorbringen schon vor diesem Hintergrund ins Leere. Dahinstehen kann somit, ob sie durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über ihr Begehren auf Neubescheidung überhaupt beschwert ist. 7 Der auf die Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 8 a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils zuzulassen. 9 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 10 Es bietet kein schlüssiges Argument, das die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, die Klägerin könne die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit nicht beanspruchen. 11 Rechtsgrundlage dieses Anspruches ist § 16 Satz 1 LBG NRW. Hiernach ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach drei Jahren (Statusdienstzeit) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dazu gehört vor allem, dass sich der Beamte in der - laufbahnrechtlichen - Probezeit bewährt hat (vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG) und damit den Anforderungen genügt, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger und fachlicher Hinsicht zu stellen sind. Zu diesen Anforderungen gehört auch die gesundheitliche Eignung des Beamten. Kann die Frage der Bewährung bis zum Ablauf der Statusdienstzeit nicht abschließend geklärt werden, ohne dass dem Dienstherrn insoweit eine ungebührliche Verzögerung vorzuhalten wäre, wird nach dem Sinn und Zweck des § 16 Satz 1 LBG NRW der Ablauf der dreijährigen Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung über die Übernahme eines Probebeamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hinausgeschoben. 12 Vgl. zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 2 B 11.01 -, NVwZ-RR 2002, 130. 13 Hiervon ausgehend gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass, wie die Klägerin meint, es dem beklagten Land vorzuhalten ist, dass es mit Verfügung vom 1. Juni 2010 ihre laufbahnrechtliche Probezeit erneut verlängert und zu diesem Zeitpunkt nicht über ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entschieden hat. Ihre Annahme, spätestens zu diesem Zeitpunkt habe das beklagte Land „eine inhaltliche Entscheidung“ über ihre Bewährung treffen können, so dass „die Sache (…) entscheidungsreif“ gewesen sei, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Insbesondere setzt das Zulassungsvorbringen sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Amtsärztin der Stadt C. , Frau Dr. med. I. , in ihrem Gutachten vom 2. April 2009 ausgeführt hat, „die gesundheitliche Eignung“ der Klägerin „zur Verbeamtung auf Lebenszeit“ könne nicht festgestellt werden. Es bleibe jedoch zu hoffen, dass nach einer weiteren positiven gesundheitlichen Entwicklung dies nach Ablauf von zwei Jahren möglich sein werde. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land (dennoch) bereits im Juni 2010 gehalten war, von der Bewährung der Klägerin auch in gesundheitlicher Hinsicht auszugehen und sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere gibt es nichts dafür her, dass die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin bereits seinerzeit ausgeräumt waren bzw. ausgeräumt hätten werden können. 14 Die Klägerin macht im Weiteren geltend, die Verfügung des beklagten Landes vom 1. Juni 2010, mit der die Probezeit der Klägerin erneut für die Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. April 2011 verlängert worden sei, sei rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. März 2010 - 1 K 2805/09 - die Verfügung des beklagten Landes vom 10. Juni 2009, mit der die Probezeit der Klägerin um zwei Jahre bis zum Ablauf des 2. April 2011 verlängert habe, aufgehoben habe, so dass die Probezeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juni 2010 bereits seit einem Jahr abgelaufen gewesen sei. Diese Argumentation lässt schon unberücksichtigt, dass der streitbefangene Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht lediglich den Ablauf einer laufbahnrechtlichen Probezeit voraussetzt, sondern die Bewährung während dieser - gegebenenfalls verlängerten - Zeit. 15 Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, die erneute Verlängerung der Probezeit sei wegen der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 1 K 2805/09 schon unzulässig bzw. aufgrund ihrer Klagen gegen die Verfügungen vom 10. Juni 2009 und 1. Juni 2010 sei ihre Probezeit „jeweils gehemmt“ gewesen. 16 Die Klägerin irrt, soweit sie meint, ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehe jedenfalls mit dem Ablauf der Höchstdauer der laufbahnrechtlichen Probezeit, die fünf Jahre (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 LVO NRW a.F.) betrage, einher. Der Dienstherr darf grundsätzlich noch nach dem Ende dieses Zeitraums über die Bewährung des Beamten auf Probe und über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entscheiden. Er ist allerdings aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, eine Entscheidung nicht unangemessen lange hinauszuzögern. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147. 18 Das Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, dass das beklagte Land die ihm von der Rechtsprechung für eine Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit eingeräumte Zeitspanne überschritten hat. Es setzt sich insbesondere nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, das Zuwarten des beklagten Landes sei mit Blick darauf nicht zu beanstanden, dass das Verfahren 1 K 2598/10 nach wie vor nicht rechtskräftig entschieden sei. 19 Soweit die Klägerin sich schließlich auf Vertrauensschutz beruft und geltend macht, sie habe davon ausgehen können, dass sie alsbald in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werde, ist dies nicht nachvollziehbar. Es fehlt an jedweder Vertrauensgrundlage. Das beklagte Land hat mit den Verlängerungen der Probezeit, dem Bescheid vom 21. Mai 2010, mit dem der Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt worden ist, sowie im anschließenden gerichtlichen Verfahren - wie auch im Klageverfahren 1 K 2598/10 - auf die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin hingewiesen. 20 b) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn, wie hier, im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben sind. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der vom 1. August 2013 bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).