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Beschluss

13 A 493/15.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0325.13A493.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Januar 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig eingeschätzt und die Klageabweisung damit begründet, dass es ihm nicht gelungen sei, das Gericht von der Wahrheit seines Vorbringens zu überzeugen. Die Unglaubwürdigkeit habe das Gericht konstruiert und nicht gezielt nachgefragt, warum Angaben nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemacht worden seien. 4 Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu einem Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO. Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist eine Entscheidung nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht mit Gründen versehen ist, sondern auch dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, nämlich die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 10 B 15. 14 -, juris, sowie vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 -, juris. 6 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist vorliegend für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich. 7 Die vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 13 A 791/14. A -, juris. 9 Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor, weil der Kläger einen solchen schon im Ansatz nicht geltend macht. Er behauptet nicht, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist, sondern beanstandet - zulassungsrechtlich unerheblich - die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Ein Aufklärungsmangel gehört aber nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. Das Gebot rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. Ungeachtet dessen liegt aber auch ein Aufklärungsmangel nicht vor. Es ist Obliegenheit des Asylbewerbers, dem Gericht eine - hier fehlende - in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Aufklärungspflicht dient aber nicht dazu, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, Lücken im Vortrag aufzufüllen oder Widersprüche auszuräumen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).