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Beschluss

14 A 2098/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0318.14A2098.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 75.866,61 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. 4 Zu Unrecht meint der Kläger, solche ernstlichen Zweifel seien deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) weitere Ermittlungen unterlassen habe. 5 Was die Steuerschuldnerschaft der H. GmbH und die Höhe der Steuerschulden betrifft, bedurfte es schon deshalb keiner weiteren Ermittlungen, weil beides durch die bestandskräftigen Steuerbescheide feststeht, wie das angegriffene Urteil auf S. 9 zutreffend ausführt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese auch für den Kläger maßgebend, da er als Geschäftsführer der H. GmbH in der Lage gewesen wäre, die Steuerbescheide als Vertreter der H. GmbH anzufechten (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i. V. m § 166 der Abgabenordnung ‑ AO ‑). 6 Unbedenklich ist auch die Annahme im Urteil, der Kläger habe die Begleichung der für das 1. und 2. Quartal 2009 festgesetzten Steuern aus den im Jahre 2009 eingenommenen Geldbeträgen vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen. Der Einwand des Klägers, dass die in der "Erfolgsrechnung für das Jahr 2009" ausgewiesenen liquiden Mittel in Höhe von 76.666,71 Euro nicht vorhanden gewesen seien, da damals noch nicht von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen worden sei, obwohl ‑ wie sich später herausgestellt habe ‑ tatsächlich Umsatzsteuer angefallen sei, erschüttert die Annahme des Urteils nicht. Wie das Urteil zu Recht ausführt (S. 12 f.), kommt es auf die fälligen Verbindlichkeiten an, die für die Begleichung aus den vorhandenen liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. 7 Vgl. statt vieler Rüsken in: Klein, AO, 12. Aufl., § 69 Rn. 58a. 8 Die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 ist zwar, wie der Kläger zutreffend ausführt und das angegriffene Urteil nicht in Frage stellt, schon 2009/Anfang 2010 entstanden, nämlich regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde bzw. die Entgelte vereinnahmt wurden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Umsatzsteuergesetzes ‑ UStG ‑). Damit wird die Umsatzsteuer aber nicht fällig. Fälligkeit (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO) wird vielmehr erst herbeigeführt durch Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) mittels Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, § 168 Satz 1 AO) oder Steuerbescheid bei von der Steueranmeldung abweichender Steuer oder bei Nichtabgabe der Steueranmeldung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO). Dass dies im Jahre 2009 geschehen sei, behauptet der Kläger nicht. Daher handelte es sich bei der entstandenen Umsatzsteuer nicht um fällige Verbindlichkeiten, sondern um angeblich als solche nicht erkannte zukünftige Verbindlichkeiten, die im Jahre 2009 nicht aus den liquiden Mitteln zu begleichen waren, sondern lediglich als Verbindlichkeiten bilanziell zu berücksichtigen waren (§ 266 Abs. 3 Gliederungspunkt C.8. oder §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 266 Abs. 3 Gliederungspunkt B.2. des Handelsgesetzbuches ‑ HGB ‑). Das alles hat aber mit der Verpflichtung, die vorhandenen liquiden Mittel zur Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten einzusetzen, nichts zu tun. Daraus ergibt sich auch, dass es für die Pflicht zur Verwendung der liquiden Mittel nicht auf die Bilanz 2009 ankam. Es kommt nicht darauf an, wie sich zu bestimmten Stichtagen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden der GmbH darstellte, sondern darauf, warum die vom Kläger geführte GmbH mit den im Haftungszeitraum erzielten Einnahmen von einer knappen Million Euro nicht die fälligen Verbindlichkeiten getilgt hat. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2015 ‑ 14 A 2071/14 ‑, NRWE Rn. 21. 10 Auch für die nach Auffassung des angegriffenen Urteils bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungen bis Juli 2010 zu tilgenden Steuerforderungen (3. Quartal 2009 bis 1. Quartal 2010) wird die Annahme des Urteils, dass ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden hätten, aus denselben Gründen nicht in Frage gestellt. Hier hat das Verwaltungsgericht im Übrigen fällige Umsatzsteuerverbindlichkeiten berücksichtigt und als Grund für eine bloß anteilige Tilgung anerkannt. Soweit der Kläger angebliche weitere Verbindlichkeiten geltend macht, kann dies ernstliche Zweifel nicht begründen. Es hätte präzise dargelegt werden müssen, welche bis Juli 2010 fälligen Forderungen das sein sollen. 11 Die Ausführungen des Klägers zur Bedienung einzelner Forderungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Schon vom Ansatz ist nicht erkennbar ist, warum der vom Kläger in Abrede gestellte Umstand, dass ‑ wie das Urteil meint (S. 8 f.) ‑ die Zahlung von 7.876,20 Euro freiwillig erfolgt ist, das Urteil unrichtig machen könnte. Die Freiwilligkeit der Zahlung hat allein zur Folge, dass der Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht hat bzw. eine gesetzliche Tilgungsreihenfolge eingreift (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 225 Abs. 1 und 2 AO). Wenn die Zahlung demgegenüber als nicht freiwillig, sondern als im Verwaltungsweg erzwungen anzusehen ist, führt dies nur dazu, dass die Beklagte in der Wahl der zu tilgenden Steuerforderung frei war (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i. V. m. § 225 Abs. 3 AO). Auch der Einwand, dass gepfändete Geldbeträge nicht der H. GmbH, sondern der C. GmbH zuzuordnen seien, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Wäre dem so und dürften die Beträge nicht als Zahlung auf die Steuerforderungen der H. GmbH angerechnet werden, wäre die noch offene Steuerforderung und damit der Haftungsbetrag für den Kläger nur noch höher als vom Verwaltungsgericht angenommen. 12 Die Haftung des Klägers kann auch nicht mit der Behauptung des Klägers in Zweifel gezogen werden, die H. GmbH sei für die Zeit der in Rede stehenden Steuerforderungen nicht Aufsteller gewesen, sondern eine M. oder die C. GmbH, so dass er, der Kläger, auch keine Steuererklärungspflichten zu erfüllen gehabt habe. Vergnügungssteuerrechtlich kommt es für die Steuererklärungspflicht nicht darauf an, wer sich als Aufsteller im Sinne der Spielverordnung geriert, sondern wer nach der Vergnügungssteuersatzung als Steuerschuldner bezeichnet wird. Das sind nach dem hier maßgeblichen Satzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 11.12.2006 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2009 sowie Vergnügungssteuersatzung vom 11.12.2009) der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde, sowie der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Der Kläger legt nicht dar und es ist auch fernliegend, dass die H. GmbH als Betreiberin der Spielhalle eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Überlegung, die Beklagte selbst sehe die C. GmbH als Betriebsübernehmerin an und habe diese in Anspruch genommen, ist angesichts der ergangenen Steuerbescheide und des Haftungsbescheids abwegig. 13 Die Haftung des Klägers kann weiter nicht damit in Abrede gestellt werden, dass er für die Erstellung der Steuererklärungen einen Steuerberater beauftragt haben will. Zum einen ist der Vortrag unglaubhaft, da die abgegebenen Steuererklärungen für das erste Halbjahr 2009 von der H. GmbH und nicht von einem Steuerberater abgegeben wurden. Unabhängig davon würde die Einschaltung eines Steuerberaters den Steuerschuldner nicht von seinen Überwachungspflichten entbinden. 14 Vgl. dazu Intemann in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 69 Rn. 90. 15 Das umfasst jedenfalls die Überwachung, ob die Steuererklärungen überhaupt abgegeben wurden. 16 Die gegen die Ermessensausübung im Haftungsbescheid erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die denkbare Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner ist im angefochtenen Haftungsbescheid auf S. 5 f. abgehandelt und vom Verwaltungsreicht zutreffend als fehlerfrei gewürdigt worden (S. 17 des Urteils). Es gibt keinerlei Veranlassung, das undurchsichtige Geschäftsgebaren der beteiligten Firmen unter Ermessensgesichtspunkten zugunsten des Klägers, der als Geschäftsführer der H. GmbH für dieses Gebaren mit verantwortlich ist, über den geschehenen Umfang hinaus zu würdigen. 17 Was die Höhe der Inanspruchnahme betrifft, ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die wirtschaftliche Situation des Klägers überhaupt erstmals mit Schriftsatz vom 3.9.2014 geltend gemacht worden sei, also weit nach der Anhörung zum beabsichtigten Haftungsbescheid und nach Erlass des Bescheides selbst und kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12.9.2014, wobei selbst dies unsubstantiiert sei und keiner ergänzenden Ermessenserwägung bedürfe (S. 17 des Urteils). Der Kläger legt nicht dar, warum die im Zulassungsverfahren vorgelegten Lohnabrechnungen für September und Oktober 2014 und der nunmehr vorgetragene Umstand, dass der Kläger nach der Insolvenz der H. GmbH arbeitslos geworden sein soll, den am 24.5.2011 ergangenen Bescheid rechtswidrig machen soll. Es ist schon zweifelhaft, ob bezüglich des Entschließungsermessens, also der Frage, ob der Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch genommen werden soll, die finanzielle Situation des Haftenden eine Rolle spielen darf. 18 Verneinend etwa Intemann in: Koenig, AO, 3. Aufl., § 191 Rn. 44. 19 Auch ist fraglich, ob das Entschließungsermessen berechtigt, aus Gründen beschränkter Leistungsfähigkeit des Haftungsschuldners die Inanspruchnahme auf einen Teilbetrag zu beschränken. 20 Verneinend etwa Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 735; bejahend Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2014), § 191 AO Rn. 34. 21 Das alles kann hier jedoch dahinstehen, da die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe keinen Ermessensfehler zu begründen vermögen, selbst wenn sie der Sache nach relevant wären. Die Beklagte hatte nur das in die Ermessenserwägungen einzustellen, was ihr im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides bekannt war oder ‑ auch im Rahmen der notwendigen Amtsermittlung ‑ hätte bekannt sein müssen. 22 Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2014), § 5 AO Rn. 122 f. 23 Etwaige persönliche Gründe für ein gänzliches oder teilweises Absehen von der Geltendmachung des Haftungsanspruchs hat in erster Linie der Haftende vor Erlass des Haftungsbescheides vorzubringen, insbesondere im Rahmen der Anhörung. Dass dies bezüglich seiner Einkommenssituation ‑ entgegen den Ausführungen im angegriffenen Urteil ‑ geschehen wäre, behauptet der Kläger nicht einmal und ist auch nach Aktenlage nicht geschehen. 24 Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil, wie der Kläger im Ansatz zutreffend ausführt, die Liquidität bei Fälligkeit der Steuerschulden festzustellen war. Das ist aber, wie ausgeführt, zu den betrachteten Stichtagen geschehen, in denen die Steuerschulden fällig waren bzw. bei rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen fällig gewesen wären. Insoweit bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.