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Beschluss

7 A 26/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0309.7A26.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt - auch unter Berücksichtigung der nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten vertiefenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 30. Oktober 2014 und 7. Januar 2015 - nicht zur Zulassung der Berufung. 4 Die in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage habe keinen Erfolg, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 27. September 2012 die Kläger nicht in ihren Nachbarrechten verletze. 5 Soweit sich die Kläger auf Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen berufen, setzen sie sich nicht hinreichend mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung mithin nicht vorhabenbedingt seien. Der Hinweis in der Antragsschrift, die Lichtimmissionen seien „nichtdestotrotz Bestandteil des durch die Nutzungsänderung genehmigten Betriebes“, wird nicht ansatzweise erläutert. Hinsichtlich der Geruchsimmissionen wird nicht dargetan, dass und inwieweit der Betrieb des Hofladens und der Weihnachtsbaumverkauf mit derartigen Beeinträchtigungen in nachbarrechtrelevantem Umfang verbunden sein könnten. 6 Hinsichtlich der geltend gemachten vorhabenbedingten Geräuschimmissionen fehlt es im Zulassungsvorbringen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten an der Darlegung konkreter Tatsachen, die für die Unzumutbarkeit dieser behaupteten Immissionen sprechen könnten. 7 Der Einwand der Kläger, ernstliche Zweifel seien wegen der unzureichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts begründet, greift ebenfalls nicht durch. 8 Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der von den Klägern umfangreich thematisierten Problematik der Oberflächenwasser- bzw. Niederschlagswasserentsorgung. 9 Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil in diesem Zusammenhang auf der Grundlage einer Besichtigung der Örtlichkeit die vorhabenbedingten Umstände gewürdigt und darauf abgestellt, weder der Hofladen und dessen Betrieb, noch im Hofbereich lagernde Weihnachtsbäume und deren Verkauf führten zu zusätzlichem Oberflächenwasser, die gerügten Auswaschungen im Einfahrtsbereich der Kläger und die Einleitung von „Straßenwasser“ auf die Waldparzelle 27 hätten keinen Bezug zur streitigen Baugenehmigung. 10 Diese tragenden Erwägungen haben die Kläger ungeachtet des Umfangs ihrer Ausführungen in der Sache nicht erschüttert. 11 Dass die Lagerung der Tannenbäume als solche zu einem „Mehr“ an (belastetem) Oberflächenwasser führt, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend aufgezeigt. Die für die 10 Stellplätze östlich der Stallungen des Beigeladenen zu 1. vorgesehene Fläche ist bereits befestigt. Lediglich die gegenüber der Garage neu zu schaffenden Stellplätze 11 - 14 führen zu einer weiteren Bodenversiegelung und damit gegebenenfalls zusätzlichem zu entsorgenden Niederschlagswasser. Das auf diesen Stellplätzen anfallende Niederschlagswasser ist nach Nr. 2.2 der Baugenehmigung jedoch auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. in eine eingegrünte Mulde (belebte Bodenzone) zu beseitigen, so dass auch insoweit hinsichtlich der Einleitung von „Straßenwasser“ ein Bezug zur streitigen Baugenehmigung fehlt. 12 Das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch die Ausnutzung der Baugenehmigung ein „Mehr“ an verschmutztem Oberflächenwasser verursacht werde, mangels Kapazität der Abwasserbeseitigungsanlage die öffentlich rechtliche Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen zu 1. nicht gesichert sei, die Straßenentwässerung aufgrund der bisherigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 2010 in ein in ihrem Eigentum stehendes Waldgrundstück erfolge und der die Einleitung nunmehr auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. anordnende Änderungsbescheid vom 5. Februar 2013 nicht umgesetzt und ohne Rechtsverletzung auch nicht umsetzbar sei, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit 13 des angegriffenen Urteils. 14 Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchem Bezug dieses Vorbringen zur streitgegenständlichen Baugenehmigung steht. Maßgeblich ist die bereits hervorgehobene Regelung der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Nebenbestimmung zu Nr. 2.2, die bereits nach den Ausführungen in den Urteilsgründen den erforderlichen Nachbarschutz vor unzumutbaren Einwirkungen durch - vorhabenbedingten - Zufluss von Oberflächenwasser sicherstellt. Sollte die Beigeladene zu 2. Oberflächenwasser, das auf ihrer Gemeindestraße anfällt, unter Verstoß gegen wasserrechtliche bzw. wasserbehördliche Vorgaben beseitigen, würde dies nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung führen. Ob der Beklagte bei einem solchen Sachverhalt gehalten wäre, wasserrechtlich gegen die Beigeladene zu 2. einzuschreiten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen ist die Frage, ob das Grundstück des Beigeladenen zu 1. objektiv-rechtlich betrachtet in Bezug auf die Abwasserbeseitigung hinreichend erschlossen ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - für die hier allein gebotene nachbarrechtsorientierte Rechtsprüfung unerheblich. 15 Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend machen, indem sie die unzureichende wegemäßige Erschließungssituation und die Überlastung der Straße rügen, führt auch dies nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. 16 Die Kläger haben auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass für sie in diesem Zusammenhang mit vorhabenbedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen zu rechnen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, selbst zu „Stoßzeiten“ werde mit einem Mindestmaß an Geduld und Rücksichtnahme die Straße „L. “ befahrbar sein. Dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, haben die Kläger nicht substantiiert - unter Angabe von konkreten Ereignissen und ggf. unter Vorlage entsprechender Bilder - dargelegt. Angesichts dessen fehlt es an der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer - vorhabenbedingt - unzumutbaren Erschließungssituation. 17 Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 19 - 2 A 3009/11 - BRS 81 Nr. 177 = BauR 2013, 1640, 20 zutreffend ausgeführt hat, kommt auch insoweit unterhalb dieser Schwelle ein Nachbarschutz nicht in Betracht. 21 Der weitere Einwand der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Entsorgung des Oberflächenwassers und der Anzahl der Weihnachtsbäume weckt letztlich auch keine ernstlichen Zweifel. Hinsichtlich der gerügten Unbestimmtheit der Ableitung des Oberflächenwassers ergibt sich dies entsprechend den vorgenannten Ausführungen schon aus dem fehlenden Bezug zur Baugenehmigung. Soweit die Kläger geltend machen, die Angabe in der Betriebsbeschreibung „ca. 5000 Stk. jährlich“ lasse im Unklaren, wie viele Bäume veräußert werden dürften, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass diese Bestimmung genügt, um die Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots sicher beurteilen zu können. 22 Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 23 Die Kläger machen ferner ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 24 Die aufgeworfene Frage: 25 „ob - wie von der ersten Instanz entschieden - im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen im Außenbereich bei bestehender Abwasserbeseitigungspflicht und bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung jeder Gewerbebetrieb in Deutschland Oberflächenwasser auf öffentliche Straßen ableiten und die öffentliche Hand dieses Oberflächenwasser mit wasserrechtlichen Erlaubnissen unter Verletzung des Eigentums nach Art. 14 GG in angrenzende Grundstücke eines Privaten einleiten darf“, 26 ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Die von den Klägern für den Fall der Bejahung dieser Frage geltend gemachte objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung begründet - wie dargelegt - nicht zugleich eine vorhabenbedingte unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger in ihren Rechten. 27 Die Kläger machen schließlich ohne Erfolg geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien. 28 Der Beweisantrag zu 1. konnte zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt werden. Auf der Grundlage der die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung 29 - ebenso wie das Urteil - tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass den Tatsachen zur Entstehung, Herkunft, Belastung, Menge, Versickerungsgeschwindigkeit und Entsorgung des behaupteten zusätzlichen Oberflächenwassers für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in nachbarschützender Hinsicht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, kam es auf die aufgeworfene Frage nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. 30 Ebenso wenig ist der Beweisantrag zu 2. in prozessordnungswidriger Weise abgelehnt worden. Auch insoweit kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht an. Das Verwaltungsgericht konnte die (nur) für Holzlagerplätze unter Beweis gestellten Tatsachen mangels Vergleichbarkeit mit einem saisonalen Weihnachtsbaumverkauf rechtsfehlerfrei als wahr unterstellen. 31 Soweit der Beweisantrag zu 3. abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht dies in der mündlichen Verhandlung ebenfalls zutreffend mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit begründet und in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass auch dann, wenn der Erdwall hinweg gedacht würde, die vorhabenbedingten Geräusche von den Klägern hinzunehmen wären. 32 Schließlich hat das Verwaltungsgericht mangels unter Beweis gestellter Tatsachen auch den Beweisantrag zu 4. rechtsfehlerfrei abgelehnt. 33 Das Verwaltungsgericht war entgegen der klägerischen Auffassung aus obigen Gründen zudem nicht verpflichtet, hinsichtlich des Oberflächenwassers von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen. Eine solche Aufklärung war nach dem aufgezeigten Sachverhalt nicht geboten. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspräche nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 36 Der Beschluss ist unanfechtbar.