Beschluss
12 A 2207/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0227.12A2207.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs. 4 BAföG komme für Akademieabsolventen nicht in Betracht, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin Vergünstigungen in der Rückzahlungsphase ihres Darlehens, die auf die Förderungshöchstdauer Bezug nehmen, wie es nach § 18b Abs. 3 und 4 BAföG der Fall ist, nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie mit dem Besuch einer staatlichen Akademie i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG eine Ausbildung absolviert habe, die unabhängig von einer Regelstudienzeit und Förderungshöchstdauer gefördert werde. Dieser rechtliche Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem Beschluss vom 17. September 2014 - 12 A 2783/13 -, juris, Folgendes ausgeführt hat: 4 „Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG an die Bestimmung einer Förderungshöchstdauer anknüpft, die aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) geltenden Fassung nur noch für Studiengänge vorgesehen ist, also für Ausbildungen an Hochschulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG und diesen als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten i. S. v. § 2 Abs. 3 BAföG. Für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten - somit auch der in Nr. 5 genannten Akademien - besteht eine Förderungshöchstdauer hingegen nicht. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass für diese Ausbildungsstätten eine klassen- oder jahrgangsweise Ausbildung typisch ist, durch die das Ende der Ausbildung nicht individuell, sondern einheitlich bestimmt wird. 5 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 8; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 15a Rn. 3. 6 Die Akademien waren bereits vor dem AföRG, nämlich durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), aus dem Kreis der Ausbildungsstätten herausgenommen worden, für die eine begrenzte Förderungshöchstdauer festgesetzt ist. Dabei hatte sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass „die Ausbildung an diesen Bildungsstätten sehr verschult ist und die Auszubildenden dementsprechend die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit in der Regel nicht überschreiten“. 7 Vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 9 (zum Entwurf des 19. BAföGÄndG); s. auch BR-Drs. 585/00, S. 50 (zum Entwurf des AföRG). 8 … 9 Soweit die Klägerin - nun im Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - geltend macht, das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts führe zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, und sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, beruft, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit ebenso wenig dargetan. Die Klägerin verkennt auch hier den wesentlichen - bereits dargelegten - strukturellen Unterschied zwischen den schulischen bzw. „verschulten“ Ausbildungen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BAföG einerseits und den universitären Studiengängen andererseits, der zu der aktuellen Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG geführt hat. Eine Gleichsetzung mit dem der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verbietet sich offensichtlich; dort ging es um eine Gegenüberstellung an sich gleichartiger Hochschulstudiengänge , wobei es in dem einen Fall nur aufgrund eines Zusammenspiels von Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer unmöglich war, einen großen Teilerlass zu erhalten, der ansonsten in Betracht gekommen wäre.“ 10 Das Zulassungsvorbringen geht an den diesen Ausführungen zugrundeliegenden rechtlichen Maßgaben vorbei. Die Klägerin verkennt weiterhin, dass § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG - dem Wortlaut nach offensichtlich - an die Festsetzung einer Förderungshöchstdauer anknüpft, die für Akademieausbildungen aber nicht mehr vorgesehen ist, und dass aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, mangels Vergleichbarkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts nichts zu ihren Gunsten herzuleiten ist. 11 Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Indem die Klägerin lediglich eine „Verfassungsrelevanz (Art. 3 GG)“ geltend macht, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise herausgearbeitet. Im Übrigen drängt sich nach den vorstehenden Ausführungen auf, dass die Klägerin den geltend gemachten Teilerlass nicht beanspruchen kann, ohne dass grundsätzlich noch klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen sind. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).