Beschluss
12 E 992/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0213.12E992.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 3 Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen. 4 Erfolgt – wie hier – sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung (hier im Wege der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden – wie hier – beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes – selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen sind. Die (Einzel-) Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen, 5 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2010– 12 E 394/10 –, vom 18. Februar 2009 – 12 E 1/09 – und vom 22. Januar 2009 – 12 E 1215/08 –. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).