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Beschluss

6 E 1169/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0205.6E1169.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Sie stellt die Wertung des Verwaltungsgerichts, die auf die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis gerichtete Klage biete nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in Frage. 4 Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem nur wenige Wochen nach der Zurruhe-setzung gestellten Antrag der Klägerin, erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 35 Satz 1 LBG NRW zu entsprechen. Denn die in dem Gutachten des Amtsarztes A. vom 17. Januar 2013 getroffene Feststellung, die Klägerin sei dauerhaft und umfassend dienstunfähig, wird durch die von ihr vorgelegten Bescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte nicht erschüttert. 5 Sowohl die Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie M. vom 6. Februar 2014 als auch das Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Geriatrie G. vom 26. März 2014 verhalten sich nur zu der Frage einer „Erwerbsfähigkeit“ der Klägerin. Hinsichtlich ihrer „Dienstfähigkeit“ besitzen sie mithin keine Aussagekraft. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten sind die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen statusrechtlichen Amtes. Nicht entscheidend ist dagegen, ob der Beamte in der Lage ist, einer Berufstätigkeit im allgemeinen Erwerbsleben nachzugehen. Der Klägerin war zuletzt das Amt einer Studienrätin an einer Gesamtschule übertragen worden. Ob sie den abstrakt-funktionellen Anforderungen dieses Amtes wieder gewachsen ist, ist den privatärztlichen Bescheinigungen, die sich inhaltlich auf die nicht näher begründete Feststellung einer Erwerbsfähigkeit beschränken, nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. 6 Dass das beklagte Land bisher keine Veranlassung gesehen hat, ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin einzuholen, ist vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, rechtlich nicht zu beanstanden. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).