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Beschluss

19 E 150/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0113.19E150.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Berufungszulassungsantrag 19 A 447/12 und der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt. Die Beschwerde 19 E 150/12 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens 19 A 447/12 und des Beschwerdeverfahrens 19 E 150/12. Im Beschwerdeverfahren 19 E 150/12 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 19 A 447/12 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz und die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 150/12 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag 19 A 447/12 hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO. Mit diesen Zulassungsgründen greift der Kläger ausschließlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu seinem erstinstanzlichen Hilfsantrag an, sein am 27. Juni 1980 an der Staatlichen Universität zu L. in der heutigen russischen Föderation erworbenes Diplom D-I Nr. … im Fach Mathematik als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem Vorbereitungsdienst für das Unterrichtsfach Physik anzuerkennen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW, Ausführungen unter 2. des angefochtenen Urteils). Hingegen hat der Kläger keine Zulassungsrügen gegen die Abweisung seines Hauptantrags als unzulässig erhoben, diese Prüfung als Lehramtsbefähigung anzuerkennen (§ 14 Abs. 3 LABG NRW, Ausführungen unter 1. des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum genannten erstinstanzlichen Hilfsantrag liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 4 Insoweit ist die Berufung zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW für die vom Kläger angestrebte Anerkennung mit der Begründung verneint, der Kläger habe die gleichwertige Eignung seiner physikbezogenen Studienanteile im Rahmen seines Diplomstudiums in Mathematik mit den Anforderungen an ein Lehramtsstudium in Physik nicht nachgewiesen (S. 7 ff. des Urteilsabdrucks). Diese Beurteilung ist im Ergebnis zutreffend, ohne dass es allerdings auf die erwähnte gleichwertige Eignung der physikbezogenen Studienanteile ankommt. Denn es fehlt bereits an der anderen tatbestandlichen Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW, dass nur eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte „Lehramtsprüfung (Erste Staatsprüfung oder lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung)“ anerkennungsfähig ist. Auf das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmals hatte der Senat auch schon seinen ablehnenden Beschluss 19 E 1348/10 vom 4. November 2011 maßgeblich gestützt. Der Kläger hat auch mit seinen nachträglich eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen, dass die hier im Streit stehende Diplomprüfung in Bezug auf das Fach Physik eine lehramtsspezifische Hochschulabschlussprüfung war. 5 Eine sonstige, außerhalb eines lehramtsbezogenen Studiengangs abgelegte Hochschulabschlussprüfung ist nur dann als lehramtsspezifisch zu qualifizieren, wenn das Studium des Bewerbers in dem anzuerkennenden Fach bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien umfasste, durch die er in diesem Fach die grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung erworben und diese in der Prüfung auch nachgewiesen hat (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 1 LABG NRW). 6 So der Senat bereits in seinem im vorliegenden Verfahren getroffenen PKH-Beschwerdebeschluss vom 4. November 2011 - 19 E 1348/10 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks. 7 Die Diplomprüfung des Klägers bleibt jedenfalls in Bezug auf das Fach Physik hinter diesen Anforderungen zurück. Insbesondere hat der Kläger etwa erworbene fachdidaktische Kenntnisse im Fach Physik nicht in dieser Prüfung nachgewiesen. Insoweit findet seine Behauptung in der Antragsbegründung und im Schriftsatz vom 17. November 2011, er habe „in den von ihm ... belegten Fächer[n] im Fach Physik Prüfungen absolviert und bestanden“, in den hierfür vorgelegten Bescheinigungen der Staatlichen Universität zu L. vom 13. und 25. Januar 2010 keine Stütze. Danach hat er insbesondere das Fach „Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“, auf das er sich in der Antragsbegründung in erster Linie beruft, mit 34 Unterrichtsstunden studiert, in diesem Fach aber keine Prüfung abgelegt. Thematisch lässt sich auch keine der 31 Vorprüfungen und Prüfungen, aus denen die Diplomprüfung bestand, mit dem Fach „Methodik und Didaktik des Physikunterrichts“ in Verbindung bringen. Die Prüfung in „Pädagogik“, die der Kläger mit „sehr gut“ bestanden hat (Nr. 8), kann allenfalls dem Nachweis bildungswissenschaftlicher, nicht aber auch fachdidaktischer Kenntnisse im Fach Physik dienen. 8 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus der Bescheinigung der Universität vom 13. Januar 2010 weiter abgeleitet, dass der das Fach Physik betreffende fachdidaktische Anteil mit 34 Unterrichtsstunden nur einen untergeordneten Anteil an der insgesamt mit 531 Unterrichtsstunden angegebenen Ausbildung des Klägers im Fach Physik gehabt hat. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, immerhin könne er mehr als 65 Semesterwochenstunden Physikstudium vorweisen und sei in Russland auch als Physiklehrer tätig gewesen, greift nicht durch. Denn für das Tatbestandsmerkmal der lehramtsspezifischen Hochschulabschlussprüfung in § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW kommt es gerade auf den fachdidaktischen Ausbildungsanteil an, nicht hingegen auf den fachwissenschaftlichen Ausbildungsanteil. 9 Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf den mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft getretenen § 35 Abs. 3 Satz 2 LPO NRW, wonach von dem Studienvolumen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, das 155 bis 160 Semesterwochenstunden betrug (Satz 1), 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer entfielen. Selbst wenn die Vorschrift noch gelten würde, erfüllte der Kläger ihre Voraussetzungen nicht. Denn die 72 Unterrichtsstunden in Physik, welche die Universität L. dem Kläger in der bereits erwähnten Bescheinigung vom 13. Januar 2010 bestätigt hat, beziehen sich auf seine gesamte darin bescheinigte Studienzeit von 1975 bis 1980. Auch die Gesamtzahl der dort bescheinigten 531 Unterrichtsstunden legt diese Annahme nahe, weil sie das semesterbezogene Studienvolumen des früheren § 35 Abs. 3 Satz 1 LPO NRW deutlich übersteigt. Hiernach entbehrt die Argumentation des Klägers der Grundlage, er habe auch das Fach Physik in einem der Mindeststundenzahl von 65 Semesterwochenstunden annähernd entsprechenden Umfang studiert, und es könne dessen Anerkennung nicht hindern, dass er „daneben schwerpunktmäßig ein Mathematikstudium mit einem weit größeren Umfang absolviert“ habe. 10 Die Rechtssache hat entgegen der Behauptung des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dass das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zwei in zeitlichem Umfang gleichgewichtige Fächer umfassen muss, ergibt sich ohne Weiteres aus der Zuordnung der Leistungspunkte nach § 4 Abs. 1 LZV, auf die das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat (S. 7 des Urteilsabdrucks). Einer Klärung dieser Frage in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. 11 Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Erläuterungen zu den Inhalten seines Studiums im Schriftsatz vom 17. November 2011 sowie die diesem Schriftsatz beigefügte Bescheinigung der Staatlichen Universität zu L. vom 13. Januar 2010 zur Kenntnis genommen und gewürdigt (S. 4 und 9 des Urteilsabdrucks). Im Kern rügt der Kläger lediglich die Richtigkeit dieser Würdigung, was nach dem oben Ausgeführten jedoch unzutreffend ist. Selbst wenn sie in der Tat fehlerhaft wäre, läge darin kein Gehörsverstoß. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. 12 BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014 13 ‑ 1 B 59.14 ‑, juris, Rdn. 14. 14 Einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht auch nicht deshalb begangen, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung nicht zur Art der im Fach Physik abgelegten Prüfungen befragt hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 86 VwGO. Das Verwaltungsgericht konnte den Kläger nicht befragen, weil er der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Abgesehen davon hätte er Angaben hierzu jederzeit auch von sich aus machen können. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Prüfung als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.1 der Streitwertkataloge 2004 und 2013 mit dem 1 ½-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. 17 Zum Streitwert bei der früheren Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 - 19 A 916/13 ‑, juris, Rdn. 11, und vom 12. Juli 2012 - 19 E 637/12 ‑, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).