Beschluss
16 A 1807/14.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0105.16A1807.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. 4 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3. 5 Die vom Kläger aufgeworfene Fragen, 6 "ob einem Asylbewerber ein langer Zeitraum zwischen Ausreise aus seinem Heimatland und Stellung eines Asylantrages in Deutschland hinsichtlich des geltend gemachten Asylanspruchs entgegengehalten werden kann," 7 bzw. weiter, 8 "ob nicht vielmehr ein sich über Jahre erstreckender Geschehensablauf, wie er von dem Kläger geschildert worden ist, die Stellung eines Asylantrages erst nach vielen Jahren als für den Asylanspruch unschädlich betrachtet werden kann," 9 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zum einen ist mit den genannten Fragen, die jeweils den Problemkreis der Auswirkung eines langen Zeitraums zwischen dem Verlassen des Heimatstaates und der Geltendmachung dort erlittener politischer Verfolgung im Rahmen eines Asylanerkennungsverfahrens betreffen, kein Gesichtspunkt angesprochen, der für die ablehnende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts "von Bedeutung" war oder der für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich sein könnte. Dem steht entgegen, dass für die Verneinung einer asylerheblichen Verfolgungsgefahr durch das Verwaltungsgericht im Vordergrund gestanden hat, dass der Kläger nicht einmal ansatzweise einen Sachverhalt geschildert hat, aus dem sich bei verständiger Würdigung eine Verfolgungsgefahr ergeben könnte. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Klägers indessen nicht. Dieses beschränkt sich vielmehr auf den vom Verwaltungsgericht nur abrundend und beiläufig, keinesfalls aber entscheidungstragend angeführten Umstand des langen Zeitraums zwischen Ausreise aus dem Herkunftsstaat und erstmaliger Asylbeantragung. Außerdem hat das Verwaltungsgericht selbständig tragend sein klageabweisendes Urteil auch darauf gestützt, dass dem Kläger unabhängig von der Gefahr einer asylerheblichen Verfolgungsgefahr in seiner Herkunftsregion jedenfalls eine sog. inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe, da er in anderen Landesteilen Indiens vor etwaigen Nachstellungen sicher sei und er diese Regionen auch erreichen könne. Mit diesem eigenständigen Begründungsansatz befasst sich das Zulassungsvorbringen des Klägers indessen überhaupt nicht. 10 Zum anderen stellt sich der vom Kläger bezeichnete Fragenkreis auch nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig dar. Dass einzelfallabhängig Schlussfolgerungen aus der Zeitdauer zwischen dem Verlassen des Herkunfts‑ (und Verfolgungs‑)staates und dem Asylgesuch gezogen werden können, liegt auf der Hand. Denn mit der objektiven Verfolgungsgefahr wird zumindest in aller Regel auch eine subjektive Verfolgungsfurcht des Betroffenen korrespondieren; diese ist aber in Zweifel zu ziehen, wenn der Asylsuchende nach seiner Ausreise über einen längeren Zeitraum davon absieht, seine Verfolgungsfurcht zu artikulieren bzw. in den Mittelpunkt seiner Bemühungen zu stellen, in einem anderen Staat dauerhaft Aufnahme und Sicherheit zu finden. Andererseits ist aber auch nicht gänzlich auszuschließen, dass es in besonders gelagerten Einzelfällen nachvollziehbare Gründe geben mag, zunächst zu versuchen, ohne die Geltendmachung politischer Verfolgung in einem Drittstaat Fuß zu fassen, sofern dies erfolgversprechend erscheint, und erst nachfolgend ‑ insbesondere nach dem Scheitern dieses Versuches ‑ doch wieder gleichsam auf die erlittene und befürchtete Verfolgung im Herkunftsstaat "zurückzukommen". Insgesamt handelt es sich mithin um einen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung, der neben anderen Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten steht und dessen Indizwert stets nur nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles und im Zusammenspiel mit der Glaubhaftigkeit des im Übrigen vorgetragenen Verfolgungsschicksals beurteilt werden kann. Daher ist der Gesichtspunkt des (gegebenenfalls längeren) Zuwartens mit der Stellung eines Asylantrages einer verallgemeinernden Ausformung im Sinne einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die konkrete Formulierung der zu klärenden Frage ("ein … Geschehensablauf, wie er von dem Kläger geschildert worden ist, …") belegt zudem, dass es dem Kläger in Wahrheit nicht um die Klärung einer abstrakten Rechts‑ oder Tatsachenfrage geht, sondern um eine Neubewertung seines konkreten Falles. Dieser Wunsch sprengt indessen das mit der Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG Erreichbare. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).