Beschluss
14 E 1274/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1230.14E1274.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens 6 K 1494/14 vor dem Verwaltungsgericht Aachen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. gewährt. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Das Klageverfahren 6 K 1494/14 vor dem Verwaltungsgericht Aachen bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), weil jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Klage zulässig und begründet ist. 3 Zumindest die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.7.2014 erscheint als zulässig und begründet. Ihr steht nicht entgegen, dass mit Widerspruchsbescheid vom 11.6.2014 bereits ein ‑ vermeintlicher ‑ Widerspruch "gegen die endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung im Modul 'Internes Rechnungswesen'" (so Widerspruchsbescheid vom 11.7.2014 zur Unzulässigkeit des Widerspruchs vom 4.7.2014) beschieden worden sei. Träfe dies zu, wäre in der Tat ein weiterer Widerspruch unzulässig und damit die Klage unbegründet. Es ist aber mit dem Widerspruch des Klägers vom 4.7.2014 kein Widerspruch wiederholt worden, insbesondere nicht der vermeintliche Widerspruch vom 16.4.2014. Dieses Schreiben und der darauf ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.6.2014 betreffen alleine die mündliche Ergänzungsprüfung vom 15.4.2014, nicht die mit Widerspruchsschreiben vom 4.7.2014 angegriffene schriftliche Prüfung vom 25.3.2014. 4 Unabhängig davon kranken beide Widerspruchsbescheide daran, dass sie fehlerhaft Widersprüche in der Sache zurückweisen, obwohl mit Widerspruch anfechtbare Verwaltungsakte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht existieren. Die Beklagte meint, dass die mündliche Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung an deren Ende (§ 8 Abs. 3 Satz 7 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwissenschaften vom 18.10.2010 i.d.F. der vierten Änderungsordnung vom 25.3.2014 ‑ PO ‑) und die elektronische Benachrichtigung über die Benotung schriftlicher Arbeiten sowie deren Aushang gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 PO solche Verwaltungsakte darstellten. Das ist kaum anzunehmen. Die Frage, ob der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung Regelungsqualität i.S. von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zukommt, ist ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.2012 ‑ 6 C 8.11 ‑, NJW 2012, 2901 (2902); zur Frage der Qualität der Benotung einzelner Prüfungsleistungen als Verwaltungsakte, auch unter dem gegenwärtigen Modulsystem, vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 814 ff.. 6 Zur Einstufung der Benotungsmitteilung als Verwaltungsakt wäre erforderlich, dass mit den genannten Vorschriften nicht nur die tatsächliche Information der Prüflinge über die ergangene Bewertung der Prüfungsleistung bezweckt würde, sondern darüber hinaus eine Maßnahme getroffen werden soll mit der Rechtswirkung einer verbindlichen, der Bestandskraft fähigen Regelung. Das kann der Prüfungsordnung nicht entnommen werden. Somit dürften Benotungsentscheidungen durch Verwaltungsakt, die in Bestandskraft erwachsen könnten, nicht getroffen worden sein. Das würde durch eine Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 11.6.2014 nicht geändert. Ob mit der Klage daher in Wirklichkeit (auch) ein noch offener Prüfungsanspruch eingeklagt wird, muss der Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. 7 Im Übrigen krankt der Widerspruchsbescheid vom 11.6.2014 zusätzlich daran, dass mit Schreiben vom 16.4.2014 kein Widerspruch erhoben wurde, sondern lediglich beantragt wurde, die mündliche Ergänzungsprüfung wegen Erkrankung zu wiederholen, so dass in Wirklichkeit ein Prüfungsrücktritt vorlag. 8 Ob der Kläger noch einen Prüfungsanspruch (in Form des Überdenkens oder der Wiederholung der mündlichen Ergänzungsprüfung) hat, dürfte davon abhängen, ob durch den Prüfungsbescheid vom 26.5.2014 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung bestandskräftig feststeht, dass der Studiengang für den Kläger beendet ist. Im Rahmen der Anfechtung dieses Bescheides hätten die Fragen, die die Beklagte im Rahmen der Widerspruchsverfahren behandelt hat, behandelt werden müssen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger aber anscheinend keinen Rechtsbehelf eingelegt. Ob dies schädlich ist, muss ebenfalls der Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten bleiben. 9 Der Kläger kann nach den vorgelegten Unterlagen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.