OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 604/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1112.6A604.14.00
2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, über den Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung) erneut zu entscheiden. Die nach §§ 29 Abs. 1 BeamtStG, 35 LBG NRW für eine Reaktivierung auf Antrag erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nicht gegeben. Die Beklagte habe die Frage, ob der Kläger den Anforderungen seines früheren Statusamtes bei prognostischer Betrachtung auf Dauer wieder genüge, zu Recht verneint. Das Gericht erachte das dieser Einschätzung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises T. (Dr. L. -I. ) vom 5. Juli 2012, das zu dem Ergebnis gelangt sei, der Kläger sei im Falle einer Reaktivierung gesundheitlich gefährdet und es müsse mit häufigen krankheitsbedingten Ausfällen gerechnet werden, als überzeugend und nachvollziehbar. Die auf die privatärztlichen Stellungnahmen gestützten Einwendungen des Klägers gegen die amtsärztlichen Feststellungen griffen nicht durch. Auch rechtfertige der Umstand, dass der Kläger derzeit in einem Umfang von durchschnittlich 30 Wochenstunden für das Familiengericht als Beistand/Umgangspfleger tätig sei, keine andere Bewertung. 5 Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. 6 Der Kläger wendet zunächst ein, er habe wiederholt und unter Vorlage von privatärztlichen Stellungnahmen seines Hausarztes Dr. X. und insbesondere des leitenden Arztes der Klinik C. C1. , Dr. M. , dargelegt, weshalb die dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2012 zu Grunde liegenden Diagnosen, auf das sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, nicht länger zutreffend seien. Dieses Vorbringen bleibt bereits ohne Erfolg, weil es an jedweder weiteren Substantiierung fehlt. Unabhängig davon greift es auch deshalb zu kurz, weil das Verwaltungsgericht sich mit den auf die privatärztlichen Stellungnahmen gestützten Einwänden des Klägers nach Einholung einer (weiteren) amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. April 2013 umfassend auseinandergesetzt hat und sie in nicht zu beanstandender Weise letztlich als nicht durchgreifend angesehen hat. 7 Der Kläger rügt weiter, der Amtsarzt und damit auch das Verwaltungsgericht hätten es unterlassen, das (Dienst-)Alter des Klägers bei der Frage mit zu berücksichtigen, ob er den Anforderungen des Amtes gerecht werden könne. Mit Blick auf den relativ kurzen Zeitraum bis zum Ruhestandseintritt und seinen aktuell (unstreitig) stabilen Gesundheitszustand hätte das Verwaltungsgericht eine positive Prognose für die begehrte Reaktivierung treffen müssen. Dieser Einwand lässt außer Acht, dass sowohl dem Amtsarzt Dr. L. -I. ausweislich des Gutachtens vom 5. Juli 2012 und der ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2013 als auch dem Verwaltungsgericht das Alter des Klägers und damit auch der überschaubare Zeitraum bis zum Ruhestandseintritt bekannt waren. Der Amtsarzt Dr. L. -I. greift diesen Umstand in der zusammenfassenden Bewertung im Rahmen seines Gutachtens vom 5. Juli 2012 (vgl. S. 7 des Gutachtens) zudem nochmals ausdrücklich auf. Ebenso bezieht er sich in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2013 explizit auf „den Rest der Dienstzeit“. Mit Blick auf die beschriebenen Krankheitsbilder erscheint es auch ohne Weiteres plausibel, dass das amtsärztliche Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme – trotz des aktuell offenbar stabilen Gesundheitszustandes – gleichwohl zur Einschätzung der „gesundheitlichen Nichteignung (…) für eine erneute Verbeamtung“ gelangt. Denn darin wird unter anderem ausgeführt, dass „ein Reinfarkt jederzeit auftreten kann und als Krankheitsverlauf nicht ungewöhnlich wäre“. 8 Vor diesem Hintergrund verlangt auch der Umstand, dass der Kläger nach eigenem Vortrag derzeit als Beistand/Umstandspfleger mit bis zu 30 Stunden in der Woche tätig und dabei Stresssituationen ausgesetzt ist, keine abweichende Beurteilung. Dass die Tätigkeit (bislang) zu keiner negativen gesundheitlichen Entwicklung geführt hat, stellt die Einschätzungen des Amtsarztes nicht in Frage. Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar, dass die verschiedenen Tätigkeiten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Anforderungen in aussagekräftiger Weise miteinander vergleichbar sind. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit bereits darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, dass „diese auf freiwilliger Basis ausgeübte Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stressverursachung genauso zu bewerten sein sollte wie die vollständige Eingliederung des Klägers als Stadtamtmann in den Dienstbetrieb der Beklagten“. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das „Einsetzen durch das Familiengericht“ erfolge, er „klare Aufträge“ erledige und dabei „der Kontrolle und der Aufsicht durch das Gericht“ unterliege, lässt dies nicht erkennen, dass er damit in vergleichbarer Weise in regelmäßig fremdbestimmte und zwingende Arbeitsabläufe eingebunden ist, wie es bei einer erneuten Tätigkeit in seinem Amt als Stadtamtmann der Fall wäre. 9 Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Beamte die Dienstfähigkeit nicht für sämtliche dem Statusamt zuzuordnenden abstrakt-funktionellen Ämter wiedererlangen müsse, sondern es genüge, wenn er auf irgendeinem seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten in seiner Beschäftigungsbehörde eingesetzt werden könne. Denn in dem amtsärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2012 wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger „bereits durch eine einfache Verwaltungstätigkeit gesundheitlich gefährdet ist“. Dass das Verwaltungsgericht angesichts dessen keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, „auf welchem konkreten Dienstposten der Kläger Verwendung finden könnte“, ist nicht zu beanstanden, zumal auch der Kläger keinen in Betracht kommen Aufgabenbereich benennt. 10 Schließlich ist weder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die nach Abschluss der Untersuchung (möglicherweise) mündlich getroffene Aussage des Amtsarztes „Sie müssen wieder arbeiten“ nicht gewürdigt hat, noch dass es weitere Ermittlungen dazu hätte anstellen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die möglicherweise in dieser Aussage – unterstellt, sie ist so erfolgt – liegende Ungereimtheit bzw. Widersprüchlichkeit zum Inhalt des schriftlichen Gutachtens ausdrücklich aufgegriffen und beanstandungsfrei darauf abgestellt, dass allein das schriftliche Gutachten die Grundlage der Entscheidung darstelle. Auch seien Anhaltspunkte dafür, dass es nach der persönlichen Untersuchung des Klägers etwa zu einer sachwidrigen Beeinflussung des Amtsarztes durch die Beklagte gekommen sein könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vertreter der Beklagten habe hierauf in der mündlichen Verhandlung umgehend Stellung bezogen, ohne dass der Kläger dem seinerseits entgegen getreten sei. Weshalb und unter welchem Gesichtspunkt gleichwohl die Aussagekraft der amtsärztlichen Feststellungen in dem schriftlichen Gutachten vom 5. Juli 2012 oder der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 12. April 2013 in Frage stehen könnten, macht das Zulassungsvorbringen nicht deutlich. 11 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 12 Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 13 Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 1. Januar 2014 (§ 71 Abs. 1 GKG). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).