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Beschluss

7 A 2713/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1014.7A2713.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe wegen der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. November 2004 und der - die Dachgauben legalisierenden - Nachtragsbaugenehmigung vom 20. April 2012 keinen Anspruch auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten. 5 Soweit der Kläger geltend macht, die Baugenehmigung vom 24. November 2004 sei wegen der schon von außen erkennbaren abweichenden Ausführung des Umbaus von den genehmigten Bauvorlagen erloschen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. 6 Die Baugenehmigung erlischt nach Ablauf der Geltungsfrist wegen abweichender Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen nur dann, wenn die Abweichung so erheblich ist, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 2 A 1690/13 -, juris; Schulte in Boeddinghaus/Hahn/ 8 Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 75 Rn. 48, m. w. N. 9 Eine derartige Abweichung der Bauausführung von der Genehmigungslage hat das Verwaltungsgerichtmit ausführlicher Begründung verneint. 10 Bezüglich des Flachdachs geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die Erhöhung der Brandwand um etwa 0,35 m der Baugenehmigung vom 24. November 2004 entspricht. Dem grün gestempelten und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gewordenen Querschnitt ist eine Erhöhung des Flachdachs um 0,39 m zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die deutlich höhere neue Aufmauerung basiere lediglich darauf, dass der Beigeladene den vor der Umbaumaßnahme auf dem Ringanker ruhenden Teil der Gebäudeabschlusswand abgetragen und ersetzt habe, hat der Kläger die Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Auf dem im Termin der mündlichen Verhandlung von dem Kläger überreichten Lichtbild ist vielmehr im Bereich der „Terrasse“ die Entfernung des ursprünglich oberhalb des Ringankers befindlichen alten Mauerwerks zu erkennen. 11 Ebenso fehlt es an einer Darlegung der Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine rechtlich relevante Erhöhung des Dachstuhls sei nicht feststellbar. Die pauschale Behauptung der erhöhenden Wirkung der Dämmung der Dachfläche begründet keine relevante abweichende Ausführung des Daches. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Lichtbilder von dem Zustand des Gebäudes vor und nach dem Umbau belegten eindeutig, dass eine solche Erhöhung des Dachstuhls nicht erfolgt sei, hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinander gesetzt. 12 Soweit der Kläger sich auf Änderungen an einem Kamin und die beabsichtigte Herstellung einer Brandwand beruft, ist schon nicht erkennbar, welche konkreten Abweichungen von der Baugenehmigung vom 24. November 2004 er damit geltend machen will. 13 Entgegen der klägerischen Wertung ist Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 19. Januar 2011 im Verfahren gleichen Rubrums 3 K 1421/08 auch nicht eine vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung eines durch Zeitablauf eingetretenen Verlustes der Baugenehmigung vom 24. November 2004 gewesen. Im Gegenteil ist Inhalt des Vergleichs die Erklärung des Beigeladenen, er werde einen Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Änderungsgenehmigung stellen. Dies setzt rechtlich den Bestand der zu ändernden Genehmigung voraus. 14 Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Frage der Genehmigungsfähigkeit stelle sich auch bezüglich der von der Baugenehmigung abweichenden Dachgauben mit Blick auf die Abstandflächen nicht neu, hat der Kläger aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 7 A 2714/13 nicht substantiiert in Frage gestellt. 15 Auch ergibt sich hinsichtlich der behaupteten genehmigungswidrigen Nutzung der streitgegenständlichen „Terrasse“ - im Hinblick auf einen Abstandflächenverstoß - kein Anspruch des Klägers auf ein Einschreiten der Beklagten. Es fehlt an der Darlegung, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dieser Teil des Flachdachs baugenehmigungswidrig als „Terrasse“ genutzt wurde. Nach den Feststellungen der Beklagten im Ortstermin am 27. Januar 2011 errichtete der Beigeladene in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze des Klägers eine Umwehrung. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 hat der Beigeladene zudem erklärt, er werde den Bereich des Daches in einem Abstand von 3 m zur Grenze des Klägergrundstücks nicht nutzen und keinen festen Belag auf der Teerpappe anbringen. 16 Die der Sache nach ferner erhobene Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne tatsächliche Feststellungen vor Ort oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden habe und rügt damit eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Diese Rüge übergeht schon den vom Verwaltungsgericht am 22. August 2013 durchgeführten Ortstermin. 17 Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass hier eine Aufklärung entscheidungserheblicher Aspekte unterblieben ist. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar.