Beschluss
6 B 1036/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:1006.6B1036.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren VG Düsseldorf - 15 K 4371/14 - für das Wintersemester 2014/2015 ein Forschungssemester zu bewilligen, 6 hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Bewilligung eines Forschungssemesters für das Wintersemester 2014/2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, 7 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung komme in solchen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen werde und ihm ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Letzteres lasse sich hier nicht feststellen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm im Wintersemester 2014/2015 angestrebten Forschungsprojekte mit einem festen zeit- oder termingebundenen Ereignis in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Davon abgesehen habe der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Bereitschaft angezeigt, mit der von ihm beabsichtigten Forschungstätigkeit auf das Sommersemester 2015 auszuweichen. Unzumutbare Nachteile im genannten Sinne entstünden dem Antragsteller auch deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin erklärt habe, dass ein etwaiger neuer Antrag des Antragstellers auf Gewährung eines Forschungssemesters für das Wintersemester 2015/2016 vorrangig behandelt und von der Dekanin und dem Fachbereich Mathematik unterstützt werden würde. 8 Diese weiter begründeten Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. 9 Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2009, 1 BvR 1702/09, juris, geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Nach der angeführten Entscheidung seien die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, zu prüfen, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch bestehe, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren - wie hier - vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehme und eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten drohe und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stünden. Dann habe eine sorgfältige und eingehende Bewertung des Anordnungsanspruchs und damit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Vorrang in der Prüfungsabfolge. Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden könne, sei der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung müsse dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da andernfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung bestünde. 10 Dieser Einwand greift nicht durch. In dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger eine auf ein Kalenderjahr befristete Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG begehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass eine solche Befristung bewirke, dass der für ein Kalenderjahr geltend gemachte Anspruch umso eher ganz oder teilweise vereitelt werden könne, je später eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung darüber ergehe. Angesichts dessen könne dem Kläger eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden, weil er bei einer verspäteten Erteilung der Genehmigung Schächtungen nicht mehr “nachholen“ könne. 11 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009, a.a.O., Rn. 17. 12 Eine solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Dass dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren eine endgültige Verletzung seiner Rechte durch Zeitablauf drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in seinem Antrag vom 24. November 2013 angegeben, dass das Forschungssemester folgenden wissenschaftlichen Vorhaben diene: Im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs „Geometry in Action“ beabsichtige er, drei Projekte („Schnitttheorien von homogenen Räumen“, „Direkte Bilder in Witt-Gruppen“ und „Arakelov-Geometrie“) durch eigene Publikationen vorzubereiten. Desweiteren wolle er zur Vorbereitung des Schwerpunktprogramms der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) „Homotopy theory and algebraic geometry“ an einem Projekt über „quaternionische Kählermannigfaltigkeiten“ weiterarbeiten. Schließlich beabsichtige er, in dem Forschungsbereich „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“ bereits erzielte Resultate zu „verfeinern“. 13 Die Dekanin der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin, Dr. N, hat zu den vom Antragsteller beabsichtigten Vorarbeiten für das geplante Graduiertenkolleg „Geometry in Action“ unter dem 14. August 2014 ausgeführt, dass die DFG den dieses Forschungsprojekt betreffenden Vorantrag Anfang 2014 abgelehnt habe. Der designierte Sprecher dieser Initiative, Prof. Dr. T. , beabsichtige zu einem späteren Zeitpunkt einen überarbeiteten Vorantrag bei der DFG einzureichen. Eine weitere Beteiligung des Antragstellers an dieser Initiative sei jedoch nicht vorgesehen. Für das DFG-Schwerpunktprogramm „Homotopy theory and algebraic geometry“ sei die Einreichungsfrist für Förderanträge bereits am 23. Juli 2014 abgelaufen. Demzufolge könnten Vorarbeiten für dieses Programm im Wintersemester 2014/2015 nicht mehr fristgerecht geleistet werden. Die vorgenannten „Projektpläne“ des Antragstellers seien daher „gegenstandslos“. Die Vorarbeiten des Antragstellers zu dem Projekt „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“ stammten bereits aus dem Jahre 2003. Angesichts dessen sei eine besondere Dringlichkeit des Projekts nicht ersichtlich. 14 Dem ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Erfolglos macht der Antragsteller geltend, zwar habe die DFG den Antrag auf Förderung des Graduiertenkollegs „Geometry in Action“ abgelehnt, die in seinem Antrag vom 24. November 2013 aufgeführten Forschungsprojekte würde er aber „dennoch gerne bearbeiten“, weil Graduiertenkollegs ohnehin „nicht primär auf Forschung, sondern auf Ausbildung auf hohem Niveau“ ausgerichtet seien. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller nicht auf, aus welchen Gründen eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar sein sollte. Auch tritt er dem Einwand der Dekanin in deren an den Rektor der Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 nicht entgegen, wonach die Vorbereitung für Teilprojekte eines Graduiertenkollegs „zu den normalen Aufgaben einer Professur (gehört), die neben einer regulären Lehrtätigkeit geleistet werden kann und soll“. 15 Ohne Erfolg bleibt der pauschale Einwand, wissenschaftliche Forschung stehe „generell – aber auch individuell im Fall des [Antragstellers] – unter “Zeitdruck“ und ist eilbedürftig“. Vor dem Hintergrund, dass Vorarbeiten des Antragstellers zu dem Projekt „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“ nach seinen Angaben im Bewilligungsantrag vom 24. November 2013 schon aus dem Jahr 2003 stammen (Köhler/Weingart, Quaternionic analytic torsion, Advances in Mathematics 178, 2003), ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die zur Bearbeitung anstehenden Forschungsthemen nunmehr dadurch „obsolet“ werden könnten, „dass ein anderer sie erfolgreich bearbeitet“ (Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 15. September 2014), zumal der Antragsteller an anderer Stelle vorgetragen hat, dass „die Mathematik keine besonders kurzlebige Wissenschaft (ist)“ und Resultate sehr oft viele Jahre benötigen, um entwickelt zu werden“ (Seite 8 des letztgenannten Schriftsatzes). Aus diesem Grunde bleibt auch der Einwand erfolglos, dass es auf den Forschungsgebieten des Antragstellers „durchaus Konkurrenz gibt“ und „denkbar“ sei, dass gerade die in seinem am 14. November 2014 erscheinenden Buch „Differentialgeometrie und homogene Räume“ publizierten Vorarbeiten „wieder jemand anderen die entscheidenden Hinweise zur Lösung der in den Projekten formulierten Probleme liefern“. Abgesehen davon richtet sich dieses auf die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen ausgerichtete Buch jedenfalls nach den Angaben des Verlags insbesondere an Studierende der Mathematik ab dem 5. Semester (vgl. www.springer.com ), sodass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es Anstoß zu konkreten Forschungsprojekten geben könnte. 16 Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der Umstand, dass Gutachtern der DFG am 17. Dezember 2014 bestimmte Einzelprojekte („quaternionische Kählermannigfaltigkeiten“ sowie „Rozansky-Witten-Invarianten und Ray-Singer-Torsion“) vorgestellt werden sollen und es sich nach den Angaben des Antragstellers für diese Projekte positiv auswirke, wenn diesbezügliche Vorarbeiten noch weiter vorangeschritten seien. Dieser Umstand lässt es nicht als unzumutbar erscheinen, den Antragsteller hinsichtlich des begehrten Forschungssemesters auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn zum einen ist die Einreichungsfrist für diese Projekte bereits am 23. Juli 2014 abgelaufen und zum anderen hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt, dass und welche (weiteren) Vorarbeiten er für diese Projekte derzeit noch zu leisten beabsichtigt. 17 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller zuletzt im Jahr 2006 ein Forschungssemester bewilligt hat und der Antragsteller nach seinen Angaben „den Anschluss an aktuelle Entwicklungen im Spitzenbereich seines Gebiets“ verlieren könnte, weil er „nicht die Zeit (hat), sich neue Arbeiten von Kollegen in dem notwendigen Umfang anzueignen“. Dieser Vortrag zeigt nicht hinreichend auf, dass es dem Antragsteller nicht möglich und zumutbar ist, neben der Wahrnehmung seines Lehrauftrages an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin auch Forschungsergebnisse von Kollegen im gebotenen Umfang zur Kenntnis zu nehmen. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin ihm mit Schriftsatz vom 12. August 2014 zugesichert, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Forschungssemesters für das Wintersemester 2015/2016 „vorrangig behandelt“ und von der Dekanin und dem Fachbereich unterstützt werden würde. 18 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schon deswegen keine unzumutbaren Nachteile drohen, weil er im erstinstanzlichen Verfahren seine Bereitschaft angezeigt hat, mit der von ihm beabsichtigten Forschungstätigkeit auf das Sommersemester 2015 auszuweichen. 19 Vor dem Hintergrund der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Anträge des Antragstellers seien auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist es nicht zu beanstanden, dass es offen gelassen hat, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag - wie ausgeführt - auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).