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Beschluss

7 A 798/13

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0917.7A798.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,‑‑ Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 5. März 2012 seien rechtmäßig. Das Gebot der Beseitigung des Gartenhauses sei nicht zu beanstanden. Das Gartenhaus halte entgegen § 65 Abs. 4 BauO NRW die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nicht ein. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. unwirksam seien, sei es mit Bauplanungsrecht nicht vereinbar. Entgegen § 34 Abs. 1 BauGB füge es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich sei hier nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Vorsitzende als Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt habe, sowie den vorhandenen Luftbildern, Karten und Fotos der Vorgartenbereich beiderseits der K. -T. -Straße zwischen der L. Straße im Norden und der A. Straße im Süden. Dort befänden sich keine ähnlich groß dimensionierten Nebenanlagen wie das Gartenhaus der Kläger. Das Gartenhaus rufe auch bodenrechtlich relevante Spannungen hervor. 4 Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Die Ausführungen der Kläger wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 6 Sie rügen ohne Erfolg, die Verfügungen seien mangels Anhörung formell rechtswidrig. 7 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine erneute Anhörung der Kläger sei nach der ordnungsgemäßen früheren Anhörung vom 18. Januar 2010 nicht geboten gewesen, weil sich die entscheidungserheblichen Tatsachen danach nicht geändert hätten, wird durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW kann insbesondere dann von einer Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Ein diesem Regelbeispiel vergleichbarer Sachverhalt lag hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen vor, denn Anhaltspunkte für eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach der Anhörung zu den ursprünglichen Beseitigungsanordnungen vom 14. Januar 2011, die im Ortstermin vom 18. Januar 2012 im Rahmen des Verfahrens - 2 K 869/11- aufgehoben worden waren, sind weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Weder war die ursprüngliche Anhörung „verbraucht“ noch ergeben sich aus den Hinweisen des erstinstanzlichen Berichterstatters im Ortstermin am 18. Januar 2012 Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen der Sachlage. 8 Ebensowenig ergibt sich ein formeller Mangel der Verfügungen daraus, dass sich in deren Begründungen keine ausdrücklichen Erwägungen zu den Gründen für das Absehen von einer Anhörung finden. Ungeachtet der Frage, ob es solcher Erwägungen überhaupt bedarf, 9 vgl. dazu Kallerhoff, in Stelkens u. a., VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 28, Rn. 50 m. w. N, 10 ergibt sich hier in hinreichender Weise aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf die Anhörung vom 18. Januar 2010 und den Ortstermin vom 18. Januar 2012, weshalb die Beklagte von einer erneuten Anhörung absah. 11 Ein formeller Mangel ist auch nicht aufgezeigt, weil sich die Begründungen - wie die Kläger meinen - nicht auf den konkreten Einzelfall bezögen. In den Begründungen wird näher dargelegt, weshalb die Beklagte von der materiellen Rechtswidrigkeit des Gartenhauses ausgeht und ihr Ermessen im Sinne eines bauaufsichtlichen Einschreitens betätigt hat. Damit ist der Funktion der Begründungspflicht, dem Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung zu verdeutlichen und zugleich einer richterlichen Beurteilung zugänglich zu machen, 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 13 - 18 B 3183/93 - , NVwZ-RR 1996, 173, 14 Genüge getan. 15 Die Rügen, die die erstinstanzliche Würdigung der Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. im Zusammenhang mit der Feststellung der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Gartenhauses betreffen, können schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht die planungsrechtliche Unzulässigkeit für den Fall einer Unwirksamkeit des Fluchtlinienplans auf die Erwägung gestützt hat, das Gartenhaus füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ist die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss die Begründung eines Zulassungsantrags in Bezug auf sämtliche Begründungen hinreichende Darlegungen enthalten. 16 Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, KompaktKommentar, § 124a, Rn. 45 und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage, 17 § 124a, Rn. 196, m. w. N. 18 Zu der auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützten Begründung enthält das Zulassungsvorbringen indes keine Darlegungen, die ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit wecken. 19 Entgegen der Auffassung der Kläger ist in die maßgebliche nähere Umgebung nicht die „West-Ost-Achse“ entlang der M.------straße und der Straße M1. einzubeziehen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind in diesem Bereich mit den benannten 6 Grenzgaragen beiderseits der M.------straße und den an der Straße M1. gelegenen 5 Garagen keine prägenden Anlagen vorhanden, die es rechtfertigen, diesen Bereich nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen als nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger mit Blick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche anzusehen. Diese aufgrund der Durchführung einer Ortsbesichtigung des Kammervorsitzenden als Berichterstatter gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts wird durch die Rügen der Kläger nicht erschüttert. Eine maßgebliche bodenrechtliche Prägung ihres Grundstücks durch diese Anlagen haben die Kläger nicht hinreichend aufgezeigt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der benannten „unmittelbaren Nähe“, denn das erstinstanzliche Urteil stellt hier darauf ab, diese Anlagen seien optisch deutlich abgesetzt an anderen Straßen gelegen und prägten das Straßenbild entlang der K. -T1. -Straße nicht. Dies schließt die Feststellung ein, dass auch das Grundstück der Kläger bodenrechtlich durch diese Garagen nicht geprägt wird. Deshalb greift der Einwand der Kläger nicht durch, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, worauf es ankomme. 20 Entgegen der Auffassung der Kläger darf das Gartenhaus hier auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eine vorhandene faktische Baugrenze überschreiten. 21 Bei der Prüfung, ob im nicht beplanten Innenbereich Nebenanlagen, die eine faktische Baugrenze überschreiten, bodenrechtliche Spannungen hervorrufen, sind die städtebaulichen Folgen ihrer Zulassung, z. B. eine deutliche Verengung des Straßenbilds, entsprechend den Maßstäben des § 23 Abs. 5 BauNVO zu prüfen. 22 OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132. 23 Dies ist indes nicht dahin zu verstehen, dass eine Überschreitung einer faktischen Baugrenze durch eine Nebenanlage generell nicht zu bodenrechtlichen Spannungen im genannten Sinne führt. Dass bodenrechtliche Spannungen hier nicht verneint werden können, hat das Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend angenommen. Danach ist davon auszugehen, dass das Gartenhaus eine negative Vorbildwirkung entfaltet. Dafür kommt es nicht darauf an, ob in anderen Bereichen eine vergleichbar tiefe Bebauung möglich wäre. Als Vorbild käme das Gartenhaus - ungeachtet der benannten Garagen - auch in negativer Weise für andere Vorhaben in Betracht, die lediglich die bislang freigehaltene Vorgartenfläche mit einer Tiefe von 3 m in Anspruch nehmen. 24 Das Vorhandensein ähnlicher Anlagen, auf die sich die Kläger berufen, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil diese nach den vorstehend dargelegten Gründen außerhalb des hier zu betrachtenden Umgebungsbereichs gelegen sind. 25 Die pauschale Berufung der Kläger auf Eigentümerbelange rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine Bebauung ist nach Art. 14 GG nur im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken zulässig, die durch die vorstehend behandelten gesetzlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB und die dazu entwickelten Grundsätze definiert werden. 26 Ferner ergeben sich auch mit Blick auf die gerügten Ermessensfehler keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Gesetzes. 27 Weiterer gesonderter Ermessenserwägungen bedurfte es nach Lage der Dinge hier nicht. Welche entscheidungserheblichen Umstände die Beklagte außer Betracht gelassen hat, zeigen die Kläger mit ihrem pauschalen Vorwurf eines Ermessensdefizits nicht auf. 28 Dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und Ermessen betätigt hat, ergibt sich erkennbar aus den Begründungen der Verfügungen. Ebenso wenig lässt sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Sachverhalten feststellen. Die Bezugsfälle betreffen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - einen anderen räumlichen Bereich. Aus den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung, 29 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 30 - 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248, m. w. N., 31 lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde stets einen bestimmten topografisch abgegrenzten Bereich in den Blick nehmen und gegen sämtliche Baurechtsverstöße gleichzeitig vorgehen muss. Es kann auch ermessensgerecht sein, wenn sie - wie hier - aus Anlass eines Einzelfalls einen bestimmten Aspekt, wie die Überschreitung straßenzugewandter Baugrenzen in den Blick nimmt und für die insoweit maßgebliche Umgebung nach einem nachvollziehbaren Konzept vorgeht. 32 Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot wegen der Möglichkeit einer Befreiung von den Regelungen im Fluchtlinienplan Nr. anführen, kommt es auf diesen Aspekt für die weitere das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts tragende Begründung zu § 34 Abs. 1 BauGB und dem Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht an. 33 Aus den vorstehenden Gründen sind auch die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. 34 Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 35 Die zur Anhörungsproblematik aufgeworfene Fragestellung betrifft lediglich die Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang mit der Anwendung des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW. 36 Die zur Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB aufgeworfene Fragestellung ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die entsprechenden Anforderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Verwaltungsgericht zutreffend zitiert worden ist, hinreichend geklärt worden sind. Die aufgeworfene Frage betrifft außerdem lediglich die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall und rechtfertigt deshalb keine Berufungszulassung. 37 Ebenso wenig ist die zur Ermessensbetätigung aufgeworfene Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung. Welcher Umgebungsbereich bei der Würdigung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz in den Blick zu nehmen ist, betrifft im Wesentlichen die Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern zitierte Rechtsprechung anderer Obergerichte. 38 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Februar 1996 ‑ 8 S 3371/95 -, BRS 58 Nr. 210; 39 OVG M.-V., Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, BRS 73 Nr. 186. 40 Diese Entscheidungen enthalten keinen Rechtsgrundsatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Soweit sie die Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des bauaufsichtlichen Einschreitens im Zusammenhang mit einem topografisch einheitlichen Gebiet thematisieren, war dies jeweils den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts (Einschreiten gegen Anlagen in der freien Landschaft bzw. Berufung der Beschwerdeführer auf vergleichbare Anlagen außerhalb der Ortsgrenze) geschuldet. 41 Die von den Klägern im Zusammenhang mit der Prüfung des Fluchtlinienplans aufgeworfenen Grundsatzfragen sind aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungsrelevant. 42 Schließlich liegt auch der behauptete Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, den die Kläger darin sehen, dass wesentliche Teile ihres Vortrags bei der Entscheidung nicht erwogen worden seien, ist nicht gegeben. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist; das trifft etwa dann zu, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingeht. 43 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 44 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3. 45 Aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der in Rede stehende Vortrag zu dem Aspekt bodenrechtlicher Spannungen und einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots hinreichend in Erwägung gezogen worden ist. Soweit die Kläger auf den Vortrag zu den Befreiungsvoraussetzungen abstellen, kommt es darauf aus den vorstehenden Gründen schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.